Hilfe zur Pflege im Pflegeheim: Antrag und Ablauf

Hilfe zur Pflege im Pflegeheim beantragen: Ablauf beim Sozialamt in 5 Schritten
04.10.2026

Hilfe zur Pflege im Pflegeheim: Antrag, Unterlagen, Leistungsbeginn nach § 18 SGB XII, 100.000-€-Grenze für Kinder, Schonvermögen. Stand Oktober 2026.

Stand: Oktober 2026. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Regierungsentwurf. Das Bundeskabinett hat ihn am 30.09.2026 beschlossen (Pressemitteilung BMG). Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027, einzelne Teile folgen 2028 und 2029. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Reichen Rente, Vermögen und die Leistungen der Pflegekasse nicht für den Eigenanteil im Pflegeheim, zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII). Die Leistung beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Kinder müssen erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 € Unterhalt zahlen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Melden Sie den Bedarf deshalb früh, ein formloses Schreiben reicht für den Anfang. Die Regeln der Hilfe zur Pflege bleiben mit der geplanten Pflegereform gleich. Der Regierungsentwurf rechnet ab 2028 aber mit mehr Fällen, mehr dazu im Hauptbeitrag zum PNOG im Abschnitt Heimbetrieb und Hilfe zur Pflege.

Wann zahlt das Sozialamt für das Pflegeheim?

Das Sozialamt zahlt Hilfe zur Pflege im Pflegeheim, wenn Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt und Einkommen, Vermögen und Pflegekasse die Heimkosten nicht decken (§§ 61, 65 SGB XII, Stand Oktober 2026). Hilfe zur Pflege ist nachrangig: Zuerst zählen eigene Mittel und andere Leistungen (§ 2 SGB XII).

Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe für pflegebedürftige Menschen, die ihre Pflegekosten nicht selbst tragen können. Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, im Alltag meist Sozialamt genannt. Für stationäre Pflege gilt der Anspruch ab Pflegegrad 2 (§ 65 SGB XII).

Kosten auf der HeimrechnungWer zuerst zahltWas das Sozialamt prüft
Pflegebedingter Eigenanteil (EEE)Pflegekasse (§ 43 SGB XI) und Zuschlag (§ 43c SGB XI), Rest der BewohnerÜbernahme des Rests als Hilfe zur Pflege
Unterkunft und VerpflegungBewohnerÜbernahme als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter
InvestitionskostenBewohner, soweit das Land nicht fördertÜbernahme möglich
Freiwillige ZusatzleistungenBewohnerkeine automatische Übernahme

Für Menschen ab der Regelaltersgrenze laufen Unterkunft, Verpflegung und Barbetrag im Heim in der Regel über die Grundsicherung im Alter. Für diese Leistung gilt § 18 SGB XII nicht. Sie gibt es nur auf Antrag, der auf den Ersten des Antragsmonats zurückwirkt (§ 44 SGB XII). Beantragen Sie deshalb gleich schriftlich alle Leistungen der Sozialhilfe.

Wie stelle ich den Antrag auf Hilfe zur Pflege?

Sie stellen den Antrag beim Sozialamt. Zuständig ist in der Regel der Träger am gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Heimeinzug (§ 98 Abs. 2 SGB XII). Für den Leistungsbeginn reicht zunächst eine formlose schriftliche Mitteilung (§ 18 SGB XII, Stand Oktober 2026).

Hilfe zur Pflege beantragen: Ablauf in 5 Schritten

Hilfe zur Pflege beantragen: Ablauf in 5 Schritten

  1. Bedarf melden: per Brief, Fax oder E-Mail. Bewahren Sie eine Kopie und den Zugangsnachweis auf.
  2. Formulare anfordern: Das Sozialamt schickt Ihnen den Antrag und eine Liste der Nachweise.
  3. Vertretung belegen: Stellen Sie den Antrag für Ihre Mutter oder Ihren Vater, legen Sie eine Vollmacht oder den Betreuerausweis bei.
  4. Unterlagen nachreichen: innerhalb der Frist, die das Sozialamt setzt.
  5. Bescheid prüfen: Kosten, Eigenanteil und Leistungsbeginn. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Erhält ein nicht zuständiges Sozialamt Ihre Mitteilung, muss es sie weiterleiten. Für den Leistungsbeginn zählt dann der erste Eingang (§ 18 Abs. 2 SGB XII).

