Transformationsstellen nach § 113e SGB XI: Regeln, Rechenweg und Fristen für Pflegeheime

Aktualisiert am 03.10.2026: Transformationsstellenanteile nach § 113e SGB XI erklärt. Mit Rechenschema für den Korridor Ihres Hauses, Ablauf bis zur Pflegesatzvereinbarung, Gesetzeswortlaut und Abgrenzung zum Förderprogramm. Stand: Regierungsentwurf vom 30.09.2026.
Transformationsstellenanteile sind Stellenanteile im Pflegesatz eines vollstationären Pflegeheims, die nicht mit Personal besetzt werden. Ihr finanzieller Gegenwert dient ausschließlich einem effizienten Personaleinsatz. Er darf nur für technische oder digitale Systeme genutzt werden, die das Pflege- und Betreuungspersonal unterstützen oder entlasten. Die Systeme müssen im Katalog des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege stehen. Grundlage ist der neue § 113e SGB XI im Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) [1].
Die Eckdaten: Die Anteile werden in der Pflegesatzvereinbarung vereinbart. Vertragspartner sind der Träger des Heims, die Pflegekassen und die zuständigen Träger der Sozialhilfe [1] [6]. Vereinbarungen sind vom 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2032 vorgesehen. Der Umfang ist auf bis zu 10 % der Stellenanteile in einem Korridor begrenzt. Der Korridor liegt zwischen der Mindestausstattung laut Landesrahmenvertrag und der Höchstausstattung nach § 113c Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB XI. Finanziert wird höchstens der Betrag, der sich mit dem Mindestentgelt nach der Pflegearbeitsbedingungenverordnung ergibt [1].
Dieser Beitrag erklärt Bezugsgröße, Rechenweg, Ablauf und Fristen. Mit dem Rechenschema bestimmen Sie den möglichen Höchstbetrag für Ihr Haus. Außerdem grenzt der Beitrag § 113e vom Förderprogramm des Bundes, vom Digitalisierungszuschuss und von den Technikkosten in der Pflegevergütung ab. Die übrigen Änderungen für Heime, etwa bei Pflegegraden und Vergütung, beschreibt der Überblick zum Pflegeneuordnungsgesetz.
Stand 03.10.2026: Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf des PNOG am 30. September 2026 beschlossen [3]. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren. Die vorgeschlagenen Änderungen gelten noch nicht [4]. Nach Artikel 11 Abs. 1 des Entwurfs soll Artikel 1 mit § 113e am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Vereinbarungen über Transformationsstellenanteile sind erst ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen [1]. Bundestag und Bundesrat können den Text noch ändern. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht. Frühere Fassungen dieses Beitrags beruhten auf dem Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 [2]. Sie enthielten eine abweichende Modellrechnung, die ersetzt ist.
§ 113e SGB XI im Überblick
| Punkt | Regierungsentwurf vom 30.09.2026 | Fundstelle |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | Vollstationäre Pflegeeinrichtungen | § 113e Abs. 1 und 2, S. 59 |
| Zweck | Effizienter Personaleinsatz durch technische oder digitale Systeme, die das Pflege- und Betreuungspersonal unterstützen oder entlasten | Abs. 1, S. 59; Begründung S. 233 |
| Zeitraum | Vereinbarungen vom 1.1.2028 bis 31.12.2032 | Abs. 2, S. 59 |
| Wer vereinbart | Vertragspartner der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 2 | Abs. 2, S. 59 |
| Umfang | Bis zu 10 % der Stellenanteile im Korridor zwischen Mindestausstattung (Landesrahmenvertrag) und Höchstausstattung (§ 113c Abs. 1 Nr. 2 und 3) | Abs. 2, S. 59; Begründung S. 232 |
| Ausweis | Gesondert in der Pflegesatzvereinbarung, gleichwertig zu regulärem Personal. Personal und Transformationsstellenanteile zusammen höchstens bis zur Höchstausstattung | Abs. 2, S. 59 |
| Verwendung | Nur für technische oder digitale Systeme aus dem Katalog. § 82 Abs. 2 (Investitionskosten) gilt insoweit nicht | Abs. 2, S. 59 |
| Höchstbetrag | Mindestentgelt nach der Pflegearbeitsbedingungenverordnung, gerechnet mit 1.560 Stunden Nettojahresarbeitszeit | Abs. 3, S. 59; Begründung S. 233 |
| Doppelfinanzierung | Ausgeschlossen, soweit die Systeme anderweitig finanziert werden | Abs. 3, S. 59 |
| Darlegung | Geplante Lösung und erwartete Wirkung; vorher grobe Analyse der Arbeitsprozesse | Begründung S. 232 |
| Katalog | Erstmals zum 30.9.2027, quartalsweise Aktualisierung | Abs. 5, S. 60 |
| Schutz | Keine Beeinträchtigung von Pflegequalität, Selbstbestimmung und Versorgungssicherheit | Abs. 6, S. 60 |
| Bericht und Evaluation | Bericht an das BMG ab 1.7.2028 jährlich; Evaluation bis 30.6.2030 und 30.6.2033 | Abs. 4 und 5, S. 59 f. |
Seitenangaben beziehen sich auf den Regierungsentwurf [1].
