GeDIG Pflege: Schnittstellen, KIM-Pflicht und Fax-Ende

19.10.2026

Checkliste für Pflegeheime: KIM, Fax-Einschränkungen, Schnittstellen und Datenexporte prüfen, Zuständigkeiten klären und vertraglich sichern.

Der Entwurf des GeDIG ändert für Pflegeheime vor allem die Kommunikation: Einrichtungen mit TI-Anschluss müssten im Austausch mit anderen TI-Teilnehmern KIM nutzen, und pflegerische Daten dürften nur noch in Ausnahmefällen per Fax übermittelt werden. Die Pflicht zu offenen Schnittstellen in der Pflegesoftware gilt schon heute nach § 371 Abs. 2 SGB V und bleibt unverändert. Stand 19. Oktober 2026 ist das GeDIG noch kein geltendes Recht.

Wir empfehlen Ihnen, jetzt Kommunikationswege und Zuständigkeiten zu prüfen sowie Schnittstellen und Datenexporte mit Ihrem Softwareanbieter zu klären. Offene Schnittstellen sind bereits gesetzlich vorgesehen; ob die geplanten neuen Exportrechte auch Pflegesoftware erfassen, bleibt dagegen offen.

Was ist das GeDIG?

GeDIG steht für Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen. Der Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit betrifft vor allem ePA, Telematikinfrastruktur, E-Rezept und die Nutzung von Gesundheitsdaten. Für Pflegeheime sind die Regeln zu KIM, Fax und Schnittstellen am wichtigsten.

Stand Oktober 2026: Referentenentwurf 05.05.2026, Kabinettsbeschluss 15.07.2026, Bundesrat 1. Durchgang 25.09.2026, 1. Lesung im Bundestag 08.10.2026, Anhörung im Gesundheitsausschuss 14.10.2026. 2. und 3. Lesung voraussichtlich 13.11.2026, Bundesrat 2. Durchgang voraussichtlich 18.12.2026. Die Inhalte können sich noch ändern.

Was ändert sich für Pflegeheime?

Der GeDIG-Entwurf betrifft vor allem die Kommunikation: KIM statt Fax. KIM ist der Dienst für sichere E-Mails innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI).

Bereich Status Bedeutung für Pflegeheime
TI-Anschluss und ePA-Zugriff Geltendes Recht Die Voraussetzungen mussten nach § 341 Abs. 8 SGB V bis zum 1. Juli 2025 geschaffen werden.
KIM-Kommunikation Im GeDIG-Entwurf vorgesehen TI-angeschlossene Leistungserbringer müssten KIM für die elektronische Kommunikation mit anderen TI-Teilnehmern nutzen. Pflegekassen müssten mit Leistungserbringern über KIM kommunizieren.
Faxübertragung Im GeDIG-Entwurf vorgesehen Medizinische und pflegerische Daten dürften ab dem letzten Tag des zwölften Monats nach Verkündung grundsätzlich nicht mehr per Fax übermittelt werden. Eine Ausnahme bliebe, wenn das sichere Verfahren beim Sender oder Empfänger nicht zur Verfügung steht.
TI-Messenger Für Leistungserbringer freiwillig; keine verpflichtende Alternative zu KIM Der GeDIG-Entwurf sieht keine Nutzungspflicht vor.

Prüfen Sie für Ihre Einrichtung Kommunikationswege, Empfänger und Ersatzverfahren jeweils getrennt.

Vorgesehene KIM-Pflicht und Einschränkungen beim Fax

Der Kabinettsentwurf des GeDIG sieht die KIM-Pflicht in § 106d Abs. 2 und 3 SGB XI vor. Die Faxregelung im vorgesehenen Absatz 4 betrifft Leistungserbringer und Kostenträger. Ein festes Kalenderdatum für die Einschränkung der Faxnutzung lässt sich daraus derzeit nicht ableiten.

