Rheinland-Pfalz · § 19a Rahmenvertrag
Sprachdokumentation auf das Personal anrechnen.
Seit 1. Oktober 2026 können vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz 0,5 Vollzeitstellen auf ihre vereinbarte Personalausstattung anrechnen, wenn sie Sprachdokumentation einsetzen. Damit sollen sie die Kosten finanzieren, ohne die Bewohnerinnen und Bewohner zusätzlich zu belasten.

0,4 VZ Pflegefachkräfte und 0,1 VZ Pflegehilfskräfte. Angerechnet auf die vereinbarte Personalausstattung, es wird kein Betrag ausgezahlt.
Schätzung: 0,4 × 68.687 € + 0,1 × 51.097 € Arbeitgeberkosten je Vollzeitstelle, berechnet mit den regional üblichen Löhnen in Rheinland-Pfalz plus Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Kein festgelegter Betrag, Ihre Werte können abweichen.
Die 3 Monate laufen ab Inbetriebnahme des Systems. Start im November 2026, Anrechnung frühestens ab Februar 2027. Bestandskunden mit mehr als 3 Monaten Einsatz können sofort beantragen.
Die Regelung
Gewonnene Pflegezeit wird auf das Personal angerechnet.
Jedes Pflegeheim vereinbart mit den Pflegekassen, wie viel Personal es mindestens vorhalten muss. Bezahlt wird dieses Personal über den Pflegesatz. Für digitale Technik gab es in Rheinland-Pfalz bisher keinen eigenen Finanzierungsweg.
Die neue Regelung schafft ihn. Weil Sprachdokumentation Pflegekräften Zeit bei der Schreibarbeit spart, darf ein Heim einen Teil dieser Zeit wie eine halbe Personalstelle anrechnen. Mit dem Geld, das dafür im Pflegesatz steckt, kann es die Technik bezahlen.
Vereinbart haben das die Landesverbände der Pflegekassen, die Sozialhilfeträger und die Verbände der Einrichtungsträger. Sie haben den Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege um § 19a ergänzt. Die PflegeGesellschaft Rheinland-Pfalz hat die Einrichtungen am 14. Oktober 2026 informiert.
Ziel der Regelung ist laut § 19a Abs. 2, die Kosten der Sprachdokumentation zu finanzieren, „ohne die Bewohnerinnen und Bewohner zusätzlich zu belasten“.
- Instrument
- Ergänzungsvereinbarung vom 22.09.2026 zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege in Rheinland-Pfalz, neuer § 19a „Refinanzierung sprachgesteuerte Pflegedokumentation“
- In Kraft
- seit 1. Oktober 2026
- Für wen
- vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz, unabhängig vom Träger
- Umfang
- 0,5 Vollzeitstellen je Einrichtung: 0,4 VZ Pflegefachkräfte und 0,1 VZ Pflegehilfskräfte
- Wirkung
- Anrechnung auf die vereinbarte Personalausstattung in Pflege und Betreuung. Die Regelung zahlt keinen Betrag aus.
- Zweck
- die Kosten der technischen Innovation finanzieren, ohne die Bewohnerinnen und Bewohner zusätzlich zu belasten
- Beginn
- per Antrag, frühestens 3 Monate nach Inbetriebnahme des Systems
- Anbieter
- Die Regelung ist anbieteroffen. In den Umsetzungshinweisen wird dexter beispielhaft genannt.
- Überprüfung
- durch die Vertragsparteien zum 1. Oktober 2027
Quelle: Ergänzungsvereinbarung vom 22.09.2026, § 19a Abs. 1 bis 7 und § 2; Anlage 2 (Umsetzungshinweise) Nr. 4.
Rechner
Was die Anrechnung in Ihrer Einrichtung wert ist.
Die Regelung zahlt keinen Betrag aus. Sie schafft Spielraum in der Personalausstattung, die in Ihren Entgelten bereits berücksichtigt ist. Setzen Sie Ihre eigenen Personalkosten ein.
Für Bestandskunden: Wer dexter.mobile schon seit mindestens 3 Monaten einsetzt, hat die Wartezeit erfüllt und kann die Anrechnung sofort beantragen, frühestens ab Oktober 2026.
Rechnerischer Wert auf Basis Ihrer Eingaben, kein festgelegter Betrag. Die Vorgaben beruhen auf den regional üblichen Löhnen in Rheinland-Pfalz (GKV-Spitzenverband, Stand 30.09.2026), ohne Zusatzversorgung und Zuschläge. Setzen Sie die Werte aus Ihrer Vergütungsvereinbarung ein. Wie viel davon in Ihrem Budget ankommt, hängt von Ihrer Personalsituation ab. Jeder Monat späterer Start verschiebt die Anrechnung um einen Monat. Die Kosten für dexter.mobile erhalten Sie als individuelles Angebot.
Selbstcheck
Kommt Ihre Einrichtung in Frage?
Haken Sie ab, was auf Ihre Einrichtung zutrifft. Die Kostenträger prüfen jeden Antrag einzeln.
Wenn Sie für dieselben Kosten bereits Fördermittel erhalten oder beantragen, zum Beispiel nach § 8 Abs. 8 SGB XI, klären Sie vor dem Antrag mit Ihrem Verband, ob das als Doppelfinanzierung zählt.
Quelle: § 19a Abs. 4 bis 6; Anlage 2 Nr. 2 und 4.
Antrag
In 5 Schritten zur Anrechnung.
