Transformationsstellen in der Pflege: Wie § 113e Digitalisierung im Pflegeheim refinanziert

June 16, 2026

§113e erklärt: Vollstationäre Heime können 2028–2032 bis zu 10% unbesetzter Stellen zur Refinanzierung digitaler Entlastungssysteme nutzen.

Kurz gesagt: § 113e ist kein freier Digitaltopf, sondern ein enger Refinanzierungsweg. Vollstationäre Pflegeheime können nach aktuellem Entwurfsstand ab 01.01.2028 bis 31.12.2032 digitale und technische Systeme über die Pflegesätze mitfinanzieren, wenn diese das Personal messbar entlasten.

Die Kernpunkte:

  • Nur vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind erfasst.
  • Es geht nicht um neue Stellen, sondern um den Geldwert aus nicht besetzten Stellenanteilen.
  • Umwandelbar sind laut Entwurf bis zu 10 % dieser Anteile.
  • Finanziert werden nur digitale oder technische Systeme, die das Personal messbar entlasten.
  • Die Abwicklung läuft über die Pflegesatzvereinbarung, nicht über einen einfachen Zuschuss.
  • Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen.
  • Nur Systeme aus dem Katalog des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege sollen zählen.
  • Der Entwurf ist noch nicht beschlossen und kann sich ändern.

Für Pflegeheime heißt das: Eine Lösung ist nicht schon deshalb relevant, weil sie modern wirkt. Entscheidend ist, ob sich Zeitersparnis, weniger Dokumentationsaufwand und bessere Abläufe belastbar belegen lassen. Wer diese Nachweise früh aufbaut, kann später in Pflegesatzverhandlungen besser vorbereitet sein.

Ein Beispiel aus dem Entwurf macht die Größenordnung greifbar: Bei 5,0 unbesetzten FTE ergibt sich rechnerisch ein Gegenwert von 132.210,00 € pro Jahr oder rund 110,18 € je Bewohner und Monat bei 100 Bewohnern. Das ist kein Pauschalbetrag, sondern eine Modellrechnung.

Punkt Einordnung
Geltungsbereich Nur vollstationär
Zeitraum 01.01.2028 bis 31.12.2032
Obergrenze Bis zu 10 % nicht besetzter Stellenanteile
Finanzierungsweg Pflegesatzvereinbarung
Bedingung Messbare Entlastung des Personals
Ausschluss Keine Doppelfinanzierung
Weitere Hürde System muss im Katalog stehen

§ 113e ist damit vor allem eine befristete Rechen- und Nachweisfrage. Nicht die Anschaffung allein zählt, sondern ob der Nutzen im Pflegealltag sauber belegt werden kann.

Was sind Transformationsstellen nach § 113e SGB XI?

SGB XI

Transformationsstellenanteile bedeuten kein neues Personal. Gemeint ist ein befristeter finanzieller Gegenwert aus nicht besetzten Anteilen bei Pflege- und Betreuungsstellen. Für Pflegeheime ist das spannend, weil aus offenen Stellenanteilen ein refinanzierbarer Spielraum für Entlastungstechnik werden kann. Es geht also nicht zuerst um die Technik an sich, sondern um die Frage: Bringt sie im Pflegealltag messbare Entlastung?

Der Entwurf gilt nur für vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Der Zeitraum ist klar begrenzt: vom 01.01.2028 bis 31.12.2032. Umgewandelt werden können bis zu 10 % der betroffenen Stellenanteile [1].

Wesentliche Bedingungen, Grenzen und Schutzklauseln

Refinanzierbar sind nur Systeme, deren entlastende Wirkung nachgewiesen werden kann. Dazu kommen drei feste Regeln:

  • Nachweisbare Entlastung des Personals – das System muss Pflege- und Betreuungspersonal stützen oder entlasten.
  • Keine Doppelfinanzierung – wer schon Mittel nach § 8 Abs. 8 SGB XI bekommt, kann dasselbe System nicht noch einmal über Transformationsstellenanteile refinanzieren.
  • Keine Beeinträchtigung von Qualität, Selbstbestimmung oder Versorgungssicherheit – diese Schutzklauseln gelten ohne Abstriche [1].

Damit bleibt der Rahmen eng: Nur Systeme, die das Team im Alltag entlasten und zugleich die Versorgung nicht verschlechtern, kommen überhaupt infrage.

Übersichtstabelle: Eckpunkte des Referentenentwurfs

Merkmal Entwurfsstand § 113e SGB XI
Zielgruppe Vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Zeitraum 01.01.2028 bis 31.12.2032
Maximaler Umfang Bis zu 10 % der nicht besetzten Pflege- und Betreuungsstellenanteile
Finanzierungsweg Über die Pflegesatzvereinbarung
Zweck Digitale oder technische Systeme mit entlastender Wirkung
Voraussetzung Im Katalog des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege enthalten
Ausschluss Keine Doppelfinanzierung; keine Gefährdung von Qualität, Selbstbestimmung oder Versorgungssicherheit

Wie dieser Gegenwert in der Pflegesatzvereinbarung angesetzt wird, zeigt der nächste Abschnitt.