TI-Anschluss, MD-Datenaustausch und E-Verordnungen

Neben KIM und Fax sind drei weitere Punkte zu prüfen. Für Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung (PDL), Qualitätsmanagement (QM) und IT entstehen daraus unterschiedliche Aufgaben, aber nicht durchweg neue Pflichten.

Prüfen Sie zunächst getrennt, ob der TI-Anschluss und der Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) technisch umgesetzt sind, etwa im Rahmen einer digitalen Pflegedokumentation im Pflegeheim.

Für den digitalen Datenaustausch soll der Medizinische Dienst Bund per Richtlinie Standards festlegen. Laut Begründung des Gesetzentwurfs sollen diese auch den Austausch mit Leistungserbringern betreffen. Es handelt sich um geplante Standards, noch nicht um verbindliche Vorgaben für Ihre Einrichtung.

Der Entwurf erweitert in § 361 Abs. 1 SGB V den Zugriff der Pflegeberufe auf E-Verordnungen. Laut Begründung könnte eine Pflegeeinrichtung damit künftig die Verordnungen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner einsehen und an die heimversorgende Apotheke weiterleiten.

Davon getrennt zu betrachten ist die elektronische Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP). Deren verpflichtende Einführung verschiebt der Gesetzentwurf vom 1. Juli 2026 auf den 1. September 2028. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) kritisiert diese Verschiebung. Sie betrifft die HKP-Verordnung, nicht den geplanten Zugriff stationärer Pflegeeinrichtungen auf E-Verordnungen der Bewohnerinnen und Bewohner.

Schnittstellen in der Pflegesoftware: was schon gilt und was offen ist

Bei Pflegesoftware kommt es auf drei Regelungen an: offene Schnittstellen nach § 371 Abs. 2 SGB V, die Einbindung von TI-Diensten nach § 332a SGB V und die geplanten Rechte auf Datenexport.

Für Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung (PDL), Qualitätsmanagement (QM) und IT ist wichtig, was bereits gilt und was erst geplant ist. Davon hängt ab, welche Anforderungen Sie an die Einbindung von KIM und anderen TI-Diensten sowie an spätere Datenexporte stellen können.

Vorschrift Status und Kernaussage
§ 371 Abs. 2 SGB V Geltendes Recht; im Entwurf unverändert
§ 332a SGB V Geltendes Recht; Klarstellung und Bußgeldregelung vorgesehen
§§ 386a, 386c SGB V Geplant: kostenfreier interoperabler Datenexport

Offene Schnittstellen: was Sie von Ihrem Anbieter verlangen können

§ 371 Abs. 2 SGB V nimmt die Hersteller in die Pflicht: IT-Systeme in zugelassenen Pflegeeinrichtungen müssen offene und standardisierte Schnittstellen für 3 Zwecke enthalten. Systemneutrale Archivierung, Datenübertragung bei einem Systemwechsel und Anbindung vergleichbarer Versorgungssysteme. Für die Pflege hat die gematik dafür den Standard ISiP (Informationstechnische Systeme in der Pflege) veröffentlicht. Laut gematik endete die Übergangszeit für das Basisprofil am 1. Juli 2024.

Wie weit die Pflicht im Einzelnen reicht, hängt von den verbindlich festgelegten Spezifikationen ab (§ 371 Abs. 3 und § 385 SGB V). Ein Zugriffsrecht auf beliebige Programmierschnittstellen folgt daraus nicht. Sie können aber verlangen, dass Ihr Anbieter offenlegt, welche Schnittstellen sein System hat und welche Daten darüber verfügbar sind.

Fordern Sie das schriftlich an:

  • Ist Ihr System für ISiP bestätigt?
  • Welche Schnittstellen gibt es für Archivierung, Systemwechsel und die Anbindung anderer Systeme?
  • Welche Daten lassen sich darüber lesen und schreiben?

Darf der Anbieter für Schnittstellen Geld verlangen?