Wortlaut § 113e SGB XI im Regierungsentwurf
Der folgende Text ist ein Entwurf. Er gilt erst, wenn Bundestag und Bundesrat das Gesetz beschlossen haben und es in Kraft getreten ist. Die Überschrift des Paragrafen lautet „Transformationsstellenanteile in vollstationären Pflegeeinrichtungen“.
(1) Transformationsstellenanteile bemessen den finanziellen Gegenwert für die in Absatz 2 definierten nicht mit Personal besetzten Stellenanteile einer vollstationären Pflegeeinrichtung, der ausschließlich dazu dient, einen effizienten Personaleinsatz zu gewährleisten durch technische oder digitale Systeme, die das Pflege- und Betreuungspersonal unterstützen oder entlasten und die in dem Katalog nach Absatz 5 enthalten sind.
(2) Für den Korridor zwischen der mindestens zu vereinbarenden personellen Ausstattung im Sinne von § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und der höchstens zu vereinbarenden personellen Ausstattung im Sinne von § 113c Absatz 1 Nummer 2 und 3 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung können die Vertragspartner nach § 85 Absatz 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2032 für bis zu 10 Prozent dieser Stellenanteile Transformationsstellenanteile in der Pflegesatzvereinbarung vereinbaren. Die Transformationsstellenanteile sind in der Pflegesatzvereinbarung gesondert auszuweisen und sind gleichwertig zu regulär zu besetzender personeller Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal; insgesamt gilt als Höchstausstattung § 113c Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die entsprechenden Aufwendungen sind ausschließlich für die Finanzierung des Einsatzes von technischen oder digitalen Systemen nach Absatz 1 zu verwenden, die in dem Katalog nach Absatz 5 enthalten sind; insoweit gilt § 82 Absatz 2 nicht.
(3) Finanziert werden kann höchstens der Aufwand, der sich für die jeweiligen Transformationsstellenanteile bei Anwendung des Mindestentgelts nach der jeweils geltenden Pflegearbeitsbedingungenverordnung ergibt. Die Finanzierung kann nur erfolgen, soweit die technischen oder digitalen Systeme, die Pflege- und Betreuungspersonal unterstützen oder entlasten, nicht anderweitig finanziert werden.
(4) Die Landesverbände der Pflegekassen sind verpflichtet, Daten zu den vereinbarten Transformationsstellenanteilen zu erfassen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals am 1. Juli 2028 und danach jährlich über die Anzahl der vereinbarten Transformationsstellenanteile und die zugrunde gelegten Aufwendungen.
(5) Das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege nach § 10 wird beauftragt, erstmals zum 30. September 2027 einen Katalog von technischen oder digitalen Systemen zu erstellen und zu veröffentlichen, deren unterstützende oder entlastende Wirkung auf das Pflege- und Betreuungspersonal auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse oder systematischer Praxisevaluationen nachgewiesen ist. Der Katalog ist quartalsweise zu aktualisieren. Unter Einbezug der Daten nach Absatz 4 evaluiert das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege erstmals bis zum 30. Juni 2030 und abschließend zum 30. Juni 2033 die Auswirkungen dieser Regelung.
(6) Der Einsatz von technischen oder digitalen Systemen, die Pflege- und Betreuungspersonal unterstützen oder entlasten, darf die Qualität der Pflege nicht beeinträchtigen, die Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen nicht einschränken und die Sicherheit der Versorgung nicht gefährden.
Quelle: Regierungsentwurf, Artikel 1 Nummer 73, S. 59 f. [1].
Auf welche Stellen sich die 10 % beziehen
Die Bezugsgröße ist der Korridor zwischen zwei Werten aus § 113c SGB XI [1] [5]:
- Untergrenze: die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung nach § 113c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1. Sie ergibt sich aus den am 30. Juni 2023 geltenden Landesrahmenverträgen in Verbindung mit landesrechtlichen Vorgaben. Sie umfasst das Pflege- und Betreuungspersonal einschließlich des Anteils der Fachkräfte [5].
- Obergrenze: die höchstens zu vereinbarende Ausstattung nach den Personalanhaltswerten in § 113c Abs. 1 Nr. 2 und 3. Nr. 2 betrifft Hilfskräfte mit mindestens einjähriger Helfer- oder Assistenzausbildung, Nr. 3 Fachkräfte. Hilfskräfte ohne diese Ausbildung (Nr. 1) zählen für die Obergrenze nicht mit [1] [5].
Für bis zu 10 % der Stellenanteile in diesem Korridor können die Vertragspartner Transformationsstellenanteile vereinbaren. Die Begründung beschreibt das als Alternative zu Personal (S. 232). Die Einrichtung besetzt diese Anteile nicht mit Personal. Ihr Gegenwert finanziert Technik. In der Pflegesatzvereinbarung stehen die Anteile gesondert und gelten als gleichwertig zu regulärem Personal. Personal und Transformationsstellenanteile zusammen dürfen die Höchstausstattung nach § 113c Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht überschreiten [1].
