Pflegereform 2027: Was Heime Bewohnern jetzt sagen

Pflegereform 2027: Gespräch mit Bewohnern und Angehörigen im Pflegeheim
04.10.2026

Aktualisiert am 04.10.2026. Gesprächsleitfaden in 6 Punkten, Textbaustein für ein Informationsschreiben und Entgelterhöhung nach § 9 WBVG zum PNOG-Regierungsentwurf.

Stand: Oktober 2026. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Regierungsentwurf. Das Bundeskabinett hat ihn am 30.09.2026 beschlossen (Pressemitteilung BMG). Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027, einzelne Teile folgen 2028 und 2029. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Die Pflegereform 2027 ist noch nicht beschlossen. Trennen Sie in Gesprächen deshalb klar, was heute gilt und was der Regierungsentwurf plant. Für heutige Bewohnerinnen und Bewohner sieht der Entwurf einen Bestandsschutz für den Pflegegrad vor. Eine Zusage zu gleichbleibenden Heimkosten ist das nicht.

Beantworten Sie Fragen zum Pflegegrad anhand des gültigen Bescheids und Kostenfragen anhand der aktuellen Heimrechnung. Den Entwurfsstand ordnet der Hauptbeitrag zum PNOG im Abschnitt Beratung von Bewohnern und Angehörigen ein. Angehörigen, die sich selbst informieren möchten, können Sie den Beitrag Eigenanteil im Pflegeheim 2027: Was die Pflegereform ändert empfehlen.

Für Gespräche mit Bewohnerinnen, Bewohnern und Angehörigen helfen 3 Schritte:

  • Pflegegrad einordnen: Bestehende Einstufungen und künftige Anträge getrennt besprechen. Geplante Regeln ausdrücklich als Entwurfsstand kennzeichnen.
  • Kosten konkret erklären: Pflegebedingten Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten getrennt ausweisen. Die Zuschläge nach § 43c SGB XI betreffen nur den pflegebedingten Eigenanteil.
  • Rückfragen nachhalten: Eine Ansprechperson nennen, offene Prüfaufträge dokumentieren und einen Termin für die Rückmeldung vereinbaren.

Eine Entgelterhöhung braucht unabhängig von jeder Reforminformation ein eigenes, begründetes Schreiben nach § 9 WBVG.

Was Bewohner und Angehörige jetzt fragen

Bewohnerinnen, Bewohner und Angehörige fragen vor allem nach Pflegegrad, Leistungen und Heimentgelt. Klären Sie zuerst, ob es um einen bestehenden Pflegegrad, einen neuen Antrag, die Finanzierung des Heimplatzes oder eine angekündigte Entgelterhöhung geht. Unterscheiden Sie danach zwischen geltendem Recht und geplanter Reform. Allgemeine Reforminformationen sind keine verbindliche Auskunft zum Einzelfall.

Wohnbereichsleitungen nehmen Fragen auf und geben sie an die zuständige Stelle weiter. Die Heimleitung gibt Reforminformationen frei. Der Sozialdienst bearbeitet Fragen zu Pflegegrad 1, Kurzzeitpflege und Hilfe zur Pflege. Nennen Sie Angehörigen eine konkrete Ansprechperson.

Bei Fragen zum Pflegegrad unterscheiden Sie zwischen bestehender Einstufung und neuem Antrag. Der Entwurf sieht einen Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade vor. Verbessert sich der Zustand, bleibt eine Herabstufung möglich. Für neue Anträge sind höhere Punkteschwellen geplant. Details stehen im Hauptbeitrag im Abschnitt Bestandsschutz.

Bei Kostenfragen erläutert die Verwaltung die konkrete Kostenaufstellung. Die Zuschläge nach § 43c SGB XI entlasten nur beim pflegebedingten Eigenanteil. Versprechen Sie keine gleichbleibenden Gesamtkosten. Besprechen Sie die Kostensituation der jeweiligen Person.

Was feststeht und was nicht

Die Tabelle trennt geltendes Recht und Regierungsentwurf. Geplante Änderungen sind noch nicht verbindlich. Die Gesprächshilfen sind keine Zusagen für den Einzelfall.