Der Antrag läuft über ein Formular der Vertragsparteien und wird digital eingereicht. Unsere Refinanzierungsexperten füllen das Formular mit Ihnen aus. Sie prüfen, unterschreiben und senden es ab.
System in Betrieb nehmen
Die Einrichtung führt das Sprachdokumentationssystem ein. Ab diesem Zeitpunkt laufen die 3 Monate.
Antragsformular ausfüllen (Anlage 1)
Träger und Einrichtung mit Institutionskennzeichen, Anbieter des Systems, Zeitpunkt der Umstellung, gewünschter Beginn der Anrechnung (frühestens 3 Monate danach), Ansprechperson. Der Träger bestätigt mit Unterschrift, dass keine Doppelfinanzierung vorliegt und Versorgungsqualität und ständige Präsenz einer Pflegefachkraft gewährleistet bleiben.
Das übernehmen wir mit Ihnen. Unsere Refinanzierungsexperten füllen das Formular mit Ihren Angaben aus. Bei Bestandskunden tragen wir das Datum der Inbetriebnahme aus unseren Unterlagen ein. Unterschrift und Bestätigungen bleiben beim Träger.
Digital an 5 Stellen senden
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
PflegeRP-stationaer@rps.aok.de - BKK Landesverband Mitte
pflegerps@bkkmitte.de - IKK Südwest
rp-pflege@ikk-sw.de - vdek
Pflege-RLP-Stationaer@vdek.com - Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
verguetungen-sgbxi@lsjv.rlp.de
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Bestätigung erhalten
Die Sozialleistungsträger prüfen, ob wesentliche Einwände bestehen, etwa aus Berichten der Prüfdienste. Liegen keine vor, bestätigen sie digital den Zeitpunkt der Anrechnung. Die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG erhält eine Kopie.
Im Personalnachweis berücksichtigen
Ab dem bestätigten Zeitpunkt rechnen Sie 0,5 VZ auf Ihre Personalausstattung an. Bei der nächsten Vergütungsvereinbarung wird die Anrechnung in die Leistungs- und Qualitätsmerkmale (LQM) aufgenommen.
Sie möchten den Antrag nicht allein ausfüllen? Wir bereiten ihn mit Ihnen vor.
Refinanzierungsgespräch vereinbarenQuelle: § 19a Abs. 3; Anlage 1; Anlage 2 Nr. 1 bis 3. Stand der Adressen: 22.09.2026.
Aus Rheinland-Pfalz
Im Helenenhaus in Trier wird seit 2025 per Sprache dokumentiert.

Im Helenenhaus der Vereinigten Hospitien Trier sprechen die Pflegekräfte ihre Einträge in ein Smartphone. Die Pflegekraft gibt jeden Eintrag vor dem Speichern frei. Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden und Politik haben sich vor Ort angesehen, wie das im Alltag funktioniert.
Seit wir mit dexter per Sprache dokumentieren, ist unsere Pflegedokumentation vollständiger geworden. Das hat sich auch bei unserer letzten Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst gezeigt. Dass unsere Erfahrungen im Helenenhaus dazu beitragen konnten, dass es in Rheinland-Pfalz jetzt eine Refinanzierung für Sprachdokumentation gibt, freut uns sehr.
dexter.mobile
Pflegekräfte sprechen ihre Dokumentation ein.
Mit dexter.mobile halten Pflegekräfte Beobachtungen direkt nach der Versorgung per Sprache fest. dexter strukturiert den Eintrag. Die Pflegekraft prüft und gibt frei, dann landet er in Ihrer Pflegedokumentation.
Direkt am Ort der Pflege
Auf dem Smartphone, für einen oder mehrere Bewohner in einer Aufnahme.
Die Pflegekraft entscheidet
Jeder Eintrag wird von der Pflegekraft geprüft und freigegeben.
In Ihr Primärsystem
Der freigegebene Eintrag geht in Ihre bestehende Pflegesoftware, zum Beispiel Vivendi, Senso, C&S oder CareCloud.
Einführung mit Begleitung. Wir begleiten die Einführung mit Projektmanagement, der Installation der Schnittstelle zu Ihrer Pflegesoftware und Schulungen für Ihr Team.
Mehr als 10.000 Pflegekräfte arbeiten mit dexter.
Fragen
Häufige Fragen zu § 19a
Nächster Schritt
Wir rechnen Ihren Fall durch und füllen den Antrag mit Ihnen aus.
Im Refinanzierungsgespräch prüfen unsere Refinanzierungsexperten mit Ihnen die Voraussetzungen, stellen Kosten und Gegenwert für Ihre Einrichtung gegenüber und bereiten den Antrag mit Ihnen vor. Whitepaper und Onepager erhalten Sie direkt nach dem Absenden.
Quellen: Ergänzungsvereinbarung vom 22.09.2026 zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege in Rheinland-Pfalz, § 19a und § 2 (in Kraft seit 01.10.2026). Anlage 1: Antragsformular zur Personalanrechnung. Anlage 2: Ergänzende Hinweise zur Umsetzung. PflegeGesellschaft Rheinland-Pfalz, Rundschreiben an die stationären Einrichtungen vom 14.10.2026. Rechenbeispiel: GKV-Spitzenverband, regional übliche Entlohnung nach § 82c Abs. 5 SGB XI, Stand 30.09.2026, S. 9; Arbeitgeberanteil Sozialversicherung 2026: 21,15 %.
Die wirtschaftliche Wirkung hängt von der einzelnen Einrichtung ab. Diese Seite ersetzt keine rechtliche oder betriebswirtschaftliche Prüfung. Stand: 15.10.2026.