Wie die beiden Grenzen gegenübergestellt werden, regelt der Entwurf nicht. Die Untergrenze bezieht sich auf das gesamte Pflege- und Betreuungspersonal. Die Obergrenze nach Nr. 2 und 3 umfasst nur Assistenz- und Fachkräfte. Wird die gesamte Mindestausstattung mit der Obergrenze für Nr. 2 und 3 verglichen, kann der Korridor sehr klein oder null sein. Wird nur der Anteil der Assistenz- und Fachkräfte an der Mindestausstattung verglichen, entsteht ein größerer Korridor. Klären Sie die Lesart vor der Verhandlung mit Ihrem Verband und den Pflegekassen. Wie Mindest- und Höchstausstattung heute zusammenwirken, erklärt der Beitrag zur Personalbemessung nach § 113c SGB XI.
Höchstbetrag: Mindestentgelt mal 1.560 Stunden
Finanziert werden kann höchstens der Aufwand, der sich für die Transformationsstellenanteile mit dem Mindestentgelt nach der jeweils geltenden Pflegearbeitsbedingungenverordnung ergibt (§ 113e Abs. 3) [1]. Die Begründung legt den Rechenweg fest: Nettojahresarbeitszeit von 1.560 Stunden mal Mindestentgelt (S. 233). Für Transformationsstellenanteile fallen zum Beispiel keine Sozialversicherungsbeiträge und Personalnebenkosten an. Damit begründet der Entwurf den niedrigeren Ansatz [1].
Welche Stufe des Mindestentgelts gilt, nennt der Entwurf nicht. Die 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung sieht ab 1. Juli 2027 drei Stufen vor [7]. Sie gilt bis 30. September 2028 [8]. Danach zählt die jeweils geltende Nachfolgeregelung.
| Stufe nach 7. PflegeArbbV | Mindestentgelt ab 1.7.2027 | Höchstbetrag je volle Stelle und Jahr (1.560 h) |
|---|---|---|
| Grundbetrag (ohne mindestens einjährige Ausbildung) | 16,95 € je Stunde | 26.442,00 € |
| Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit | 18,26 € je Stunde | 28.485,60 € |
| Pflegefachkräfte | 21,58 € je Stunde | 33.664,80 € |
Die Stufe für die Kalkulation stimmen Einrichtungen mit den Kostenträgern ab. Der Grundbetrag gilt für Beschäftigte ohne mindestens einjährige Ausbildung. Diese Stufe entspricht Hilfskräften nach § 113c Abs. 1 Nr. 1, die für den Korridor nicht zählen. Der Korridor knüpft an Assistenz- und Fachkräfte nach § 113c Abs. 1 Nr. 2 und 3 an. Deshalb lassen sich auch die höheren Stufen begründen. Diese Lesart ist eine eigene Auslegung. Der Entwurf legt die Stufe nicht fest.
Zwei weitere Regeln betreffen die Vergütung. Für die Transformationsstellenanteile gilt § 82 Abs. 2 SGB XI nicht [1] [10]. Damit können auch Aufwendungen für die Anschaffung der Systeme in den Pflegesatz einfließen. Sonst wären sie als Investitionskosten ausgeschlossen. Die Begründung nennt ausdrücklich Anschaffung und Einsatz (S. 232). Für Einrichtungen mit regional üblichem Entlohnungsniveau plant der Entwurf eine Obergrenze für Lohnsteigerungen. Die Vereinbarung von Transformationsstellenanteilen bleibt von dieser Obergrenze unberührt (Begründung S. 225) [1].
Korridor und Höchstbetrag selbst berechnen
Der Regierungsentwurf enthält kein Rechenbeispiel. Aus dem Entwurf stammen die 10 %, die 1.560 Stunden und der Bezug auf das Mindestentgelt [1]. Die Höchstausstattung nach § 113c Abs. 1 Nr. 2 und 3 hängt von der Belegung ab. Sie ergibt sich aus der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner je Pflegegrad und den gesetzlichen Personalanhaltswerten [5].
| Pflegegrad | Nr. 2: Assistenz mit mindestens einjähriger Ausbildung (VZÄ je Bewohner) | Nr. 3: Fachkräfte (VZÄ je Bewohner) |
|---|---|---|
| 1 | 0,0564 | 0,0770 |
| 2 | 0,0675 | 0,1037 |
| 3 | 0,1074 | 0,1551 |
| 4 | 0,1413 | 0,2463 |
| 5 | 0,1102 | 0,3842 |
Rechenschema in acht Schritten
Mit diesen Werten und Ihrer Pflegesatzvereinbarung rechnen Sie in acht Schritten. Die vereinbarte Personalausstattung nach Berufsgruppen steht in jeder Pflegesatzvereinbarung [11]. Die Spalte „Ihr Haus“ ist zum Ausfüllen gedacht. Die Belegung im Beispiel ist angenommen.