ThemaHeutiges RechtRegierungsentwurf, noch nicht verbindlichGesprächshilfe
Bestehender Pflegegradbleibt bestehenEin nach dem bis 31.12.2026 geltenden Recht festgestellter Pflegegrad bleibt bestehen (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E, S. 62).Der Entwurf sieht vor, dass die neuen Punkteschwellen Ihren bestehenden Pflegegrad nicht ändern.
Neubegutachtungbei verändertem Pflegebedarf möglichKeine Neubegutachtung allein wegen der Reform. Herabstufung bei Verbesserung bleibt möglich.Die Reform allein soll keine Neubegutachtung auslösen.
Schwellen Pflegegrad 1, 2, 312,5 / 27 / 47,5 Gesamtpunkte (§ 15 SGB XI)15 / 30 / 50 Gesamtpunkte für Anträge ab 2027 (§ 15 SGB XI-E, S. 31 bis 32)Höhere Schwellen betreffen neue Anträge.
Bescheidfristgrundsätzlich 25 Arbeitstage (§ 18c SGB XI)Vom 01.01. bis 30.04.2027 gilt die Frist nicht, außer bei besonders dringlichem Bedarf (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E, S. 62).Eine Entscheidung kann Anfang 2027 länger dauern.
Zuschläge nach § 43c15 % bis 12 Monate, 30 % nach mehr als 12, 50 % nach mehr als 24, 75 % nach mehr als 36 Monaten (§ 43c SGB XI)unverändertDie Stufen für den Zuschlag bleiben, wie sie sind.
Pflegegrad 1 im Heim131 € Zuschuss im Monatentfällt für neue Fälle ab 2027; wer ihn 2026 bezieht, behält ihn (S. 44, S. 62 bis 63)Wenn Sie den Zuschuss 2026 beziehen, sieht der Entwurf vor, dass Sie ihn behalten.
Leistungsbeträge 2028Anpassung zum 01.01.2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI)keine Anpassung 2028, jährliche Anpassung ab 2029 (S. 4, S. 38)Für 2028 sieht der Entwurf keine höheren Pflegeleistungen vor.
Kurzzeitpflegegemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 42a SGB XI)Überbrückungsbudget bis 2.285 € je Kalenderjahr für ambulante Akutversorgung und Kurzzeitpflege (S. 41)Das neue Budget gibt es erst nach dem Inkrafttreten.

Keine überholten Entwurfswerte verwenden

Verwenden Sie keine Werte aus dem Referentenentwurf vom 05.06.2026. Ältere Materialien nennen teils spätere Zuschlagsstufen nach § 43c oder ein niedrigeres Überbrückungsbudget für Pflegegrad 2 und 3. Beides enthält der Regierungsentwurf vom 30.09.2026 nicht mehr.

Gesprächsleitfaden in 6 Punkten

Pflegereform 2027: Bewohnergespräche in 6 Schritten

Pflegereform 2027: Bewohnergespräche in 6 Schritten

Legen Sie Pflegegradbescheid, letzte Heimrechnung, Heimvertrag und gegebenenfalls den Sozialhilfebescheid bereit. Klären Sie zuerst die Leistungsansprüche und besprechen Sie danach Kosten und nächste Schritte.

Schritte 1 bis 3: Pflegegrad, Bestandsschutz und Eigenanteil

1. Pflegegrad prüfen: Prüfen Sie den gültigen Bescheid und das Datum der Feststellung. Bei Fragen zur Punktzahl ziehen Sie das Gutachten des Medizinischen Dienstes hinzu. Erläutern Sie geplante Schwellen nur mit Blick auf künftige Anträge.

Formulierungshilfe: Für unsere heutige Berechnung ist Ihr gültiger Pflegegradbescheid maßgeblich. Geplante Änderungen ersetzen diesen Bescheid nicht.

2. Bestandsschutz einordnen: Der Regierungsentwurf sieht Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade vor. Verbessert sich der Zustand, bleibt eine Herabstufung möglich.

Formulierungshilfe: Die Reform allein soll keine Neubegutachtung auslösen. Wenn sich Ihr Zustand verbessert, bleibt eine Herabstufung möglich.

3. Eigenanteil anhand der Rechnung beziffern: Bitten Sie die Verwaltung, Leistung der Pflegekasse, einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, Zuschlag und Zahlbetrag getrennt auszuweisen. Prüfen Sie, welche Bezugsdauer für den Zuschlag nach § 43c SGB XI angesetzt wurde. Wie Sie Eigenanteile für 2027 und 2028 kalkulieren, beschreibt der Beitrag Eigenanteil 2027: Was Pflegeheime jetzt neu kalkulieren.

Formulierungshilfe: Der Zuschlag senkt nur den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben davon unberührt.

