Eigenanteil Pflegeheim 2027: Was die Pflegereform ändert

Eigenanteil im Pflegeheim 2027 und 2028: Zuschläge nach § 43c SGB XI, Leistungsbeträge, Pflegegrad 1 und Hilfe zur Pflege. Stand Oktober 2026.
Stand: Oktober 2026. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Regierungsentwurf. Das Bundeskabinett hat ihn am 30.09.2026 beschlossen (Pressemitteilung BMG). Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027, einzelne Teile folgen 2028 und 2029. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
Die Zuschläge der Pflegekasse zum Eigenanteil im Pflegeheim nach § 43c SGB XI bleiben laut Regierungsentwurf vom 30.09.2026 unverändert: 15 %, 30 %, 50 % oder 75 %, je nach Dauer im Heim. Der Eigenanteil kann trotzdem steigen, weil die Leistungsbeträge der Pflegekasse 2028 nicht angepasst werden sollen. Beschlossen ist die Reform noch nicht.
Die Zuschläge senken nur den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Bewohnerinnen und Bewohner weiter selbst. Alle Punkte der Reform zum Eigenanteil fasst der Hauptbeitrag zum PNOG im Abschnitt Eigenanteil und § 43c zusammen.
Ändert sich der Eigenanteil im Pflegeheim 2027?
Stand Oktober 2026 ändert der Regierungsentwurf zum PNOG die Zuschläge nach § 43c SGB XI nicht. Ob Ihr Eigenanteil 2027 steigt, hängt von den Pflegesätzen und Entgelten ab, die Ihr Pflegeheim mit Pflegekassen und Sozialhilfeträger vereinbart.
Der Eigenanteil ist der Betrag, den Bewohnerinnen und Bewohner jeden Monat selbst an das Pflegeheim zahlen. Er besteht aus 4 Teilen:
- Pflegebedingter Eigenanteil: der Teil der Pflegekosten, den die Pflegekasse nicht übernimmt. Er heißt auch einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE), weil er im selben Heim für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch ist.
- Unterkunft
- Verpflegung
- Investitionskosten für Gebäude und Ausstattung
| Punkt | Heute (Stand Oktober 2026) | Regierungsentwurf PNOG |
|---|---|---|
| Zuschlag nach § 43c SGB XI | 15 / 30 / 50 / 75 % nach Dauer im Heim | unverändert |
| Leistungsbeträge nach § 43 SGB XI | Anpassung zum 01.01.2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI) | keine Anpassung 2028, jährlich ab 01.01.2029 |
| Zuschuss bei Pflegegrad 1 | 131 € im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI) | entfällt ab 01.01.2027 für neue Fälle |
| Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten | zahlt der Bewohner | zahlt der Bewohner |
Der Referentenentwurf vom 05.06.2026 sah längere Fristen für die Zuschläge vor. Diese Änderung ist im Regierungsentwurf gestrichen. Achten Sie bei Ratgebern im Internet darauf, welchen Entwurf sie beschreiben.
Was ist der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI?
Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI ist ein Zuschuss der Pflegekasse zum pflegebedingten Eigenanteil für Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5. Er beträgt Stand Oktober 2026 15 % in den ersten 12 Monaten und steigt nach mehr als 12, 24 und 36 Monaten auf 30, 50 und 75 %.
Pflegeheim-Eigenanteil: Zuschläge und Restkosten
Die Tabelle zeigt ein Rechenbeispiel mit einem angenommenen pflegebedingten Eigenanteil von 1.800 € im Monat. Die tatsächliche Höhe steht auf Ihrer Heimrechnung.
| Dauer im Pflegeheim | Zuschlag | Pflegekasse zahlt (Annahme 1.800 €) | Bewohner zahlt (Annahme 1.800 €) |
|---|---|---|---|
| bis einschließlich 12 Monate | 15 % | 270 € | 1.530 € |
| mehr als 12 Monate | 30 % | 540 € | 1.260 € |
| mehr als 24 Monate | 50 % | 900 € | 900 € |
| mehr als 36 Monate | 75 % | 1.350 € | 450 € |
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen zu dem Betrag in der letzten Spalte hinzu. Angefangene Monate zählen bei der Dauer mit. Die Pflegekasse zahlt den Zuschlag direkt an das Pflegeheim. Auf Ihrer Rechnung steht nur noch der verbleibende Eigenanteil (§ 43c SGB XI).
Warum kann der Eigenanteil 2028 steigen?
Nach dem Regierungsentwurf entfällt die Anpassung der Leistungsbeträge der Pflegekasse zum 01.01.2028, die heute in § 30 SGB XI vorgesehen ist. Steigen die Pflegesätze 2028, zahlen Bewohnerinnen und Bewohner den Anstieg über den Eigenanteil (Stand Oktober 2026).
Die Pflegekasse zahlt für das Pflegeheim feste Monatsbeträge nach § 43 Abs. 2 SGB XI. Diese Beträge gelten seit dem 01.01.2025. Nach dem Entwurf bleiben sie 2027 und 2028 gleich:
| Pflegegrad | Leistung der Pflegekasse im Monat |
|---|---|
| 2 | 805 € |
| 3 | 1.319 € |
| 4 | 1.855 € |
| 5 | 2.096 € |
Ab dem 01.01.2029 sollen die Beträge jährlich steigen. Maßstab ist die Kerninflation der letzten 3 Jahre, also die Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel. Höchstens steigen die Beträge so stark wie die Löhne (Regierungsentwurf S. 4 und S. 38). Der Zuschlag nach § 43c wird in Prozent berechnet. Er wächst deshalb mit, wenn der pflegebedingte Eigenanteil steigt, und dämpft den Anstieg.