| Schritt | Rechnung | Beispiel mit angenommener Belegung | Ihr Haus |
|---|---|---|---|
| A | Bewohnerinnen und Bewohner je Pflegegrad 1 bis 5 | 0 / 15 / 35 / 32 / 18 (Annahme, 100 Bewohner) | |
| B | Höchstwert Nr. 2: Summe aus Bewohnern je Pflegegrad mal Wert Nr. 2 | 11,28 VZÄ | |
| C | Höchstwert Nr. 3: Summe aus Bewohnern je Pflegegrad mal Wert Nr. 3 | 21,78 VZÄ | |
| D | Höchstausstattung Nr. 2 und 3 = B + C | 33,06 VZÄ | |
| E | Mindestausstattung laut Landesrahmenvertrag für den Vergleich mit D, in der Lesart, die Sie mit Verband und Pflegekassen geklärt haben | offen | |
| F | Korridor = D minus E. Ist F null oder negativ, bleibt kein Raum für Transformationsstellenanteile. | offen | |
| G | Transformationsstellenanteile höchstens 10 % von F | offen | |
| H | Höchstbetrag je Jahr = G × 1.560 Stunden × Mindestentgelt | siehe Tabelle unten |
Höchstbetrag für Korridore von 2 bis 10 Vollzeitstellen
Weil Schritt E offen ist, zeigt die folgende Tabelle den Höchstbetrag für verschiedene Korridore. Gerechnet ist mit den drei Stufen des Mindestentgelts ab 1. Juli 2027 [7].
| Korridor des Hauses | Transformationsstellenanteile (10 %) | Höchstbetrag je Jahr bei 16,95 € | bei 18,26 € | bei 21,58 € |
|---|---|---|---|---|
| 2 VZÄ | 0,2 VZÄ | 5.288,40 € | 5.697,12 € | 6.732,96 € |
| 4 VZÄ | 0,4 VZÄ | 10.576,80 € | 11.394,24 € | 13.465,92 € |
| 6 VZÄ | 0,6 VZÄ | 15.865,20 € | 17.091,36 € | 20.198,88 € |
| 8 VZÄ | 0,8 VZÄ | 21.153,60 € | 22.788,48 € | 26.931,84 € |
| 10 VZÄ | 1,0 VZÄ | 26.442,00 € | 28.485,60 € | 33.664,80 € |
Je volle Stelle im Korridor ergibt sich ein Höchstbetrag von 2.644,20 € bis 3.366,48 € im Jahr. Für andere Korridore multiplizieren Sie diesen Wert mit der Zahl der Vollzeitstellen im Korridor.
Warum Rechenbeispiele so unterschiedlich ausfallen: Manche Rechnungen setzen 10 % der gesamten Höchstausstattung nach Nr. 2 und 3 an. Für die Beispielbelegung oben wären das rund 3,3 VZÄ und rund 87.400 € bis 111.300 € im Jahr. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) Nordwest kommt auf diesem Weg für ein fiktives Heim mit 80 Bewohnern auf rund 2,55 VZÄ. Der Verband nennt das ein Maximalszenario [12]. Rechnerisch entspricht dieser Ansatz einer Mindestausstattung von null. Der Gesetzestext bezieht die 10 % auf den Korridor zwischen Mindest- und Höchstausstattung [1]. Der Wert für Ihr Haus liegt deshalb darunter. Wie weit, hängt vom Landesrahmenvertrag und von der Lesart in Schritt E ab.
Wie Einrichtungen Kosten und Nutzen digitaler Dokumentation für das eigene Haus ansetzen, zeigt der Leitfaden zur Kosten-Nutzen-Rechnung für KI-Dokumentation.
Was Heime bei der Vereinbarung darlegen müssen
Bei der Vereinbarung müssen Pflegeeinrichtungen nach der Begründung zu § 113e zwei Punkte darlegen. Erstens, welche technischen oder digitalen Lösungen finanziert werden sollen. Zweitens, welche Wirkung sie von der Anwendung konkret erwarten. Vorher sollte eine grobe Analyse der internen Arbeitsprozesse erfolgt sein (S. 232) [1]. Der Zweck nach § 113e Abs. 1 ist ein effizienter Personaleinsatz. Beschreiben Sie die erwartete Wirkung deshalb in Arbeitszeit und Arbeitsabläufen des Personals.
Dazu kommen die Bedingungen aus dem Gesetzestext. Das System muss im Katalog des Kompetenzzentrums stehen und darf nicht anderweitig finanziert sein (§ 113e Abs. 2 und 3). Sein Einsatz darf die Qualität der Pflege nicht beeinträchtigen, die Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen nicht einschränken und die Sicherheit der Versorgung nicht gefährden (Abs. 6) [1]. Die Begründung nennt zusätzlich die Würde der Pflegebedürftigen und den Datenschutz (S. 233) [1].