Formulierungshilfe:

Hiermit beantrage ich für [Name, Geburtsdatum] Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII und alle weiteren Leistungen der Sozialhilfe, auch Grundsicherung im Alter. Die eigenen Mittel reichen ab [Datum] voraussichtlich nicht für die Heimkosten in [Name und Anschrift des Pflegeheims]. Bitte bestätigen Sie den Eingang und senden Sie mir die Antragsformulare.

In vielen Pflegeheimen hilft der Sozialdienst beim Antrag. Wie Heime dabei vorgehen, beschreibt der Fachbeitrag Hilfe zur Pflege: Leitfaden für den Sozialdienst im Heim.

Welche Unterlagen braucht das Sozialamt?

Das Sozialamt braucht Stand Oktober 2026 Nachweise zu Pflegegrad, Heimkosten, Einkommen, Vermögen und Vertretung. Für den Leistungsbeginn zählt der Eingang Ihrer ersten Mitteilung (§ 18 SGB XII). Reichen Sie fehlende Unterlagen in der gesetzten Frist nach. Sonst kann das Sozialamt die Leistung versagen (§ 66 SGB I).

Den Pflegegrad aus dem Bescheid der Pflegekasse legt das Sozialamt in der Regel zugrunde (§ 62a SGB XII). Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners zählen mit (§ 61 SGB XII).

BereichÜbliche Unterlagen
Person und VertretungAusweiskopie; bei Vertretung Vollmacht oder Betreuerausweis
PflegegradBescheid der Pflegekasse
HeimkostenHeimvertrag, aktuelle Kostenaufstellung, Rechnungen
EinkommenRentenbescheide, Nachweise über Betriebsrenten, Mieten oder Zinsen
KontenKontoauszüge aller Konten für den angeforderten Zeitraum
VermögenSparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Bestattungsvorsorge
Immobilien und SchenkungenGrundbuchauszug; Belege zu Schenkungen oder Übertragungen, soweit angefordert
Ehe- oder LebenspartnerNachweise über Einkommen und Vermögen

Senden Sie Kopien, solange das Sozialamt keine Originale verlangt.

Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?

Kinder müssen sich nur am Pflegeheim der Eltern beteiligen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII, Stand Oktober 2026). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln.

Zum Gesamteinkommen zählen nach § 16 SGB IV insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Das Einkommen von Schwiegerkindern zählt nicht mit. Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen der Kinder unter der Grenze liegt. Das Sozialamt kann von Ihnen als Antragsteller Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen. Auskunft direkt von den Kindern darf es erst verlangen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 € vorliegen (§ 94 Abs. 1a Satz 3 bis 5 SGB XII).

Liegt ein Kind über der Grenze, geht der Unterhaltsanspruch der Eltern auf das Sozialamt über (§ 94 Abs. 1 SGB XII). Wie viel das Kind zahlen muss, richtet sich nach dem Unterhaltsrecht.

Was bleibt dem Bewohner im Pflegeheim?

Bewohnerinnen und Bewohnern mit Sozialhilfe bleiben Stand Oktober 2026 ein monatlicher Barbetrag von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 3 SGB XII), eine Bekleidungspauschale und ein Schonvermögen von 10.000 € je volljähriger Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit § 1 der Durchführungsverordnung).

Den Barbetrag erhalten Bewohner für persönliche Ausgaben. Die Höhe der Bekleidungspauschale legen die zuständigen Landesbehörden oder von ihnen bestimmte Stellen fest (§ 27b Abs. 4 SGB XII).