  • TI-Dienste wie KIM: Nein. Nach § 332a Abs. 2 SGB V muss der Hersteller zugelassene TI-Komponenten und -Dienste ohne zusätzliche Kosten einbinden. Direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl eines Anbieters sind unzulässig. Das gilt nur für TI-Komponenten und -Dienste, nicht für andere Zusatzsysteme.
  • Schnittstellen nach § 371: Die Kosten regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Der GeDIG-Entwurf würde Gebühren für den Datenexport verbieten (§ 386c SGB V). Ob das auch für Pflegesoftware gilt, lässt der Entwurf offen.
  • Gebühren über Dritte: Fragen Sie Ihren Softwareanbieter und Ihre anderen Dienstleister, ob für den Zugang zur Schnittstelle Gebühren anfallen und wer sie zahlt. Zahlt ein Zusatzanbieter für den Zugang, kann das indirekt in seinen Preis für Ihre Einrichtung einfließen. Lassen Sie solche Regelungen im Zweifel rechtlich prüfen.

TI-Dienste und geplante Rechte auf Datenexport

§ 332a SGB V gilt bereits für Systeme der pflegerischen Versorgung. Hersteller müssen gematik-zugelassene Komponenten und Dienste diskriminierungsfrei und ohne Zusatzkosten einbinden. Das betrifft in Ihrer Einrichtung beispielsweise einen KIM-Dienst, also einen Dienst für die sichere Kommunikation im Medizinwesen.

Der Entwurf stellt klar, dass diese Pflicht unabhängig vom Aufwand des Herstellers gilt. Für unzulässige Kosten sieht er Bußgelder vor.

Mit §§ 386a und 386c SGB V sieht der Gesetzentwurf außerdem vor, Daten auf Verlangen kostenfrei in einem interoperablen Format bereitzustellen, also so, dass andere Systeme sie übernehmen und verarbeiten können. Exportgebühren, Beschränkungen bei der Herausgabe und Formate, die eine vollständige Übernahme verhindern, wären unzulässig.

Die Begründung nennt Praxisverwaltungssysteme und Krankenhäuser. Ob die geplanten Rechte auch für Pflegesoftware gelten, bleibt offen. Leiten Sie daraus deshalb noch keinen gesicherten Anspruch Ihrer Einrichtung ab.

Prüfen Sie zunächst, welche Kommunikationswege und Datenexporte Ihre Software tatsächlich unterstützt. Im nächsten Schritt geht es um KIM und Fax im Pflegealltag.

KIM statt Fax: was Einrichtungen jetzt vorbereiten

KIM statt Fax: Vorbereitung in 6 Schritten

KIM statt Fax: Vorbereitung in 6 Schritten

Für die Umsetzung im Alltag brauchen Sie einen Überblick über Ihre Faxprozesse: Welche Empfänger nutzen KIM tatsächlich? Welche Ersatzwege stehen bereit, und wer ist intern zuständig?

Kommunikationswege und Ausweichverfahren erfassen

Erstellen Sie eine Übersicht zur Kommunikation mit Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäusern und Pflegekassen. Halten Sie für jeden Vorgang den bisherigen Kanal, die Datenkategorie, den Empfänger, die KIM-Adresse, das Ausweichverfahren, die verantwortliche Rolle und das Prüfdatum fest. Trennen Sie medizinische und pflegerische Daten von rein administrativen Nachrichten.

Suchen Sie KIM-Adressen im TI-Verzeichnisdienst. Klären Sie unklare Einträge telefonisch, bevor Sie KIM für diesen Empfänger nutzen. Ein Verzeichniseintrag allein belegt keine aktive Nutzung. [1]

Die BAGFW berichtet in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2026, dass Empfänger KIM trotz bestehender Pflichten oft nicht nutzen. Sie fordert deshalb eine klare Frist. [3] Dokumentieren Sie intern, wer eingehende Nachrichten liest, beantwortet und weiterleitet.