Was gilt bei Pflegegrad 1 im Heim?
Heimbewohner mit Pflegegrad 1 erhalten heute einen Zuschuss von 131 € im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Nach dem Regierungsentwurf entfällt er ab 01.01.2027 für neue Fälle. Wer ihn 2026 bezogen hat und vollstationär versorgt wird, behält ihn (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E, S. 62 bis 63).
Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Leistungsbeträge nach § 43 Abs. 2 und keinen Zuschlag nach § 43c. Beides gilt erst ab Pflegegrad 2. Ein heute festgestellter Pflegegrad bleibt nach dem Entwurf bestehen (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E). Für Anträge ab dem 01.01.2027 gelten höhere Punktwerte, zum Beispiel 30 statt 27 Punkte für Pflegegrad 2. Mehr dazu im Abschnitt Bestandsschutz des PNOG-Hauptbeitrags.
Was zahlt die Pflegekasse im Pflegeheim nicht?
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlt die Pflegekasse nicht. Diese Kosten tragen Bewohnerinnen und Bewohner Stand Oktober 2026 selbst, auch nach dem Regierungsentwurf.
| Kostenposition | Wer zahlt |
|---|---|
| Pflegebedingter Eigenanteil | Bewohner, nach Abzug des Zuschlags nach § 43c SGB XI |
| Unterkunft | Bewohner |
| Verpflegung | Bewohner |
| Investitionskosten | Bewohner, soweit das Land keine Förderung zahlt |
| Vereinbarte Zusatzleistungen | Bewohner |
In einigen Bundesländern übernimmt das Land über Pflegewohngeld oder ähnliche Hilfen einen Teil der Investitionskosten. Fragen Sie beim Pflegeheim oder beim Sozialamt nach.
Will das Pflegeheim die Entgelte erhöhen, muss es das schriftlich ankündigen und begründen. Das erhöhte Entgelt schulden Sie frühestens 4 Wochen nach Zugang der begründeten Mitteilung (§ 9 WBVG). Sie dürfen die Kalkulationsunterlagen einsehen. Wie Pflegeheime die Reform in ihre Kalkulation übernehmen, beschreibt der Fachbeitrag Eigenanteil 2027: Was Pflegeheime jetzt neu kalkulieren.
Was tun, wenn das Geld für das Pflegeheim nicht reicht?
Reichen Rente und Vermögen nicht für den Eigenanteil, zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII. Die Leistung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII, Stand Oktober 2026).
Melden Sie den Bedarf deshalb früh, ein formloses Schreiben reicht für den Anfang. Kinder müssen sich erst beteiligen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Antrag, Unterlagen und Ablauf erklärt der Beitrag Hilfe zur Pflege im Pflegeheim: Antrag und Ablauf.
Häufige Fragen
Wird das Pflegeheim 2027 teurer?
Das hängt vom einzelnen Pflegeheim ab. Stand Oktober 2026 ändert der Regierungsentwurf zum PNOG die Zuschläge nach § 43c SGB XI nicht und begrenzt den Eigenanteil nicht. Steigen die Pflegesätze oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, steigt auch der Eigenanteil. Die Reform ist noch nicht beschlossen.
Bleiben die Zuschläge nach 12, 24 und 36 Monaten?
Ja. Laut Regierungsentwurf vom 30.09.2026 bleibt § 43c SGB XI unverändert: 15 % bis einschließlich 12 Monate, 30 % nach mehr als 12 Monaten, 50 % nach mehr als 24 Monaten und 75 % nach mehr als 36 Monaten. Der Referentenentwurf vom 05.06.2026 hatte längere Fristen vorgesehen. Diese Änderung ist im Regierungsentwurf gestrichen.
Was passiert 2028 mit dem Eigenanteil?
Die Leistungsbeträge der Pflegekasse sollen 2028 nicht steigen (Regierungsentwurf S. 4). Steigende Pflegesätze erhöhen deshalb den Eigenanteil. Ab dem 01.01.2029 sollen die Beträge jährlich angepasst werden (S. 38). Stand Oktober 2026 ist das nicht beschlossen.
Verliert meine Mutter ihren Pflegegrad durch die Reform?
Nein. Ein Pflegegrad, der nach dem bis 31.12.2026 geltenden Recht festgestellt wurde, bleibt nach § 142b Abs. 2 SGB XI-E bestehen. Neue Begutachtungen allein wegen der Reform soll es nicht geben. Verbessert sich der Zustand, ist wie heute eine Herabstufung möglich.
Gilt der Zuschlag auch für Unterkunft und Verpflegung?
Nein. Der Zuschlag nach § 43c SGB XI bezieht sich nur auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Bewohnerinnen und Bewohner selbst, heute und nach dem Regierungsentwurf.
Wer zahlt, wenn Rente und Vermögen nicht reichen?
Das Sozialamt, über die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Kinder müssen sich erst beteiligen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Wann ist die Pflegereform beschlossen?
Stand Oktober 2026 noch nicht. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 30.09.2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027, einzelne Teile 2028 und 2029. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
Quellen
- Bundesregierung: Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Kabinettsfassung vom 30.09.2026, PDF beim Bundesministerium für Gesundheit
- Bundesministerium für Gesundheit: Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026
- § 30 SGB XI (Dynamisierung)
- § 43 SGB XI (vollstationäre Pflege)
- § 43c SGB XI (Leistungszuschlag)
- § 18 SGB XII (Einsetzen der Sozialhilfe)
- § 61 SGB XII (Hilfe zur Pflege)
- § 94 SGB XII (Unterhalt)
- § 9 WBVG (Entgelterhöhung)






