Förderung der Digitalisierung im Pflegeheim: Zuschuss heute, PNOG-Programm ab 2027

Pflegefachkraft dokumentiert im Pflegeheim per Sprache auf dem Smartphone
03.10.2026

Aktualisiert am 03.10.2026: Zuschuss bis 12.000 € nach § 8 Abs. 8 SGB XI, Förderprogramm über 1,6 Mrd. € laut PNOG-Regierungsentwurf, Transformationsstellen und Technikkosten. Mit Fristen bis 2031, Checkliste und Rechnung zur Sprachdokumentation.

Pflegeheime können die Digitalisierung heute mit einem Zuschuss der Pflegeversicherung fördern lassen. Grundlage ist § 8 Abs. 8 SGB XI: bis zu 40 % der Kosten, höchstens 12.000 € je Einrichtung [5]. Ab Juli 2027 soll ein Förderprogramm dazukommen: 1,6 Mrd. € vom Bund für 2027 bis 2031, die Länder sollen 400 Mio. € beitragen. So steht es im Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 30. September 2026 [1]. Der Gesetzestext nennt ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen [1]. Der Referentenentwurf hatte stationäre Heime noch ausgeschlossen [2].

Stand 03.10.2026: Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt das parlamentarische Verfahren [3]. Die vorgeschlagenen Änderungen gelten noch nicht [4]. Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Einzelheiten zum Förderprogramm legt der GKV-Spitzenverband bis 30. Juni 2027 in einer Richtlinie fest [1]. Bundestag und Bundesrat können Beträge und Fristen noch ändern. Dieser Beitrag wird aktualisiert, sobald das Gesetz verabschiedet ist oder die Richtlinie vorliegt. Die übrigen Änderungen stehen im Beitrag zum Pflegeneuordnungsgesetz für Pflegeheime.

Hinweis: Dieser Beitrag fasst den Regierungsentwurf zusammen und ist keine Rechts- oder Fördermittelberatung. Verbindlich sind das verabschiedete Gesetz und die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands. dexter health bietet Software für die Sprachdokumentation in der Pflege an. Die Produkte stellt der letzte Abschnitt vor.

Förderwege für Digitalisierung im Pflegeheim im Überblick

FörderwegHeute beantragbarInhaltWerZeitraum
Zuschuss (§ 11 Abs. 3 SGB XI-E, bisher § 8 Abs. 8)Ja, nach § 8 Abs. 8 SGB XIBis zu 40 % der Kosten, höchstens 12.000 € einmalig je Einrichtung; neu: Schulungen zu künstlicher IntelligenzAmbulante und stationäre Pflegeeinrichtungen2019 bis 2030
Förderprogramm (§ 11 Abs. 4 bis 9 SGB XI-E)Nein. Vergabe laut Entwurf ab 1.7.20271,6 Mrd. € vom Bund, die Länder sollen 400 Mio. € beitragen. Betrag je Einrichtung per RichtlinieZugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, Antrag bei der Pflegekasse2027 bis 2031, Vergabe ab 1.7.2027
Transformationsstellenanteile (§ 113e SGB XI-E)Nein. Ab 2028 in der PflegesatzvereinbarungBis zu 10 % der Stellenanteile im Korridor zwischen Mindest- und Höchstausstattung finanzieren Technik aus einem KatalogVollstationäre Pflegeeinrichtungen, Vereinbarung in der Pflegesatzvereinbarung2028 bis 2032
Technikkosten (§ 82 Abs. 1a SGB XI-E)Nein. Ab 1.1.2027 in der Vergütungsverhandlung geplantAufwand für die Nutzung betriebsnotwendiger Technik ist in der Vergütung berücksichtigungsfähigPflegeeinrichtungen in der Vergütungsverhandlungab 1.1.2027 geplant
Erprobung (§ 75a SGB XI-E)Nein. Verträge ab 2027Abweichung von Regeln der Rahmenverträge für höchstens 3 Jahre, ohne eigenes FördergeldAmbulante oder stationäre Einrichtungen mit Pflegekassen und SozialhilfeträgernVerträge 2027 bis 2031

Quellen: Regierungsentwurf [1], geltendes Recht in § 8 SGB XI [5]. SGB XI-E bezeichnet die Entwurfsfassung. Den Zusammenhang mit dem übrigen Gesetz zeigt der Abschnitt Technik und Digitalisierung im PNOG.