Die Arztkommunikation in dexter.mobile kann beides: Pflegekräfte bereiten Rücksprachen per Sprache vor, senden sie per KIM oder per Fax, und die Rücksprache wird dokumentiert. So können Sie Empfänger für Empfänger auf KIM umstellen und das Fax für die Ausnahmefälle behalten, die der Entwurf vorsieht.

Laut Entwurf kommt Fax nur ausnahmsweise infrage, wenn das sichere Verfahren beim Sender oder Empfänger nicht zur Verfügung steht. Halten Sie bei Störungen den Zeitpunkt, den betroffenen Übertragungsweg und das gewählte Ausweichverfahren fest. [2]

Aufgaben an Einrichtungsleitung, PDL, QM und IT verteilen

Verteilen Sie die Aufgaben klar auf die beteiligten Rollen:

  • Einrichtungsleitung: gibt Fristen, Zuständigkeiten und Eskalationswege frei.
  • IT: prüft KIM-Zugang, Versand, Empfang und Adresssuche.
  • PDL: erfasst die Kommunikationsabläufe und legt fest, wer Nachrichten bearbeitet.
  • QM: dokumentiert Zuständigkeiten, Vertretungen, Eingangskontrollen und Ausweichverfahren.

Legen Sie außerdem fest, wer Rückmeldungen zuordnet. Führen Sie alle Aufgaben in einer Maßnahmenliste mit Verantwortlichen und Prüfterminen zusammen. Kennzeichnen Sie ausstehende Tests mit Empfängern und ungeklärte Ausweichverfahren ausdrücklich.

Nehmen Sie auch die Information Ihrer Kommunikationspartner in die Liste auf: Teilen Sie ihnen nach erfolgreichem Test Ihre KIM-Adresse und den vereinbarten Ablauf mit. [1]

Checkliste: 8 Fragen an Ihren Softwareanbieter

Bitten Sie um schriftliche Antworten. Lassen Sie klar benennen, welche Funktionen heute verfügbar sind, welche Erweiterungen geplant sind und was der Anbieter vertraglich zusagt. Die Fragen betreffen vor allem KIM, offene Schnittstellen und den späteren Datenexport.

  • Ist KIM in die Pflegesoftware eingebunden? Lassen Sie sich zeigen, wie Versand, Empfang und Adresssuche funktionieren. Klären Sie auch, ob Sie dafür ein separates Programm benötigen. KIM steht für „Kommunikation im Medizinwesen“.
  • Fallen für die Einbindung von TI-Diensten Zusatzkosten an? § 332a SGB V verlangt die Einbindung zugelassener Dienste der Telematikinfrastruktur (TI) ohne Zusatzkosten. Fragen Sie auch, ob andere Dienstleister Gebühren für den Zugang zu Ihrem System zahlen.
  • Ist Ihr System für ISiP bestätigt? ISiP ist der Schnittstellenstandard der gematik für Pflegesysteme. Lassen Sie sich die Bestätigung zeigen.
  • Können Sie alle Daten in einem interoperablen, maschinenlesbaren Format exportieren, und zu welchen Bedingungen? Das Format muss eine Weiterverarbeitung in anderen Systemen ermöglichen. Vereinbaren Sie einen Testexport, um dies für einen Anbieterwechsel zu prüfen.
  • Wie können Sie nach Vertragsende auf das Archiv zugreifen? Klären Sie Leserechte, Zugriffsdauer, Datenübergabe und technische Voraussetzungen.
  • Welche Schnittstellen zu Drittsystemen sind vorhanden, welche sind geplant? Fordern Sie eine Dokumentation an: Welche Daten werden übertragen, in welche Richtung und unter welchen Voraussetzungen? Hintergrund: Für KI-Funktionen müssen Sie Ihre Pflegesoftware nicht wechseln, wenn die Schnittstellen stimmen.
  • Welcher Zeitplan gilt für verbindliche Festlegungen nach § 371 SGB V? Lassen Sie heutige Funktionen und spätere Anpassungen getrennt ausweisen.
  • Wer trägt die Kosten, wenn sich Spezifikationen ändern? Halten Sie vertraglich fest, welche Anpassungen durch Wartung und Updates abgedeckt sind und welche Änderungen Sie gesondert vereinbaren müssen.