Wie die Refinanzierung über die Pflegesatzvereinbarung funktioniert

§ 113e SGB XI: Refinanzierung digitaler Systeme in Pflegeheimen – Modellrechnung

§ 113e SGB XI: Refinanzierung digitaler Systeme in Pflegeheimen – Modellrechnung

Die Transformationsstellenanteile werden in der Pflegesatzvereinbarung als eigener Vergütungsbestandteil verhandelt und getrennt ausgewiesen. Entscheidend ist dabei nicht die Technik an sich. Entscheidend ist, ob sie das Pflegepersonal nachweisbar entlastet.

Für die Verhandlung kommt es vor allem auf zwei Punkte an: Wie viele Stellenanteile sind unbesetzt? Und welcher digitale Nutzen lässt sich daraus ableiten?

Interne Vorbereitung vor den Verhandlungen mit den Kostenträgern

Vor dem Gespräch mit den Kostenträgern braucht die Einrichtung belastbare Daten zu offenen Stellenanteilen, Vollzeitäquivalenten (FTE) nach § 113c SGB XI und zu den größten Entlastungsfeldern im Alltag. Hilfreich sind vor allem sauber dokumentierte Angaben zur Dokumentationslast und zu Übergaben. Sie stützen die Verhandlung und bilden später die Grundlage für die Wirkungsmessung.

Auf Basis dieser Daten lässt sich der refinanzierbare Betrag recht einfach berechnen.

So berechnet sich der refinanzierbare Betrag

Die Rechenlogik ist klar: 1.560 Stunden Nettojahresarbeitszeit × Mindestentgelt. Im Entwurfsmodell sind das 16,95 € pro Stunde [1]. Je FTE ergibt sich damit ein jährlicher Gegenwert von 26.442,00 €.

Modellrechnung für ein Pflegeheim mit 100 Bewohnern

Die folgende Rechnung zeigt die Größenordnung, die in eine Pflegesatzverhandlung eingebracht werden kann. Das Beispiel beruht auf den Annahmen des Referentenentwurfs und dient nur der Veranschaulichung.

Annahme Wert
Bewohner 100
Pflege- und Betreuungsstellen gesamt 50,0 FTE
Nicht besetzte Stellen 5,0 FTE
Maximaler Transformationsanteil 10 % der Stellenanteile
Nettojahresarbeitszeit je FTE 1.560 Stunden
Mindestentgelt (Entwurfsannahme) 16,95 € / Stunde
Kennzahl Berechnung Ergebnis
Refinanzierbarer Betrag je FTE (jährlich) 1.560 h × 16,95 € 26.442,00 €
Gesamtbetrag (5 FTE, jährlich) 5 × 26.442,00 € 132.210,00 €
Monatlicher Gesamtbetrag 132.210,00 € ÷ 12 11.017,50 €
Betrag je Bewohner und Monat 11.017,50 € ÷ 100 110,18 €

Modellrechnung. Die tatsächliche Höhe hängt von der finalen Gesetzesfassung, der konkreten Pflegesatzvereinbarung, den Stellenanteilen und dem jeweils geltenden Mindestentgelt ab.

Rund 110,18 € je Bewohner und Monat sind damit ein Orientierungswert, kein Pauschalbetrag.

Welche digitalen Systeme infrage kommen – und warum Belege entscheiden

Entscheidend sind Dokumentation, Übergaben und Prozessbrüche. Infrage kommen zum Beispiel Sprachdokumentation, KI-gestützte Pflegeplanung, digitale Übergaben, Prozesssteuerung und Schnittstellen gegen Doppeldokumentation – wenn sich ihre Entlastungswirkung belegen lässt.

Der springende Punkt ist simpel: Ein Tool kann im Alltag noch so gut wirken. Ohne Messwerte gibt es keine Refinanzierung. Deshalb wird am Ende vor allem eine Frage zählen: Schafft es die Lösung in den Katalog des Kompetenzzentrums?

Der Katalog des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege

Das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege führt einen Katalog, der festlegt, welche Systeme über Transformationsstellenanteile refinanzierbar sind. Nach aktuellem Entwurfsstand gilt: Nur gelistete Systeme sind refinanzierbar.

Der erste Katalog soll bis 30. September 2027 vorliegen. Danach ist eine Aktualisierung quartalsweise geplant.

Für die Aufnahme reicht kein gutes Produktmarketing. Die entlastende Wirkung muss durch wissenschaftliche Erkenntnisse oder auswertbare Praxisevaluationen belegt sein. Die Entscheidung hängt also allein am Wirkungsnachweis.