Infografik: Förderwege für die Digitalisierung im Pflegeheim nach dem PNOG-Regierungsentwurf, mit Förderprogramm, Zuschuss, Transformationsstellenanteilen, Rechenbeispiel zur Sprachdokumentation und Zeitplan
Förderwege und Rechenbeispiel laut Regierungsentwurf vom 30.09.2026. Noch nicht verabschiedet.

Förderprogramm Digitalisierung: 1,6 Mrd. € nach § 11 Abs. 4 SGB XI-E

Das Förderprogramm nach § 11 Abs. 4 SGB XI-E wird aus dem Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert. Ziel sind laut Gesetzestext eine bessere Pflegequalität und die Entlastung des Pflegepersonals. Die 1,6 Mrd. € fließen in 5 gleich großen Anteilen an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung, 2027 zum 1. Juli und 2028 bis 2031 jeweils zum 1. Januar [1]. Rechnerisch sind das 320 Mio. € je Jahr. Mit dem Länderanteil ergibt sich laut Entwurf eine Gesamtfördersumme von 2 Mrd. € [1].

Neu im Regierungsentwurf: auch stationäre Pflegeheime

Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 sah das Programm nur für ambulante und teilstationäre Einrichtungen vor. Die Begründung verwies darauf, dass vollstationäre Einrichtungen schon über die Transformationsstellen nach § 113e gefördert werden [2]. Der Regierungsentwurf nennt in § 11 Abs. 4 und Abs. 6 ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, der Satz zum Ausschluss ist gestrichen. Vollstationäre Pflegeheime sind damit nach dem Gesetzestext antragsberechtigt. Nicht angepasst sind 2 Stellen: Der Allgemeine Teil der Begründung spricht weiter von ambulanten und teilstationären Einrichtungen, und die Kostenschätzung rechnet nur mit diesen [1]. Ob Bundestag und Bundesrat das bereinigen, ist offen.

Was gefördert wird

§ 11 Abs. 6 SGB XI-E nennt 6 Arten förderfähiger Maßnahmen. Die Liste ist mit "insbesondere" eingeleitet und damit nicht abschließend [1]:

  1. Anschaffung und Implementierung digitaler Pflege- und Dokumentationssysteme sowie digitaler Verwaltungs-, Organisations- und Managementsysteme
  2. Einführung von Assistenzsystemen zur Entlastung des Pflegepersonals oder zur Verbesserung der Versorgungsqualität
  3. Schaffung oder Anpassung von IT-Infrastruktur, insbesondere sichere Netzwerke und Endgeräte
  4. Qualifizierung des Personals im sicheren und effizienten Umgang mit digitalen Technologien
  5. Entwicklung und Einführung interoperabler Schnittstellen für die interprofessionelle Zusammenarbeit
  6. Maßnahmen zur Erhöhung der IT-Sicherheit

Software für die Pflegedokumentation fällt nach dem Wortlaut unter Nr. 1. Welche Kosten im Einzelnen anerkannt werden, regelt die Richtlinie.

Das Bundesland entscheidet mit

Die Bundesmittel werden nach Pflegebedürftigen und Zahl der Pflegeeinrichtungen auf die Länder verteilt. Die Länder sollen zusammen 25 % der Bundessumme kofinanzieren, also 400 Mio. €, aufgeteilt nach dem Königsteiner Schlüssel [1]. Bundesgeld fließt für ein Land nur, wenn es 2 Bedingungen erfüllt:

  • Eigene Mittel: Das Land stellt Haushaltsmittel in Höhe seines Förderanteils bereit, für 2027 bis 30. Juni 2027 und für 2028 bis 2031 jeweils bis 30. November des Vorjahres.
  • Investitionskostenförderung halten: Das Land fördert die Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen 2027 bis 2031 jährlich mindestens in Höhe des Durchschnitts der Haushaltspläne 2024 bis 2026.

Einrichtungen können die Förderung nur beantragen, wenn ihr Land diese Voraussetzungen erfüllt [1].

Antrag, Richtlinie und Zeitplan

Den Antrag stellen zugelassene Pflegeeinrichtungen bei der Pflegekasse, die in der Richtlinie für die Auszahlung bestimmt wird. Die Richtlinie beschließt der GKV-Spitzenverband bis 30. Juni 2027 unter Beteiligung der Länder. Sie regelt Voraussetzungen, Verfahren und die Höhe der Förderung je Pflegeeinrichtung. Die Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von 2 Monaten beanstandet [1].

