Dokumentationspflicht nach GuKG: Was in Österreich gilt

Klar erklärt: Welche Pflegedaten Sie nach §5 GuKG dokumentieren müssen, wer Einsicht erhält und wie lange Aufbewahrungspflichten gelten.
§ 5 GuKG regelt die Pflegedokumentation in Österreich – nicht in Deutschland. Für Ihre Arbeit in einer österreichischen Pflegeeinrichtung heißt das: Durchgeführte Maßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil im Pflegeprozess. Eine fundierte Pflegeplanung allein reicht dafür nicht aus.
Ich empfehle Ihnen, neben den Einträgen auch die Abläufe für Einsicht, kostenlose Erstkopien und Aufbewahrung zu prüfen. Die zehnjährige Mindestaufbewahrung nach § 5 Abs. 4 GuKG betrifft die freiberufliche Berufsausübung. Für Pflegeeinrichtungen müssen Sie die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben gesondert klären.
Pflegedokumentation nach GuKG: Pflichten im Überblick
H1: Dokumentationspflicht nach GuKG: Was in Österreich gilt
§ 5 GuKG in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024 verpflichtet Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe seit dem 20.07.2024, ihre pflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
Dabei müssen Sie Planung und Durchführung klar unterscheiden: Die Pflegeplanung beschreibt die Ziele und die geplanten Maßnahmen. In der Dokumentation der Pflegemaßnahmen halten Sie fest, was Sie tatsächlich durchgeführt haben. Der nächste Abschnitt erläutert die vier Pflichtbestandteile der Pflegedokumentation.
Was Sie nach § 5 GuKG dokumentieren müssen
§ 5 Abs. 2 GuKG nennt insbesondere vier Pflichtbestandteile der Pflegedokumentation. Nach § 5 Abs. 1 GuKG dokumentieren Sie die gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen, die Sie durchgeführt haben. Bitte beachten Sie: Das GuKG ist österreichisches Recht und gilt nicht für Einrichtungen in Deutschland.
Die 4 Teile der Pflegedokumentation
Die vier Bestandteile füllen Sie mit den fachlichen Angaben zur jeweiligen Bewohnerin oder zum jeweiligen Bewohner.
| Bestandteil | Was hineingehört |
|---|---|
| Pflegeanamnese | Die aktuelle Situation der Bewohnerin oder des Bewohners: Bedürfnisse, Fähigkeiten, Risiken und persönliche Vorlieben. |
| Pflegediagnose | Ihre fachliche Einschätzung der pflegerischen Probleme und Risiken sowie der vorhandenen Ressourcen. |
| Pflegeplanung | Pflegeziele, die dafür vorgesehenen Maßnahmen und die Zuständigkeiten. |
| Pflegemaßnahmen | Tatsächlich durchgeführte Maßnahmen, pflegerelevante Beobachtungen und Reaktionen der Bewohnerin oder des Bewohners. |
Dokumentieren Sie zeitnah. Halten Sie dabei Beobachtungen und Reaktionen fest, anhand derer Sie beurteilen können, ob die Pflegeziele erreicht wurden oder die Planung angepasst werden muss.
Wer Einsicht nehmen und eine Kopie erhalten darf
Neben der Dokumentationspflicht regelt § 5 des österreichischen GuKG den Zugang zur Pflegedokumentation. Nach § 5 Abs. 3 GuKG dürfen Bewohnerinnen und Bewohner, ihre gesetzliche Vertretung und bevollmächtigte Personen auf Verlangen Einsicht nehmen. Die erste Kopie ist unentgeltlich. [1][2]
Angehörige dürfen die Dokumentation nicht allein aufgrund ihrer Verwandtschaft einsehen. Sie benötigen eine entsprechende gesetzliche Vertretungsbefugnis oder Vollmacht. Darauf verweist auch das Gesundheitsportal Österreich unter Patientenrechte.
So regeln Sie Einsicht und Kopie
Legen Sie intern fest, wer Anfragen bearbeitet. Prüfen Sie die Identität der anfragenden Person und ob ihre Vollmacht oder Vertretungsbefugnis die Einsicht umfasst.
Ermöglichen Sie eine vertrauliche Einsicht und übergeben Sie die Kopie auf sicherem Weg. Dokumentieren Sie die Anfrage, die berechtigte Person und welche Kopie Sie ausgegeben haben. Halten Sie auch fest, ob es sich um die Erstkopie handelt.
Diese Schritte dienen der internen Organisation. § 5 GuKG schreibt sie nicht als Verfahren vor.
Aufbewahrungsfristen bei freiberuflicher Tätigkeit und in Pflegeeinrichtungen
Bei freiberuflicher Berufsausübung nach § 36 GuKG müssen Sie die Pflegedokumentation und die zugehörigen Unterlagen gemäß § 5 Abs. 4 GuKG mindestens 10 Jahre aufbewahren. Diese Regelung gilt in Österreich.