Ablauf: von der Prozessanalyse bis zur Pflegesatzvereinbarung
Transformationsstellenanteile entstehen in der Pflegesatzvereinbarung. Ein eigenes Antragsverfahren sieht der Entwurf nicht vor. Nach dem Regierungsentwurf und dem geltenden Pflegesatzrecht ergibt sich diese Reihenfolge:
- Arbeitsprozesse analysieren (Einrichtungsleitung, PDL): Messen Sie vor der Einführung die Dokumentationszeit je Schicht, Doppelerfassungen, Übergaben und Pflegeplanung. Die Begründung erwartet eine grobe Analyse der Arbeitsprozesse [1].
- Katalog prüfen (ab 30. September 2027): Nur Systeme aus dem Katalog des Kompetenzzentrums kommen in Frage. Der Katalog wird quartalsweise aktualisiert [1].
- Korridor berechnen (Controlling): Grundlage sind die Belegung nach Pflegegraden und die vereinbarte Personalausstattung nach Berufsgruppen aus Ihrer Pflegesatzvereinbarung [11]. Das Rechenschema steht im Abschnitt Korridor und Höchstbetrag selbst berechnen.
- Finanzierungsweg je Kostenposition festlegen (Controlling): Legen Sie für Anschaffung, Lizenzen, Schulung und Support jeweils einen Finanzierungsweg fest. In Frage kommen § 113e, das Förderprogramm, der Zuschuss oder § 82 Abs. 1a. Dieselben Kosten dürfen nur einmal finanziert werden [1].
- Mitbestimmung klären (Träger): Vor der Einführung neuer Software klären Sie die Mitbestimmung des Betriebsrats bei KI-Software.
- Zur Pflegesatzverhandlung auffordern und Unterlagen einreichen (Träger): Die Pflegesatzvereinbarung wird im Voraus für einen künftigen Zeitraum geschlossen. Das Heim legt Art, Inhalt, Umfang und Kosten seiner Leistungen rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen dar. Es fügt die schriftliche Stellungnahme der Bewohnervertretung bei [6]. Vereinbarungen über Transformationsstellenanteile sind für den Zeitraum ab 1. Januar 2028 vorgesehen [1].
- Lösung und Wirkung darlegen (Träger, PDL): Beschreiben Sie, welche Systeme finanziert werden sollen und welche Wirkung Sie konkret erwarten [1].
- Vereinbarung abschließen: Die Transformationsstellenanteile werden in der Pflegesatzvereinbarung gesondert ausgewiesen [1]. Kommt innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung keine Vereinbarung zustande, setzt die Schiedsstelle auf Antrag die Pflegesätze fest [6].
- Wirkung dokumentieren: Die Landesverbände der Pflegekassen erfassen die vereinbarten Anteile. Das Kompetenzzentrum evaluiert die Regelung bis 30. Juni 2030 und 30. Juni 2033 [1]. Halten Sie Vergleichswerte zur Ausgangsmessung aus Schritt 1 bereit.
Wie sich Doppeldokumentation bei der SIS vermeiden lässt, beschreibt der Beitrag SIS digital dokumentieren.
Katalog des Kompetenzzentrums und Fristen
Das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege beim GKV-Spitzenverband soll erstmals zum 30. September 2027 einen Katalog technischer und digitaler Systeme veröffentlichen. Aufgenommen werden Systeme, deren unterstützende oder entlastende Wirkung auf das Personal auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse oder systematischer Praxisevaluationen nachgewiesen ist. Der Katalog wird quartalsweise aktualisiert (§ 113e Abs. 5) [1].
Das Kompetenzzentrum wird im neuen § 10 SGB XI dauerhaft verankert. Zu seinen Aufgaben gehört auch ein standardisierter Nutzennachweis für digitale Anwendungen. Er soll unter anderem Wirkungen auf die Versorgung, die Pflegequalität, die Selbstbestimmung, die Arbeitsorganisation und die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen (S. 23) [1]. Wie Nutzennachweis und Katalog zusammenhängen, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.
| Datum | Schritt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 30.9.2026 | Kabinettsbeschluss | [3] |
| 1.1.2027 | Geplantes Inkrafttreten von Artikel 1, darin § 113e, § 11 und § 82 Abs. 1a | Art. 11 Abs. 1, S. 72 |
| 31.3.2027 | Richtlinie zum Zuschuss nach § 11 Abs. 3 | S. 25 |
| 30.6.2027 | Richtlinie zum Förderprogramm nach § 11 Abs. 4 | S. 27 |
| 1.7.2027 | Beginn der Mittelvergabe im Förderprogramm | S. 26 |
| 30.9.2027 | Erster Katalog des Kompetenzzentrums | S. 60 |
| 1.1.2028 | Transformationsstellenanteile vereinbar | S. 59 |
| 1.7.2028 | Erster Bericht des GKV-Spitzenverbands an das BMG, danach jährlich | S. 59 f. |
| 30.6.2030 | Erste Evaluation durch das Kompetenzzentrum | S. 60 |
| 31.12.2032 | Ende des Zeitraums für Vereinbarungen | S. 59 |
| 30.6.2033 | Abschließende Evaluation | S. 60 |
Seitenangaben beziehen sich auf den Regierungsentwurf [1].