  • Höchstbetrag je Einrichtung: Der Entwurf nennt keinen Betrag, ihn legt die Richtlinie fest.
  • Eigenanteil: Eine Förderquote oder einen Eigenanteil der Einrichtung nennt der Entwurf nicht.
  • Nachweise: Verlangt werden ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, die Teilnahme an einer Evaluation und ein Verwendungsnachweis. Bei Zweckverfehlung oder ohne Teilnahme an der Evaluation fordern die Pflegekassen das Geld zurück.

Der Zeitplan ist knapp: Richtlinie bis 30. Juni 2027, bis zu 2 Monate Prüfung, Vergabe ab 1. Juli 2027 [1]. Ob Anträge schon im Juli 2027 möglich sind, hängt von der genehmigten Richtlinie ab.

Keine Doppelförderung

Gefördert wird nicht, was schon anders finanziert ist: über andere Vorschriften des SGB XI, die Investitionsförderung der Länder, die Vergütung nach § 82 Abs. 1a oder auf anderem Weg [1]. Legen Sie deshalb für jede Kostenposition einen Finanzierungsweg fest.

Bisheriger Zuschuss bis 12.000 €: künftig § 11 Abs. 3 SGB XI-E

Der Zuschuss steht heute in § 8 Abs. 8 SGB XI: bis zu 40 % der verausgabten Mittel, höchstens 12.000 € je Einrichtung, für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, in den Jahren 2019 bis 2030 [5]. Der Regierungsentwurf verschiebt die Regelung in § 11 Abs. 3 SGB XI-E. Die Begründung spricht an einer Stelle von § 12 Abs. 3, der Gesetzestext regelt den Zuschuss in § 11 Abs. 3 [1].

Das bleibt gleich: Laufzeit, Förderquote, Höchstbetrag und Auszahlung über eine Pflegekasse. Stationäre Einrichtungen bleiben berechtigt, der Referentenentwurf hatte auch hier nur ambulante und teilstationäre genannt [2].

Das ändert sich [1]:

  • Förderfähig sind vor allem digitale Anwendungen und Schulungen, die zum Beispiel der Betreuung, Aktivierung und sozialen Teilhabe der Pflegebedürftigen dienen.
  • Schulungen zum sachgerechten Umgang mit künstlicher Intelligenz sind ausdrücklich förderfähig. Als Beispiel für den Einsatz von KI nennt die Begründung die Pflegedokumentation [1].
  • Die heutigen Beispiele IT-Sicherheit, Qualitätsmanagement, Qualitätsindikatoren und Arbeitsabläufe sowie der Zweck "Entlastung der Pflegekräfte" entfallen.
  • Die neue Richtlinie des GKV-Spitzenverbands ist bis 31. März 2027 fällig.

Laut Begründung wurden die Förderzwecke bereinigt, um eine Doppelförderung mit dem neuen Programm zu vermeiden [1]. Digitale Pflege- und Dokumentationssysteme nennt künftig nur noch das Programm nach § 11 Abs. 4 ausdrücklich. Bis das PNOG in Kraft tritt, gilt § 8 Abs. 8 SGB XI mit den heutigen Förderzwecken [5]. Antragsweg und Unterlagen beschreibt der Beitrag zur Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI.

Rechenbeispiel aus dem Regierungsentwurf: Zeitgewinn durch sprachgestützte Dokumentation

Im Erfüllungsaufwand schätzt der Regierungsentwurf, wie viel Zeit die geförderten Anwendungen sparen (Vorgabe 2.9). Als Beispiel dient die sprachgestützte Dokumentation [1]. Grundlage ist ein Scoping Review des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege vom März 2026 mit 41 Berichten aus Studien, Forschungsprojekten und Praxis. Wo Zeiteinsparungen beziffert sind, liegen sie bei 9 bis 66 % der Dokumentationszeit, etwa 18 bis 60 Minuten pro Schicht. In den Praxiserfahrungen beziehen sich diese Werte überwiegend auf Minuten je Pflegekraft und Schicht [6]. Die Praxisberichte stammen überwiegend aus der stationären Langzeitpflege: 17 von 27 beziehen sich auf stationäre, 4 auf ambulante Settings [6].

