Eigenanteil 2027: Was Pflegeheime jetzt neu kalkulieren

Eigenanteil 2027 im Pflegeheim: Kalkulation mit § 43c-Zuschlag nach dem PNOG-Regierungsentwurf
04.10.2026

Aktualisiert am 04.10.2026. Laut PNOG-Regierungsentwurf bleiben die Zuschläge nach § 43c, 2028 steigen die Leistungsbeträge nicht. Rechenbeispiel und Checkliste für Verwaltung und Sozialdienst.

Stand: Oktober 2026. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Regierungsentwurf. Das Bundeskabinett hat ihn am 30.09.2026 beschlossen (Pressemitteilung BMG). Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027, einzelne Teile folgen 2028 und 2029. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Für die Kalkulation 2027 und 2028 gilt laut Regierungsentwurf: Die Zuschlagsstufen nach § 43c SGB XI bleiben wie heute. Kostenübersichten mit den heutigen Stufen bleiben gültig. 2028 sollen die Leistungsbeträge der Pflegekasse nicht steigen. Jede Steigerung der pflegebedingten Kosten erhöht 2028 deshalb den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) in gleicher Höhe. Bereiten Sie Kostenübersichten, Erhöhungsschreiben und Sozialdienst darauf vor.

Die Einordnung aller Änderungen finden Sie im Hauptbeitrag zum PNOG im Abschnitt Eigenanteil und § 43c. Was Angehörige zu diesem Thema wissen wollen, beantwortet der Beitrag Eigenanteil im Pflegeheim 2027: Was die Pflegereform ändert.

Stand nach dem Kabinettsbeschluss

Für die Abrechnung gilt weiter das heutige Recht. Planen Sie mit dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026. Der Referentenentwurf vom 05.06.2026 ist in zentralen Punkten überholt. Viele Ratgeber im Netz stehen noch auf diesem älteren Stand.

Kennzeichnen Sie Prognosen in Ihren Kalkulationsunterlagen einheitlich als Planungsstand des Regierungsentwurfs vom 30.09.2026. Legen Sie fest, wer nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die beschlossene Fassung, die Übergangsregeln und die Daten des Inkrafttretens prüft.

Woraus der Eigenanteil besteht

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist der Teil der pflegebedingten Kosten, der nach Abzug der Leistung der Pflegekasse bleibt. Er ist in einer Einrichtung für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch.

Nach § 43 Abs. 2 SGB XI zahlt die Pflegekasse monatlich 805 € bei Pflegegrad 2, 1.319 € bei Pflegegrad 3, 1.855 € bei Pflegegrad 4 und 2.096 € bei Pflegegrad 5. Diese Beträge sind im EEE bereits abgezogen. Ziehen Sie sie in der Kostenübersicht kein zweites Mal ab.

Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI senkt nur den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Bewohnerinnen und Bewohner in voller Höhe.

Vereinfacht: Monatlicher Zahlbetrag = EEE minus Zuschlag nach § 43c + Unterkunft + Verpflegung + Investitionskosten.

Weisen Sie EEE, Zuschlag und verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil in der Kostenübersicht getrennt aus.

Leistungszuschlag nach § 43c: Stufen und Berechnung

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43 SGB XI. Der Regierungsentwurf ändert diese Stufen nicht.

Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil
bis einschließlich 12 Monate15 %
mehr als 12 Monate30 %
mehr als 24 Monate50 %
mehr als 36 Monate75 %

Seit dem 01.07.2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag auf Grundlage der Informationen, die Ihre Einrichtung übermittelt. Die Kasse zahlt den Zuschlag an die Einrichtung. Sie stellen den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung (§ 43c SGB XI).

Für die Stufe zählt die gesamte Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43, auch Zeiten in einer anderen Einrichtung. Monate mit nur teilweisem Bezug werden mitgezählt. Prüfen Sie bei Abweichungen zuerst die gemeldete Bezugsdauer und den gemeldeten EEE und gleichen Sie beides mit der Pflegekasse ab.