Abgrenzung zu Förderprogramm, Zuschuss und Technikkosten
Neben § 113e sieht der Regierungsentwurf drei weitere Wege vor, digitale Technik in Pflegeeinrichtungen zu finanzieren [1]:
| Instrument | Für wen | Inhalt | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| Förderprogramm (§ 11 Abs. 4 bis 9) | Ambulante und stationäre Einrichtungen | 1,6 Mrd. € aus dem Sondervermögen des Bundes, die Länder sollen 400 Mio. € beitragen. Förderfähig sind unter anderem digitale Pflege- und Dokumentationssysteme, Assistenzsysteme, IT-Infrastruktur, Qualifizierung, Schnittstellen und IT-Sicherheit. Die Höhe je Einrichtung regelt eine Richtlinie bis 30.6.2027 | 2027 bis 2031, Vergabe ab 1.7.2027 (S. 26 f.) |
| Zuschuss (§ 11 Abs. 3, bisher § 8 Abs. 8) | Ambulante und stationäre Einrichtungen | Bis zu 40 % der Kosten, höchstens 12.000 € einmalig. Förderfähig sind vor allem digitale Anwendungen für Betreuung, Aktivierung und Teilhabe sowie Schulungen, auch zum Umgang mit künstlicher Intelligenz | 2019 bis 2030 (S. 25) |
| Technikkosten (§ 82 Abs. 1a) | Pflegeeinrichtungen | Personal- und Sachaufwand für die Nutzung betriebsnotwendiger technischer oder digitaler Systeme ist in der Pflegevergütung berücksichtigungsfähig, zum Beispiel Wartung, Schulungen und Support | ab Inkrafttreten (S. 54, Begründung S. 222) |
| Transformationsstellenanteile (§ 113e) | Vollstationäre Einrichtungen | Bis zu 10 % der Stellenanteile im Korridor, Gegenwert für Systeme aus dem Katalog | 2028 bis 2032 (S. 59) |
Der Referentenentwurf hatte vollstationäre Heime noch vom Förderprogramm ausgenommen und dafür auf die Transformationsstellen verwiesen (S. 163) [2]. Im Regierungsentwurf können auch stationäre Einrichtungen die Förderung bei der Pflegekasse beantragen (§ 11 Abs. 6, S. 27). Bundesmittel fließen für ein Land nur, wenn das Land eigene Mittel bereitstellt. Außerdem muss es seine Investitionskostenförderung für Pflegeeinrichtungen mindestens auf dem Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2026 halten (§ 11 Abs. 5, S. 26) [1]. Antrag, Fristen und förderfähige Maßnahmen erklärt der Beitrag Förderprogramm Digitalisierung nach dem PNOG.
Dieselben Kosten dürfen nur über einen Weg laufen. § 113e Abs. 3 erlaubt die Finanzierung nur, soweit die Systeme nicht anderweitig finanziert werden. Für das Förderprogramm gilt die Gegenregel in § 11 Abs. 8 Satz 2 (S. 27). Danach muss die Richtlinie eine Förderung ausschließen, soweit dieselben Aufwendungen schon anders finanziert werden. Genannt sind andere Vorschriften des SGB XI, die Investitionsförderung der Länder und § 82 Abs. 1a [1]. Einrichtungen legen deshalb früh fest, welche Kosten über welchen Weg laufen sollen.
Bis zum Inkrafttreten gilt der heutige Zuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI [9]. Den Antrag nach heutigem Recht beschreibt der Beitrag zum Digitalisierungszuschuss bis zu 12.000 €.
Welche Systeme in Frage kommen
Welche Systeme in Frage kommen, legt der Katalog des Kompetenzzentrums fest. Nach § 113e Abs. 1 sind das technische oder digitale Systeme, die das Pflege- und Betreuungspersonal unterstützen oder entlasten [1]. Naheliegend sind Bereiche mit hohem Zeitaufwand, zum Beispiel:
- Sprachdokumentation und digitale Pflegedokumentation
- digitale Übergaben zwischen den Schichten
- Unterstützung bei Pflegeplanung und SIS
- Schnittstellen, die Doppelerfassungen vermeiden
Für das Förderprogramm rechnet der Regierungsentwurf mit einem Zeitgewinn durch sprachgestützte Dokumentation von rund 20 Minuten pro Schicht. Grundlage ist ein Scoping Review des Kompetenzzentrums mit einer Spanne von 18 bis 60 Minuten pro Schicht. Die Rechnung bezieht sich auf ambulante und teilstationäre Einrichtungen (S. 98 bis 100 und S. 110) [1]. Über die Aufnahme einzelner Systeme in den Katalog nach § 113e sagt sie nichts aus.
Zwei Produkte von dexter health setzen bei der Dokumentation an. Mit dexter.mobile dokumentieren Pflegekräfte per Sprache, die Einträge gehen in die bestehende Pflegesoftware. dexter.qm prüft die Pflegedokumentation laufend und zeigt QM und PDL Handlungsbedarf. Ob ein System über Transformationsstellenanteile finanziert werden kann, entscheiden der Katalog des Kompetenzzentrums und die Pflegesatzvereinbarung.