SchrittWert im Regierungsentwurf
Zeitgewinn je Schicht (Annahme)20 Minuten
Schichten je Tag3
Zeitgewinn je Einrichtung und Tag60 Minuten
Lohnkosten, Durchschnitt Gesundheits- und Sozialwesen36,90 € je Stunde
Tage je Jahr365
Wert je Einrichtung und Jahr (nachgerechnet)13.468,50 €
Einrichtungen in der Rechnung20.550 (15.550 ambulante und 5.000 solitäre teilstationäre)
Entlastung bundesweit je Jahrrund 276,8 Mio. € (Tabellenwert 276.777 Tsd. €)

Quelle: Regierungsentwurf, Erfüllungsaufwand Vorgabe 2.9 und Begründung [1]. Die Fallzahl von 20.550 Einrichtungen stammt unverändert aus dem Referentenentwurf, der vollstationäre Heime vom Programm noch ausschloss [2]. Seit dem Regierungsentwurf sind sie nach dem Gesetzestext antragsberechtigt, in der Hochrechnung aber noch nicht mitgezählt. Die Zeitwerte selbst stammen überwiegend aus der stationären Langzeitpflege [6].

Übertragen auf ein Pflegeheim

Eigene Ableitung, keine Angabe des Regierungsentwurfs: Die Tabelle überträgt die Annahmen des Entwurfs auf ein vollstationäres Pflegeheim. Viele Heime arbeiten mit mehreren Wohnbereichen und eigenen Schichtteams. Die Zeilen für 3 und 5 Wohnbereiche nehmen an, dass die 20 Minuten je Schicht für jeden Wohnbereich gelten.

WohnbereicheStunden je JahrWert je Jahr, gerundet (36,90 € je Stunde)
1 (Annahme des Entwurfs je Einrichtung)36513.469 €
31.09540.406 €
51.82567.343 €

Lohnsatz, Schichten und Tage stammen aus Vorgabe 2.9 des Regierungsentwurfs [1]. Für die Einordnung gelten 4 Hinweise:

  • Bewertete Arbeitszeit: Der Betrag zeigt den Wert der gewonnenen Arbeitszeit, bewertet mit einem Durchschnittslohn. Die Kosten der Einrichtung sinken dadurch nicht automatisch.
  • Indikative Werte: Ein Teil der Berichte ist laut Review projekt- oder herstellernah. Aussagen zu Effizienzgewinnen sind deshalb indikativ, peer-reviewte Studien für die deutsche Langzeitpflege fehlen bisher [6].
  • Bezugsgröße: Der Review nennt die Spanne überwiegend je Pflegekraft und Schicht. Der Regierungsentwurf setzt 20 Minuten je Schicht für die ganze Einrichtung an [1] [6].
  • Prozesse und Lernphase: Laut Kompetenzzentrum entstehen Zeitgewinne dort, wo Prozesse aktiv angepasst werden, und erst nach einer Lernphase [7].

Die Rechnung bewertet nur Zeit. Laut Review berichten 37 % der Quellen auch eine verständlichere, vollständigere und detailliertere Dokumentation [6]. Mehr dazu steht im Beitrag zur Sprachdokumentation in der MD-Prüfung. Zahlen für das eigene Haus liefert eine Zeitmessung vor und nach der Einführung, wie im Praxisbeispiel zur Sprachdokumentation. Kosten und Nutzen ansetzen hilft der Leitfaden zur Kosten-Nutzen-Rechnung für KI-Dokumentation.

Transformationsstellenanteile nach § 113e SGB XI-E

Vollstationäre Pflegeheime haben mit § 113e SGB XI-E einen zweiten Weg über den Pflegesatz. Von 2028 bis 2032 können die Vertragspartner nach § 85 Abs. 2 Transformationsstellenanteile vereinbaren: bis zu 10 % der Stellenanteile im Korridor zwischen der Mindestausstattung laut Landesrahmenvertrag und der Höchstausstattung nach § 113c Abs. 1 Nr. 2 und 3, bewertet höchstens mit dem Mindestentgelt. Finanziert werden nur Systeme aus dem Katalog des Kompetenzzentrums, der erstmals zum 30. September 2027 erscheint. Die Einrichtung legt dar, welche Lösung sie finanzieren will und welche Wirkung sie erwartet, gestützt auf eine grobe Analyse der Arbeitsprozesse [1]. Mehr in den Beiträgen zu Transformationsstellen nach § 113e SGB XI und zur Personalbemessung nach § 113c SGB XI.

Laufende Technikkosten in der Pflegevergütung und Erprobung neuer Konzepte

§ 82 Abs. 1a SGB XI-E: Personal- und Sachaufwand für die Nutzung betriebsnotwendiger technischer oder digitaler Systeme ist in der Pflegevergütung berücksichtigungsfähig, laut Begründung etwa Wartung, Schulungen und Support. Anlauf- und Umstellungskosten bleiben ausgeschlossen [1]. Der Referentenentwurf hatte noch "Implementierung und Nutzung" genannt [2]. Was so finanziert wird, ist vom Förderprogramm ausgeschlossen.