Ein angemessenes Haus bleibt geschützt, wenn der Ehe- oder Lebenspartner darin wohnen bleibt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Zieht die pflegebedürftige Person allein ins Heim und steht das Haus leer, entfällt dieser Schutz in der Regel. Lässt sich Vermögen nicht sofort verwerten, soll das Sozialamt die Hilfe als Darlehen leisten (§ 91 SGB XII). Lassen Sie sich die Berechnung im Bescheid erklären.

Ändert die Pflegereform 2027 etwas an der Hilfe zur Pflege?

Die Regeln der Hilfe zur Pflege im SGB XII ändert der Regierungsentwurf zum PNOG vom 30.09.2026 nicht. Er erwartet aber höhere Ausgaben der Sozialhilfeträger für Hilfe zur Pflege: rund 600 Mio. € 2028, 400 Mio. € 2029 und 350 Mio. € 2030 (Regierungsentwurf S. 6).

Grund ist, dass die Leistungsbeträge der Pflegekasse 2028 nicht steigen sollen. Steigende Heimkosten tragen dann die Bewohner, und mehr von ihnen brauchen Hilfe vom Sozialamt. Die Zuschläge nach § 43c SGB XI bleiben laut Entwurf unverändert. Was sich am Eigenanteil ändert, erklärt der Beitrag Eigenanteil Pflegeheim 2027: Was die Pflegereform ändert. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht. Warten Sie mit der Meldung beim Sozialamt nicht auf die Reform.

Häufige Fragen

Ab wann zahlt das Sozialamt?

Ab dem Tag, an dem das Sozialamt vom Bedarf erfährt und die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Für die Zeit davor zahlt es keine Hilfe zur Pflege. Grundsicherung im Alter gibt es nur auf Antrag. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird (§ 44 Abs. 2 SGB XII).

Reicht ein formloser Antrag?

Ja. Für den Beginn der Hilfe zur Pflege genügt eine formlose schriftliche Mitteilung an das Sozialamt (§ 18 SGB XII). Formulare und Nachweise reichen Sie danach ein. Bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf.

Müssen Kinder für das Pflegeheim zahlen?

Nur wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen unter der Grenze liegt.

Was prüft das Sozialamt?

Pflegegrad, Heimkosten, Leistungen der Pflegekasse sowie Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners (§§ 61, 90 SGB XII). 10.000 € je volljähriger Person bleiben als Schonvermögen geschützt. Den Pflegegrad legt das Sozialamt in der Regel aus dem Bescheid der Pflegekasse zugrunde (§ 62a SGB XII).

Muss das Haus verkauft werden?

Nicht in jedem Fall. Ein angemessenes Haus bleibt geschützt, wenn der Ehe- oder Lebenspartner darin wohnen bleibt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Steht es leer, zählt es in der Regel zum einsetzbaren Vermögen. Lässt es sich nicht sofort verwerten, soll das Sozialamt die Hilfe als Darlehen leisten (§ 91 SGB XII). Lassen Sie Ihren Fall beim Sozialamt oder in der Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse prüfen.

Hilft das Pflegeheim beim Antrag?

In vielen Pflegeheimen helfen der Sozialdienst oder die Verwaltung beim Ausfüllen und beim Zusammenstellen der Unterlagen. Den Antrag stellen die pflegebedürftige Person oder ihre bevollmächtigte oder gesetzliche Vertretung. Entscheiden muss das Sozialamt.

Ändert die Pflegereform 2027 etwas an der Hilfe zur Pflege?

Die Regeln im SGB XII ändert der Regierungsentwurf vom 30.09.2026 nicht. Er erwartet aber ab 2028 höhere Ausgaben für Hilfe zur Pflege, weil die Leistungsbeträge der Pflegekasse 2028 nicht steigen sollen (S. 6). Stand Oktober 2026 ist die Reform nicht beschlossen.

Quellen

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