Schritte 4 bis 6: Pflegegrad 1, Kurzzeitpflege und finanzielle Unterstützung

4. Zuschuss bei Pflegegrad 1 prüfen: Klären Sie anhand von Bescheid und Leistungsübersicht, ob der Zuschuss von 131 € im Monat schon 2026 bezogen wird. Laut Regierungsentwurf bleibt er für diese Personen erhalten, für neue Fälle entfällt er.

Formulierungshilfe: Wir prüfen Ihren bisherigen Zuschuss. Der Entwurf unterscheidet zwischen bestehendem Bezug und neuen Fällen.

5. Kurzzeitpflege vom dauerhaften Heimaufenthalt unterscheiden: Klären Sie mit der Pflegekasse den verfügbaren Anspruch und die bereits verbrauchten Beträge. Das geplante Überbrückungsbudget steht noch nicht zur Verfügung. Was sich für Abrechnung und Kalkulation ändern soll, beschreibt der Beitrag Kurzzeitpflege 2027: Abrechnung und Kalkulation im Heim.

Formulierungshilfe: Für eine Kurzzeitpflege klären wir die heute verfügbaren Leistungen. Das geplante Budget können wir heute nicht zusagen.

6. Unterstützung und Gesprächsabschluss sichern: Weisen Sie bei Finanzierungslücken auf die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII hin. Das Vorgehen des Sozialdienstes beschreibt der Leitfaden Hilfe zur Pflege für den Sozialdienst. Halten Sie fest, welche Unterlagen fehlen, welche Fragen offen sind, wer zuständig ist und wann die Wiedervorlage erfolgt.

Formulierungshilfe: Wir stellen Ihnen die Kostenunterlagen bereit. Ob Unterstützung möglich ist, entscheidet das Sozialamt. Den nächsten Gesprächstermin vereinbaren wir jetzt.

Textbaustein für ein Informationsschreiben

Mit dieser Vorlage informieren Sie Bewohnerinnen, Bewohner und Angehörige nach dem Gespräch schriftlich. Setzen Sie das aktuelle Datum ein und prüfen Sie den Verfahrensstand vor dem Versand.

Betreff: Geplante Pflegereform 2027

Sehr geehrte Bewohnerinnen und Bewohner, sehr geehrte Angehörige,

Stand: [Datum]. Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Der Entwurf sieht vor: Ein nach dem bis 31.12.2026 geltenden Recht festgestellter Pflegegrad bleibt bestehen. Allein wegen der Reform erfolgt keine Neubegutachtung. Ändert sich der Pflegebedarf deutlich, bleibt eine neue Begutachtung möglich, auch mit einer Herabstufung.

Der Entwurf legt Ihr Heimentgelt nicht fest. Eine Entgelterhöhung teilen wir Ihnen gesondert und begründet nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz mit. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an [Ansprechperson]. Für Ihren Einzelfall bleiben die geltenden Regelungen und Bescheide maßgeblich.

Entgelterhöhung korrekt ankündigen (§ 9 WBVG)

Für eine Entgelterhöhung brauchen Sie ein eigenes Schreiben nach § 9 WBVG. Ein Reform-Informationsschreiben reicht dafür nicht. Die Erhöhung setzt voraus, dass sich die Berechnungsgrundlage geändert hat.

Teilen Sie die Erhöhung schriftlich mit und begründen Sie sie. Nennen Sie den Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung gelten soll. Beschreiben Sie die Positionen, für die sich Kostensteigerungen ergeben, und nennen Sie den Umlagemaßstab. Er beschreibt, wie die Kosten auf die Bewohnerinnen und Bewohner verteilt werden. Ermöglichen Sie rechtzeitig Einsicht in die Kalkulationsunterlagen.

Alte und neue Entgeltbestandteile gegenüberstellen

Stellen Sie bisherige und neue Beträge in einer Tabelle gegenüber. Bewährt haben sich die Spalten Entgeltbestandteil, bisheriger Betrag, neuer Betrag, Differenz, Begründung und Umlagemaßstab. Führen Sie Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten getrennt auf.

Das erhöhte Entgelt ist frühestens 4 Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet. Die Frist beginnt mit dem Zugang beim Bewohner oder bei der Vertretung. Dokumentieren Sie, wer das Schreiben erhalten hat, wann es zugegangen ist und welche Fassung Sie versandt haben.

Lassen Sie das Schreiben vor dem Versand durch Ihren Trägerverband oder eine Rechtsberatung prüfen.