Wie die Einführung im Wohnbereich abläuft, beschreibt der Beitrag zum Ablauf einer Einführung von Sprachdokumentation.
Was sich gegenüber dem Referentenentwurf geändert hat
- Bezugsgröße: Die Begründung bezieht die 10 % jetzt ausdrücklich auf die Stellen im Korridor (RegE S. 232). Im Referentenentwurf sprach sie von 10 % der personellen Ausstattung für Pflege- und Betreuungspersonal (RefE S. 199) [1] [2].
- Vertragspartner: Im Referentenentwurf hieß es, die Pflegeeinrichtung könne fiktive Transformationsstellenanteile vereinbaren (RefE S. 53). Jetzt nennt der Text die Vertragspartner nach § 85 Abs. 2, das Wort „fiktive“ ist gestrichen (RegE S. 59).
- Höchstausstattung: Als Obergrenze für Personal und Transformationsstellenanteile zusammen gilt jetzt § 113c Abs. 1 Nr. 2 und 3. Der Referentenentwurf nannte § 113c Abs. 1 insgesamt.
- Darlegung: Die Pflicht, Lösung und erwartete Wirkung darzulegen, ist neu in der Begründung (RegE S. 232).
- Evaluation: Sie soll die Auswirkungen jetzt auch aus Sicht der Pflegebedürftigen untersuchen (RegE S. 233).
- Unverändert: Zeitraum 2028 bis 2032, 10 %, Mindestentgelt, 1.560 Stunden, Katalog zum 30.9.2027, Bericht ab 1.7.2028, Evaluation 2030 und 2033.
Offene Fragen und Kritik
Wer den Betrag trägt: Transformationsstellenanteile fließen in die Pflegesätze. Für Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 zahlt die Pflegekasse einen festen Leistungsbetrag [13]. Den übrigen pflegebedingten Teil tragen die Bewohnerinnen und Bewohner als einrichtungseinheitlichen Eigenanteil [11]. Je Stelle setzt der Entwurf niedrigere Aufwendungen an als für reguläres Personal (Begründung S. 233) [1]. Wie sich Pflegesätze und Eigenanteile insgesamt ändern, beziffert der Regierungsentwurf nicht.
Gleichwertigkeit und Nachweis: Transformationsstellenanteile sind gleichwertig zu regulär zu besetzender Personalausstattung [1]. Heute weisen Heime auf Verlangen einer Vertragspartei in einem Personalabgleich nach, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitsteht [11]. Wie Transformationsstellenanteile dabei zählen, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.
Pflegegrade und Korridor: Der Regierungsentwurf passt die Schwellenwerte im Begutachtungsinstrument an [1]. Der DBfK Nordwest weist in einem Schaubild vom August 2026 auf eine Wechselwirkung hin [12]. Neue Schwellenwerte können den Pflegegradmix eines Heims senken. Damit sinkt die Höchstausstattung nach § 113c und mit ihr der Korridor für Transformationsstellenanteile. Im Beispiel des Verbands für 80 Bewohner werden 7 Bewohner um einen Pflegegrad niedriger eingestuft. Die Höchstausstattung nach § 113c Abs. 1 sinkt dadurch um 0,68 VZÄ, davon 0,48 VZÄ bei Nr. 2 und 3. Der Verband fordert, Digitalisierung zusätzlich zum Personal zu finanzieren [12].
Der Entwurf selbst erwartet solche Verschiebungen nur schrittweise. Bestehende Pflegegrade bleiben bis zur Neubegutachtung erhalten. Allein wegen der neuen Schwellenwerte geht ein bestehender Pflegegrad nicht verloren (§ 142b Abs. 2, S. 62). Das BMG soll außerdem prüfen, ob die Personalanhaltswerte angepasst werden (§ 113c Abs. 10, S. 58 f.; Begründung S. 231) [1]. Rechnen Sie den Korridor deshalb auch mit der Belegung, die Sie für die kommenden Jahre erwarten.
FAQ
Was sind Transformationsstellenanteile nach § 113e SGB XI?
Transformationsstellenanteile sind Stellenanteile im Pflegesatz eines vollstationären Pflegeheims, die nicht mit Personal besetzt werden. Ihr Gegenwert dient einem effizienten Personaleinsatz. Er finanziert technische oder digitale Systeme, die das Personal unterstützen oder entlasten und im Katalog des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege stehen. So sieht es der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 vor.
Für welche Einrichtungen gilt § 113e?
Nur für vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Ambulante Dienste und teilstationäre Einrichtungen können keine Transformationsstellenanteile vereinbaren. Sie können nach dem Regierungsentwurf das Förderprogramm nach § 11 Abs. 4 und den Zuschuss nach § 11 Abs. 3 nutzen.
Ab wann können Pflegeheime Transformationsstellenanteile vereinbaren?