Was der Referentenentwurf wollte und was jetzt gilt

Der Referentenentwurf vom 05.06.2026 sah vor, dass jede Zuschlagsstufe später beginnt. Der Regierungsentwurf enthält diese Änderung nicht mehr. Es gelten die heutigen Stufen.

RegelungReferentenentwurf 05.06.2026Regierungsentwurf 30.09.2026
Stufen nach § 43c SGB XIspätere Stufenwechsel geplantkeine Änderung, heutige Stufen bleiben
Leistungsbeträge 2028Anpassung 2028 vorgesehenkeine Anpassung 2028 (S. 4)
Jährliche Anpassungvorgesehenab 01.01.2029 (S. 38)

Für Kostenübersichten und Entgelterhöhungen bleibt die heutige Stufenlogik die Grundlage. Entfernen Sie überholte Angaben aus Entwürfen für Bewohnerinformationen.

Pflegegrad 1: Der Zuschuss von 131 € nach § 43 Abs. 3 SGB XI soll für neue Fälle ab dem 01.01.2027 entfallen. Wer ihn 2026 bezieht, behält ihn (Regierungsentwurf S. 44 und S. 62 bis 63). Prüfen Sie deshalb, ob der Zuschuss 2026 tatsächlich bezogen wurde. Das Aufnahmedatum allein reicht dafür nicht.

2028 ohne Anpassung: Rechenbeispiel

Eigenanteil 2028: So wirkt der Leistungszuschlag nach § 43c

Eigenanteil 2028: So wirkt der Leistungszuschlag nach § 43c

Annahme: Das Beispiel rechnet mit einem angenommenen EEE von 1.800 € im Monat. Das ist kein tatsächliches Entgelt. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind nicht enthalten.

Bezug von Leistungen nach § 43ZuschlagVerbleibender pflegebedingter Eigenanteil bei angenommenen 1.800 € EEE
bis einschließlich 12 Monate15 %1.530 €
mehr als 12 Monate30 %1.260 €
mehr als 24 Monate50 %900 €
mehr als 36 Monate75 %450 €

Szenario 2028: Steigen die pflegebedingten Kosten 2028 um angenommene 100 € im Monat, steigt der EEE bei unveränderten Leistungsbeträgen auf 1.900 €. Bei 15 % Zuschlag bleiben 1.615 € statt 1.530 €. Die Bewohnerin oder der Bewohner zahlt 85 € mehr im Monat. Bei 75 % Zuschlag sind es 25 € mehr.

Ab 2029: jährliche Anpassung

Ab dem 01.01.2029 sollen die Leistungsbeträge jährlich zum 1. Januar steigen. Maßstab ist das geometrische Mittel der Kerninflationsrate der letzten 3 Kalenderjahre, für die Daten vorliegen. Die Kerninflation misst die Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel. Die Anpassung ist begrenzt auf den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer (§ 30 Abs. 1 SGB XI-E, Regierungsentwurf S. 38).

Die Anpassung folgt damit einem allgemeinen Preismaßstab. Die Kostenentwicklung Ihrer Einrichtung fließt nicht ein. Steigen Ihre pflegebedingten Kosten stärker als die Leistungsbeträge, steigt der EEE weiter. Planen Sie Leistungsanpassung und eigene Entgeltentwicklung deshalb getrennt und kennzeichnen Sie vorläufige Werte als Annahmen.

Für die Hilfe zur Pflege erwartet der Regierungsentwurf Mehrausgaben der Länder und Kommunen von rund 600 Mio. € 2028, 400 Mio. € 2029 und 350 Mio. € 2030 (S. 6). Die Mehrausgaben sollen sinken, weil die Leistungen ab 2029 wieder jährlich steigen. Für Ihren Sozialdienst kann das 2028 mehr Beratungsbedarf bedeuten. Das Vorgehen beschreibt der Leitfaden Hilfe zur Pflege für den Sozialdienst im Heim.