Prüfen Sie im Vertrag neben den technischen Funktionen auch den späteren Datenzugriff. Der GeDIG-Entwurf sieht neue Rechte auf kostenfreien Datenexport vor. Ob diese auch für Pflegesoftware gelten, lässt der Entwurf offen. Sichern Sie deshalb Datenexport und Archivzugriff ausdrücklich im Vertrag ab.

Die Förderung der Digitalisierung in Pflegeheimen regelt ein anderes Gesetz: das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG).

dexter

dexter.mobile, dexter.sis und dexter.qm ersetzen Ihre Pflegesoftware nicht. Sie laufen daneben und sind über Schnittstellen angebunden, unter anderem an Vivendi, Senso, C&S und CareCloud. Offene, standardisierte Schnittstellen nach § 371 SGB V machen solche Ergänzungen und einen späteren Systemwechsel einfacher.

FAQs

Ist das GeDIG schon in Kraft?

Nein. Stand Oktober 2026 ist das GeDIG ein Gesetzentwurf und kein geltendes Recht. Die Inhalte können sich im Bundestag noch ändern.

Der Entwurf sieht vor, dass Pflegeeinrichtungen mit TI-Anbindung für die elektronische Kommunikation mit anderen TI-Teilnehmern KIM nutzen müssen. Auch die Übertragung medizinischer und pflegerischer Daten per Fax soll eingeschränkt werden. Die bestehende Regelung zu offenen Schnittstellen in § 371 Abs. 2 SGB V bleibt unverändert.

Wird das Fax in der Pflege verboten?

Noch nicht. Der GeDIG-Gesetzentwurf sieht vor, dass medizinische und pflegerische Daten ab dem letzten Tag des zwölften Monats nach der Verkündung nicht mehr per Fax übermittelt werden dürfen. Eine Ausnahme gilt, wenn dem Sender oder dem Empfänger kein sicheres elektronisches Verfahren zur Verfügung steht.

Stand Oktober 2026 ist das GeDIG noch kein geltendes Recht. Die Inhalte können sich im Bundestag noch ändern.

Muss meine Pflegesoftware offene Schnittstellen haben?

§ 371 Abs. 2 SGB V sieht bereits offene und standardisierte Schnittstellen für Pflegesoftware vor. Verbindlich wird diese Vorgabe erst, wenn das Bundesministerium für Gesundheit die Spezifikationen durch eine Rechtsverordnung festlegt. Der GeDIG-Gesetzentwurf ändert diese Regelung nicht.

Ob die im Entwurf vorgesehenen neuen Rechte auf einen kostenfreien Datenexport auch für Pflegesoftware gelten, bleibt offen.

Muss ein Pflegeheim KIM nutzen?

Der GeDIG-Gesetzentwurf sieht vor, dass Pflegeheime mit Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) für die elektronische Kommunikation mit anderen TI-Teilnehmern KIM nutzen müssen. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht.

Ab dem letzten Tag des zwölften Monats nach der Verkündung soll die Übertragung medizinischer und pflegerischer Daten per Fax nicht mehr zulässig sein. Eine Ausnahme ist vorgesehen, wenn das sichere Verfahren beim Sender oder Empfänger nicht zur Verfügung steht.

Was ist der Unterschied zwischen KIM und TI-Messenger?

KIM ist der sichere E-Mail-Dienst der Telematikinfrastruktur (TI). Der GeDIG-Gesetzentwurf sieht vor, dass Leistungserbringer mit TI-Anschluss KIM nutzen müssen, wenn sie elektronisch mit anderen TI-Teilnehmern kommunizieren. Der TI-Messenger bleibt für Leistungserbringer freiwillig.

Stand Oktober 2026 ist das GeDIG ein Gesetzentwurf und kein geltendes Recht. Die Inhalte können sich im Bundestag noch ändern.

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