Kostenübersicht für Interessenten

Legen Sie im Aufnahmegespräch eine individuelle Kostenübersicht mit Standdatum und geplantem Einzugstermin vor. Bitten Sie vorab um den Pflegegradbescheid, aktuelle Leistungsbescheide der Pflegekasse und Nachweise über bisherige Zeiten vollstationärer Pflege. Falls nötig, brauchen Sie eine Vollmacht oder einen Betreuerausweis mit passendem Aufgabenkreis.

Weisen Sie folgende Kosten und Leistungen getrennt aus:

  • Pflegeentgelt und Leistung der Pflegekasse
  • einrichtungseinheitlicher Eigenanteil
  • Unterkunft und Verpflegung, jeweils als eigene Position
  • Investitionskosten und Ausbildungsumlage, jeweils als eigene Position

Stellen Sie den pflegebedingten Eigenanteil mit und ohne Leistungszuschlag dar. Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag nach der bisherigen Bezugsdauer von Leistungen nach § 43.

Besteht eine Finanzierungslücke, bitten Sie um vorhandene Bescheide oder Antragsunterlagen zur Hilfe zur Pflege. Weisen Sie eine beantragte Kostenübernahme nicht als bewilligt aus. Rechnen Sie geplante Reformleistungen nicht ein. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Gespräche dokumentieren und Rückfragen nachhalten

Halten Sie Beratungsergebnisse in der Bewohnerakte fest. Trennen Sie dabei geltendes Recht und PNOG-Entwurf sowie beantwortete Fragen und offene Prüfaufträge. Eine einheitliche Vorlage hilft, Angehörigengespräche nachvollziehbar zu dokumentieren.

Die Vorlage enthält Datum und Uhrzeit, Teilnehmende und Vertretung, Fragen und Anliegen, Rechtsstand, bewohnerbezogene Fakten und übergebene Unterlagen. Kennzeichnen Sie Aussagen zum PNOG als Regierungsentwurf vom 30.09.2026. Notieren Sie bei offenen Fragen, welche Auskunft fehlt, sowie Status und Frist. Ein Gesprächsvermerk ersetzt kein Erhöhungsverlangen nach § 9 WBVG.

Derselbe Standard gilt für Beschwerden und Akteneinsicht. Folgen Sie dabei Ihrem geregelten Ablauf für Beschwerden und Einsicht in die Pflegedokumentation.

Quellen und Freigabe

Prüfen Sie vor der Freigabe von Vorlagen und Schreiben den Stand des Gesetzgebungsverfahrens auf der Verfahrensseite des BMG. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Freigabe-Checkliste:

  • Keine verlängerten Zuschlagsstufen nach § 43c.
  • Geplantes Überbrückungsbudget: bis 2.285 € für Pflegegrad 2 bis 5.
  • Keine Zusagen zu gleichbleibenden Eigenanteilen oder künftigen Kosten.
  • Standdatum und Verfahrensstand eingetragen.

FAQs

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz am 30.09.2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben Stand Oktober 2026 noch nicht abgestimmt. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027, einzelne Teile folgen 2028 und 2029. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Verlieren Bewohner durch die Reform ihren Pflegegrad?

Nach dem Regierungsentwurf nicht. Ein Pflegegrad, der nach dem bis 31.12.2026 geltenden Recht festgestellt wurde, bleibt bestehen. Eine Neubegutachtung allein wegen der Reform ist nicht vorgesehen. Verbessert sich der Zustand, bleibt eine Herabstufung möglich (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E).

Wie muss ein Pflegeheim eine Entgelterhöhung ankündigen?

Schriftlich und begründet nach § 9 WBVG. Das Schreiben nennt den Zeitpunkt der Erhöhung, beschreibt die betroffenen Positionen mit Umlagemaßstab und stellt alte und neue Entgeltbestandteile gegenüber. Bewohnerinnen und Bewohner müssen rechtzeitig Einsicht in die Kalkulationsunterlagen nehmen können.

Ab wann gilt ein erhöhtes Heimentgelt?

Frühestens 4 Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens (§ 9 Abs. 2 WBVG). Die Frist beginnt mit dem Zugang beim Bewohner oder bei der Vertretung. Dokumentieren Sie deshalb, wann das Schreiben zugegangen ist.

Was gehört in ein Informationsschreiben an Angehörige?

Ein Standdatum, der Verfahrensstand, eine klare Trennung von geltendem Recht und Entwurf, die Aussage zum Bestandsschutz für den Pflegegrad und eine Ansprechperson. Zusagen zu künftigen Kosten gehören nicht hinein. Eine Entgelterhöhung kündigen Sie in einem eigenen Schreiben nach § 9 WBVG an.

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