Was Heime jetzt anpassen

Verwaltung, Controlling und Sozialdienst sollten Unterlagen, Berechnungen und Gesprächsvorlagen prüfen. Trennen Sie geltende Abrechnungsgrundlagen von Planungsannahmen zum PNOG.

Kostenübersichten und Kalkulationsprüfung

Verwaltung: Wenden Sie weiter die heutige Stufenlogik nach § 43c an. Prüfen Sie die gemeldete Bezugsdauer und den gemeldeten EEE. Weisen Sie EEE, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten getrennt aus.

Controlling: Kennzeichnen Sie das Szenario 2028 ohne Leistungsanpassung als Planungsannahme aus dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026. Rechnen Sie mögliche Entgeltsteigerungen getrennt davon. Das Planszenario ist keine verbindliche Entgeltänderung.

Heimvertrag und Entgelterhöhung

Verwaltung und Heimleitung: Prüfen Sie, ob Heimverträge, Anlagen und Erhöhungsschreiben dieselben Kostenpositionen ausweisen. Ein Erhöhungsschreiben nennt nach § 9 WBVG den Zeitpunkt der Erhöhung, beschreibt die betroffenen Positionen mit Umlagemaßstab und stellt alte und neue Entgeltbestandteile gegenüber. Weisen Sie zusätzlich den persönlichen Zuschlag nach § 43c aus.

Sozialdienst und Bewohnergespräche

Sozialdienst: Stimmen Sie mit der Verwaltung einen kurzen, neutralen Textbaustein ab, zum Beispiel:

Der Leistungszuschlag senkt nur den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht geringer. Nach dem Regierungsentwurf sollen die Leistungen der Pflegekasse 2028 nicht steigen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Gesprächsleitfaden und Vorlage für ein Informationsschreiben finden Sie im Beitrag Pflegereform 2027: Was Heime Bewohnern jetzt sagen. Dokumentieren Sie den verwendeten Stand. Prüfen Sie nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Zuschlagsstufen, Leistungsbeträge, Übergangsregeln und Daten des Inkrafttretens erneut.

Quellen

FAQs

Steigt der Eigenanteil 2027 durch die Pflegereform?

Der Regierungsentwurf ändert 2027 weder die Zuschlagsstufen nach § 43c noch die Leistungsbeträge nach § 43. Der Eigenanteil steigt 2027, wenn die Pflegesätze der Einrichtung steigen. Für neue Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 1 soll der Zuschuss von 131 € ab 2027 entfallen. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Bleiben die Zuschläge nach § 43c gleich?

Ja, laut Regierungsentwurf. Es bleibt bei 15 % bis einschließlich 12 Monate, 30 % nach mehr als 12, 50 % nach mehr als 24 und 75 % nach mehr als 36 Monaten Bezug von Leistungen nach § 43. Die im Referentenentwurf geplante Verlängerung der Stufen ist gestrichen.

Warum steigt der Eigenanteil 2028?

Der Regierungsentwurf streicht die nach heutigem Recht für 2028 vorgesehene Anpassung der Leistungsbeträge. Steigen die pflegebedingten Kosten 2028, steigt der einrichtungseinheitliche Eigenanteil in gleicher Höhe. Der Zuschlag nach § 43c mildert die Steigerung je nach Stufe. Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge jährlich steigen.

Was ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil?

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist der Teil der pflegebedingten Kosten, den Bewohnerinnen und Bewohner nach Abzug der Leistung der Pflegekasse selbst zahlen. Er ist in einer Einrichtung für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Der Zuschlag nach § 43c senkt diesen Betrag.

Gilt der Zuschlag auch für Unterkunft und Investitionskosten?

Nein. Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI senkt nur den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Bewohnerinnen und Bewohner in voller Höhe.

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