Vereinbarungen sind vom 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2032 vorgesehen. Der erste Katalog geeigneter Systeme soll zum 30. September 2027 erscheinen. Vorher muss das Gesetz Bundestag und Bundesrat passieren.
Auf welche Stellen beziehen sich die 10 Prozent?
Auf die Stellenanteile im Korridor zwischen der Mindestausstattung laut Landesrahmenvertrag und der Höchstausstattung nach § 113c Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB XI. Bei einem Korridor von 6 Vollzeitstellen sind das höchstens 0,6 Stellen. Wie groß der Korridor ist, hängt von der Belegung nach Pflegegraden und vom Landesrahmenvertrag ab.
Wie viel Geld ergibt ein Transformationsstellenanteil?
Höchstbetrag je Jahr = Transformationsstellenanteile in Vollzeitstellen × 1.560 Stunden × Mindestentgelt. Je volle Stelle sind das mit den Mindestentgelten ab 1. Juli 2027 26.442,00 € bis 33.664,80 €. Welche Stufe gilt, legt der Entwurf nicht fest. Bei einem Korridor von 6 Vollzeitstellen und damit 0,6 Anteilen ergeben sich 15.865,20 € bis 20.198,88 € im Jahr.
Kann ein Heim dasselbe System über § 113e und das Förderprogramm finanzieren?
Nicht für dieselben Kosten. § 113e greift nur, soweit die Systeme nicht anderweitig finanziert werden. Die Richtlinie zum Förderprogramm muss eine Förderung ausschließen, soweit dieselben Aufwendungen schon über andere Wege finanziert werden, auch über § 82 Abs. 1a. Nach dem Wortlaut „soweit“ ist eine Aufteilung nach Kostenpositionen denkbar. Stimmen Sie die Aufteilung vorab mit den Kostenträgern ab.
Wer bezahlt die Transformationsstellenanteile?
Der Betrag ist Teil der Pflegesätze. Pflegesätze finanzieren die Pflegekasse mit ihrem Leistungsbetrag und die Bewohnerinnen und Bewohner mit dem Eigenanteil. Wie sich der Eigenanteil ändert, hängt davon ab, ob die Anteile zusätzlich zu besetzten Stellen oder an deren Stelle vereinbart werden. Der Regierungsentwurf beziffert diese Wirkung nicht. Die Bewohnervertretung gibt zu jeder Pflegesatzverhandlung eine schriftliche Stellungnahme ab.
Zählen Transformationsstellenanteile wie besetzte Stellen?
Laut Regierungsentwurf sind sie gleichwertig zu regulär zu besetzender personeller Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal. Personal und Transformationsstellenanteile zusammen dürfen die Höchstausstattung nach § 113c Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht überschreiten. Welche Folgen die Gleichwertigkeit für den Nachweis der vorgehaltenen Personalausstattung hat, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.
Ist § 113e schon beschlossen?
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Jetzt beraten Bundestag und Bundesrat, der Text kann sich noch ändern. Geplant ist das Inkrafttreten am 1. Januar 2027. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht. Dort gibt es keine Transformationsstellenanteile. Vereinbarungen sind erst ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen.
Hinweis: dexter health entwickelt Software für die Pflegedokumentation. Dieser Beitrag erklärt den Regierungsentwurf und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Pflegesatzverhandlung sind Ihr Verband und die Pflegekassen die Ansprechpartner.
Quellen
- Bundesregierung: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss 30. September 2026 (PDF). § 113e auf S. 59 f., Begründung S. 232 f.; § 11 auf S. 25 bis 27; § 82 Abs. 1a auf S. 54; Inkrafttreten Art. 11 auf S. 72
- Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 5. Juni 2026 (PDF)
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, Pressemitteilung vom 30.09.2026
- Bundesregierung: Im Kabinett beschlossen: Pflegeneuordnungsgesetz, 30.09.2026
- § 113c SGB XI (Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen)
- § 85 SGB XI (Pflegesatzverfahren)
- § 2 7. PflegeArbbV (Mindestentgelt)
- § 6 7. PflegeArbbV (Außerkrafttreten)
- § 8 SGB XI (heutiger Digitalisierungszuschuss in Abs. 8)
- § 82 SGB XI (Finanzierung der Pflegeeinrichtungen)
- § 84 SGB XI (Bemessungsgrundsätze, Eigenanteil, Personalausstattung in der Pflegesatzvereinbarung, Personalabgleich)
- Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) Nordwest: PNOG: Wie veränderte Pflegegrade und Transformationsstellen die reale Personalausstattung beeinflussen können, Schaubild, August 2026 (PDF)
- § 43 SGB XI (Leistungsbeträge vollstationäre Pflege)

Marc Margulan hat Humanmedizin an der Universität Duisburg-Essen studiert und während des Studiums selbst in der Pflege gearbeitet. In der Klinik hat er erlebt, wie viel Zeit Pflegekräfte mit Dokumentation verbringen. 2021 hat er dexter health gegründet. Heute arbeiten über 10.000 Pflegekräfte mit dexter.
LinkedIn-Profil