§ 75a SGB XI-E: Zugelassene ambulante oder stationäre Einrichtungen können von 2027 bis 2031 mit den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Sozialhilfeträgern vereinbaren, für höchstens 3 Jahre von Regeln der Rahmenverträge abzuweichen. Der Vertrag nennt Zweck, Abweichungen und erwartete Wirkungen, die Bewohner werden informiert. Ohne Einigung nach 8 Wochen entscheidet auf Antrag die Schiedsstelle. Als Beispiel nennt die Begründung Maßnahmen, die das Pflegepersonal entlasten [1]. Fördergeld enthält § 75a nicht.

Was Pflegeheime bis Mitte 2027 vorbereiten

  • Bedarfsanalyse: WLAN, Endgeräte, Pflegesoftware, Schnittstellen, IT-Sicherheit und die Anbindung an die Telematikinfrastruktur je Wohnbereich erfassen und den 6 Maßnahmenarten zuordnen.
  • Prozessanalyse: Dokumentationsabläufe je Schicht beschreiben und die Dokumentationszeit heute messen. Das dient der Darlegung nach § 113e und den Nachweisen im Förderprogramm.
  • Angebote: Angebote mit getrennten Positionen für Anschaffung, Einführung, Schulung und laufende Kosten einholen. Das erleichtert die Trennung zwischen Förderprogramm und Vergütung nach § 82 Abs. 1a.
  • Nachweise zur Entlastung: Kennzahlen für vorher und nachher festlegen, etwa Dokumentationszeit je Schicht und Vollständigkeit der Einträge.
  • Länderkofinanzierung: Beobachten, ob das eigene Land seinen Anteil für 2027 bis 30. Juni 2027 bereitstellt. Ohne Landesanteil fließt in diesem Jahr kein Bundesgeld in das Land. Stellt das Land bis 1. Januar des Folgejahres die Mittel für beide Jahre bereit, wird die Förderung im Folgejahr nachgeholt [1].
  • Zuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI: Prüfen, ob die Einrichtung ihn schon genutzt hat. Bis zum Inkrafttreten des PNOG gelten die heutigen Förderzwecke einschließlich Arbeitsabläufen, Qualitätsmanagement und IT-Sicherheit [5].
  • Mitbestimmung und Datenschutz: Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei KI-Software und die Auftragsverarbeitung früh klären.
  • Schulung und Einführung: Ein Schulungskonzept mit Lernphase planen. Wie das im Wohnbereich abläuft, beschreibt der Beitrag zum Ablauf einer Einführung von Sprachdokumentation.
  • Fristen beobachten: Richtlinie zum Zuschuss bis 31. März 2027, Richtlinie zum Förderprogramm bis 30. Juni 2027, Katalog nach § 113e zum 30. September 2027.

Die vollständige Vorbereitungsliste zum Pflegeneuordnungsgesetz enthält auch Punkte zu Pflegegraden, Vergütung und Kurzzeitpflege.

Sprachdokumentation im Förderprogramm vorbereiten

Der Regierungsentwurf beziffert die Entlastung durch das Förderprogramm am Beispiel der sprachgestützten Dokumentation. Digitale Pflege- und Dokumentationssysteme stehen in § 11 Abs. 6 an erster Stelle [1]. Ob ein bestimmtes Produkt förderfähig ist, entscheidet erst die Richtlinie.

Mit Sprachdokumentation in dexter.mobile halten Pflegekräfte Beobachtungen direkt nach dem Kontakt fest, der Eintrag geht in die bestehende Pflegesoftware. dexter.sis erstellt aus dem Bewohnergespräch einen SIS-Entwurf zur Prüfung durch die Pflegefachkraft. dexter.qm prüft die Pflegedokumentation laufend.

Wer die Einführung mit Blick auf Zuschuss und Förderprogramm planen will, kann einen Gesprächstermin zur Einführung im eigenen Haus vereinbaren. Im Gespräch geht es um Ablauf und Zeitmessung der Einführung. Es ersetzt keine Förder- oder Rechtsberatung.

FAQ

Welche Förderung für die Digitalisierung können Pflegeheime heute beantragen?