Für Pflegeeinrichtungen sind zusätzlich die landesrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Für Einrichtungen in Deutschland ist die genannte österreichische Vorschrift nicht maßgeblich.
Prüfen Sie zunächst, welche Aufbewahrungsfristen an Ihrem Standort gelten. Mit der folgenden Checkliste können Sie anschließend prüfen, ob Ihre Pflegedokumentation vollständig ist.
Checkliste: Ist unsere Pflegedokumentation GuKG-konform?
Prüfen Sie nach den Aufbewahrungsfristen jede Bewohnerdokumentation darauf, ob die Anforderungen aus § 5 GuKG im Alltag umgesetzt werden. Das GuKG ist österreichisches Recht. [1][2] Aktualität, Ziele, Datum, Handzeichen und Evaluation dienen hier als praktische Prüfkriterien. Sie geben nicht den wörtlichen Gesetzestext wieder.
- Inhalte und Durchführung: Ist die Pflegeanamnese aktuell und vollständig? Sind Pflegediagnosen, Pflegeziele und Maßnahmen klar formuliert? Lassen sich durchgeführte Maßnahmen anhand von Datum und Handzeichen nachvollziehen? Ist die Evaluation dokumentiert?
- Einsicht und Kopie: Ist intern geregelt, wer zuständig ist und wie Identität und Berechtigung geprüft werden? Ist organisatorisch sichergestellt, dass die Erstkopie unentgeltlich bereitgestellt wird? [1][2]
- Aufbewahrung und Fristen: Sind die geltenden Aufbewahrungsfristen intern festgelegt und umgesetzt? Bei freiberuflicher Berufsausübung beträgt die Frist mindestens zehn Jahre. Für Einrichtungen sind zusätzlich die landesrechtlichen Vorgaben zu beachten. [2]
Wenn Angaben oder Regelungen fehlen, ergänzen Sie diese, bevor Sie die weiteren Pflichten prüfen.
Dokumentationslücken schließen und weitere Pflichten beachten
Fehlen laut Checkliste Angaben, klären Sie diese sofort mit der Pflegeperson, die die Maßnahme durchgeführt hat. Halten Sie fest, was ergänzt wird und wer die Ergänzung übernimmt. Prüfen Sie anschließend, ob die Angaben vollständig und fachlich stimmig sind.
Bei Freiheitsbeschränkungen gelten zusätzlich zu § 5 GuKG die Dokumentationspflichten nach § 6 HeimAufG. Diese Vorschriften gelten in Österreich, nicht in Deutschland.
Mit dexter.mobile erfasst die Pflegeperson Beobachtungen und Maßnahmen per Sprache. Sie prüft jeden Eintrag, bevor er in die bestehende Pflegedokumentation übernommen wird.
FAQs
Was muss laut GuKG in die Pflegedokumentation?
Nach § 5 des österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) müssen Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dokumentieren, welche pflegerischen Maßnahmen sie durchgeführt haben. Die Pflegedokumentation umfasst insbesondere:
- Pflegeanamnese: Bedürfnisse und Ressourcen der Bewohnerin oder des Bewohners erfassen.
- Pflegediagnose: festgestellte Pflegebedürfnisse beschreiben.
- Pflegeplanung: Pflegeziele und die dafür notwendigen Maßnahmen festlegen.
- Pflegemaßnahmen: tatsächlich durchgeführte pflegerische Tätigkeiten festhalten.
Haben Angehörige ein Recht auf Einsicht?
Angehörige haben nach § 5 Abs. 3 des österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) auf Verlangen ein Recht auf Einsicht in die Pflegedokumentation, wenn sie die betroffene Person gesetzlich vertreten oder entsprechend bevollmächtigt sind. Dieses Einsichtsrecht steht auch den betroffenen Personen selbst zu. Die erste Kopie ist unentgeltlich.
Für Einrichtungen in Deutschland gilt: Das GuKG ist eine österreichische Rechtsgrundlage und gilt nicht für die stationäre Langzeitpflege in Deutschland.
Kostet die Kopie der Pflegedokumentation etwas?
Nach § 5 Abs. 3 des österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) erhalten betroffene Personen, ihre gesetzlichen Vertreter und bevollmächtigte Personen auf Verlangen die erste Kopie der Pflegedokumentation kostenlos. Diese Vorschrift gilt in Österreich, nicht in Deutschland.
Wie lange muss die Pflegedokumentation aufbewahrt werden?
Nach § 5 Abs. 4 des österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) müssen bei freiberuflicher Berufsausübung die Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Frist bezieht sich auf die freiberufliche Tätigkeit. Für Einrichtungen gelten zusätzlich landesrechtliche Vorgaben, insbesondere die Heimgesetze der österreichischen Bundesländer.
Die Angaben beziehen sich auf Österreich, nicht auf die Rechtslage in Deutschland.
Stand: § 5 GuKG in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024, in Kraft seit 20.07.2024.