Was Einrichtungen und Softwareanbieter jetzt dokumentieren sollten

Genau deshalb zählt jetzt saubere Dokumentation statt Produktversprechen. Wer in den Katalog will, braucht belastbare Vorher-Nachher-Daten. Anders gesagt: Nicht das Bauchgefühl zählt, sondern das, was sich zeigen und auswerten lässt.

Für Einrichtungen heißt das vor allem:

  • Zeitersparnisse je Schicht messbar machen
  • Dokumentationsaufwand vor und nach der Systemeinführung vergleichen
  • Workflows mit der SIS digital dokumentieren, um Doppeldokumentation sichtbar zu machen

Für Softwareanbieter gilt im Kern dasselbe. Dazu kommt der Nachweis von Interoperabilität und offenen Schnittstellen.

Am Ende zählt für die Verhandlung nur der belastbare Nachweis. Anbieter sollten deshalb jetzt Zeitersparnis, weniger Dokumentationslast und Interoperabilität sauber dokumentieren.

Chancen, Risiken und ein praktisches Fazit für Pflegeheime

Nach der Frage, welche Systeme überhaupt infrage kommen, bleibt für Pflegeheime die zentrale Praxisfrage: Wie kann sich § 113e wirtschaftlich nutzen lassen?

§ 113e schafft für vollstationäre Pflegeeinrichtungen einen begrenzten Weg, digitale und technische Systeme über die Pflegesatzvereinbarung zu refinanzieren. Solange die Regelung noch nicht beschlossen ist, bleibt jede Planung vorläufig [1].

Die Übersicht unten zeigt, wo Spielraum besteht und wo klare Grenzen liegen.

Aspekt Chance Risiko / Grenze
Refinanzierungspotenzial Unbesetzte Stellenanteile für Technik nutzen [1] Gedeckelt auf 10 % der relevanten Stellenanteile [1]
Planbarkeit Vorläufige Grundlage für die Pflegesatzverhandlung [1] Befristet auf 2028 bis 2032; daher nur begrenzte Planbarkeit [1]
Gesetzesstand Noch Referentenentwurf; Änderungen möglich [1]
Geltungsbereich Nur vollstationäre Einrichtungen [1]
Doppelfinanzierung Klare Abgrenzung zu anderen Förderwegen Keine Doppelfinanzierung [1]
Katalogvoraussetzung Katalog des Kompetenzzentrums schafft Orientierungsrahmen [1] Nachweisbare Entlastungswirkung ist Voraussetzung für die Aufnahme [1]

Für die Praxis ist vor allem eines wichtig: Nur Systeme mit klar belegbarer Entlastung dürften am Ende überhaupt verhandelbar sein. Genau daran wird sich zeigen, ob eine Anschaffung nur gut klingt oder im Alltag auch finanziell trägt.

Pflegeheime sollten die Regelung deshalb eng verfolgen, Nachweise zur Entlastung früh sammeln und Neuanschaffungen auf messbare Personalentlastung ausrichten. Denn am Ende zählt nicht nur, dass ein System digital ist, sondern ob es im Pflegealltag Zeit spart und Personal spürbar entlastet [1].

FAQs

Was sind Transformationsstellen in der Pflege?

Transformationsstellen sind im aktuellen Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) als Finanzierungsinstrument für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vorgesehen. Gemeint ist dabei kein zusätzliches Personal. Es geht um den finanziellen Gegenwert von Stellenanteilen, die nicht besetzt sind.

Zwischen 2028 und 2032 dürfen Einrichtungen dafür bis zu 10 Prozent ihrer Pflege- und Betreuungsstellen ansetzen. Das Geld kann dann über die Pflegesatzvereinbarung in technische oder digitale Systeme fließen, die das Personal nachweislich entlasten oder im Arbeitsalltag unterstützen.

Gilt § 113e für alle Pflegeeinrichtungen?

Nein. Nach dem aktuellen Referentenentwurf gilt § 113e SGB XI nur für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.

Ab wann sollen Transformationsstellen möglich sein?

Nach dem aktuellen Stand des Referentenentwurfs zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sollen Transformationsstellen in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2032 möglich sein.

Können Pflegeheime jede Software so finanzieren?

Nein. Über Transformationsstellen lässt sich nicht jede Software finanzieren.

Gefördert werden nur technische oder digitale Systeme, die Pflege- und Betreuungspersonal nachweislich unterstützen oder entlasten. Dazu kommt noch ein weiterer Punkt: Die Lösung muss im Katalog des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege gelistet sein.

Eine pauschale Finanzierung gibt es also nicht. Außerdem ist eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen.

Ist das schon beschlossen?

Nein. Die Regelung zu den Transformationsstellen nach § 113e liegt derzeit nur als Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.06.2026 vor.

Heißt im Klartext: Das Vorhaben steckt noch im Gesetzgebungsverfahren. Deshalb können sich Inhalte und Rahmenbedingungen noch ändern.

Bis dahin gilt weiter das bestehende Recht.

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