Heute gibt es den Zuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI: bis zu 40 % der Kosten, höchstens 12.000 € einmalig je Einrichtung, ausgezahlt über eine Pflegekasse. Er läuft bis 2030. Bis das PNOG in Kraft tritt, gelten die heutigen Förderzwecke, darunter Arbeitsabläufe, Qualitätsmanagement und IT-Sicherheit. Das Förderprogramm über 1,6 Mrd. € soll laut Regierungsentwurf ab 1. Juli 2027 Geld vergeben.

Können Pflegeheime die Digitalförderung aus dem PNOG beantragen?

Laut Regierungsentwurf vom 30. September 2026 ja. § 11 Abs. 4 und 6 SGB XI-E nennen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, der Antrag geht an die zuständige Pflegekasse. Der Allgemeine Teil der Begründung und die Kostenschätzung nennen weiterhin nur ambulante und teilstationäre Einrichtungen. Bundestag und Bundesrat können das noch ändern. Voraussetzung ist außerdem, dass das eigene Bundesland kofinanziert.

Wie viel Geld gibt es aus dem PNOG-Förderprogramm pro Einrichtung?

Das steht noch nicht fest. Der GKV-Spitzenverband legt die Höhe der Förderung je Einrichtung bis 30. Juni 2027 in einer Richtlinie fest. Insgesamt sieht der Entwurf 1,6 Mrd. € vom Bund und 400 Mio. € von den Ländern für 2027 bis 2031 vor. Der Betrag von 12.000 € gehört zum bisherigen Zuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI.

Ab wann können Pflegeeinrichtungen den Antrag stellen?

Die Vergabe soll ab 1. Juli 2027 beginnen. Vorher müssen das Gesetz verabschiedet sein und die Richtlinie des GKV-Spitzenverbands vorliegen, die bis 30. Juni 2027 kommt und vom Bundesministerium für Gesundheit bis zu 2 Monate geprüft wird.

Wird Software für die Pflegedokumentation gefördert?

§ 11 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI-E nennt die Anschaffung und Implementierung digitaler Pflege- und Dokumentationssysteme als förderfähige Maßnahme. Auch IT-Infrastruktur, Schulungen, Schnittstellen und IT-Sicherheit sind genannt. Welche Kosten im Einzelnen anerkannt werden, regelt die Richtlinie.

Lassen sich Förderprogramm und 12.000-€-Zuschuss kombinieren?

Beide Wege bestehen nebeneinander, dieselben Aufwendungen werden aber nur einmal gefördert. Der Zuschuss nach § 11 Abs. 3 SGB XI-E zielt künftig auf Anwendungen für Betreuung, Aktivierung und Teilhabe sowie auf Schulungen, auch zu künstlicher Intelligenz.

Was ist der Unterschied zwischen Förderprogramm und Transformationsstellenanteilen?

Das Förderprogramm zahlt von 2027 bis 2031 Zuschüsse für Investitionen, beantragt bei der Pflegekasse. Transformationsstellenanteile gibt es von 2028 bis 2032 nur für vollstationäre Heime. Sie laufen über die Pflegesatzvereinbarung und finanzieren Systeme aus dem Katalog des Kompetenzzentrums.

Was rechnet der Regierungsentwurf zur Sprachdokumentation vor?

Der Entwurf nimmt 20 Minuten Zeitgewinn je Schicht an, bei 3 Schichten 60 Minuten je Einrichtung und Tag. Mit 36,90 € je Stunde und 365 Tagen sind das 13.468,50 € je Einrichtung und Jahr, für die 20.550 Einrichtungen der Hochrechnung rund 276,8 Mio. €. Diese Fallzahl stammt aus dem Referentenentwurf und zählt vollstationäre Heime noch nicht mit, obwohl die Zeitwerte überwiegend aus der stationären Langzeitpflege stammen.

Quellen

  1. Bundesregierung: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss 30. September 2026 (PDF)
  2. Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 5. Juni 2026 (PDF)
  3. Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, Pressemitteilung vom 30.09.2026
  4. Bundesregierung: Im Kabinett beschlossen: Pflegeneuordnungsgesetz, 30.09.2026
  5. § 8 SGB XI, geltende Fassung
  6. Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege: Sprache als Schnittstelle: Potenziale der sprachgestützten Pflegedokumentation in der Langzeitpflege. Ein Scoping Review, GKV-Spitzenverband (Hrsg.), Berlin, März 2026, DOI 10.4126/FRL01-006527117
  7. Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege: Sprachgestützte Pflegedokumentation, Themenseite

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