Pflegereform 2027: Was Heime Bewohnern jetzt sagen

Praktische Anleitung für Heime: Pflegegrad, Kosten, Bestandsschutz sowie Gesprächs- und Dokumentationsschritte zum PNOG-Regierungsentwurf.
Die Pflegereform 2027 ist noch nicht beschlossen. Für Ihre Auskünfte in der stationären Langzeitpflege gilt deshalb: Trennen Sie geltendes Recht von geplanten Änderungen. Ich empfehle Ihnen, Fragen zum Pflegegrad anhand des gültigen Bescheids und Kostenfragen anhand der aktuellen Heimrechnung zu beantworten.
Nach dem im Artikel genannten Stand vom 04.10.2026 sieht der Regierungsentwurf Bestandsschutz vor. Das ist jedoch keine Zusage für unveränderte Heimkosten.
Für Gespräche mit Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Angehörigen empfehle ich Ihnen drei Schritte:
- Pflegegrad einordnen: Bestehende Einstufungen und künftige Anträge getrennt besprechen. Geplante Regeln ausdrücklich als Entwurfsstand kennzeichnen.
- Kosten konkret erklären: Pflegebedingten Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten getrennt ausweisen. Die Zuschläge nach § 43c SGB XI betreffen nicht die gesamte Heimrechnung.
- Rückfragen verbindlich nachhalten: Eine Ansprechperson nennen, offene Prüfaufträge dokumentieren und einen Rückmeldetermin vereinbaren.
Vor der Freigabe Ihrer Informationen prüfen Sie den aktuellen Gesetzgebungsstand anhand der Primärquellen. Eine Entgelterhöhung benötigt unabhängig von der Reforminformation ein eigenes, begründetes Schreiben nach § 9 WBVG.
Was Bewohner und Angehörige jetzt fragen
Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angehörige brauchen Klarheit über Pflegegrad, Leistungen und Heimentgelt. Klären Sie zunächst, ob die Frage einen bestehenden Pflegegrad oder einen Neuantrag betrifft. Geht es um die Finanzierung des Heimaufenthalts oder um eine angekündigte Entgelterhöhung? Unterscheiden Sie anschließend zwischen geltendem Recht und geplanter Reform. Allgemeine Reforminformationen dürfen nicht als verbindliche Auskunft zum Einzelfall verstanden werden.
Wohnbereichsleitungen nehmen Fragen auf und vermitteln an die zuständige Stelle. Die Heimleitung gibt Reforminformationen frei. Der Sozialdienst bearbeitet Fragen zu Pflegegrad 1, Kurzzeitpflege und Hilfe zur Pflege. Ist die Finanzierung ungeklärt, unterstützt er beim Kontakt zur zuständigen Sozialhilfestelle. Nennen Sie Angehörigen eine konkrete Ansprechperson, statt sie allgemein weiterzuverweisen.
Bei Fragen zum Pflegegrad unterscheiden Sie zwischen bestehender Einstufung und Neuantrag. Der Entwurf sieht einen Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade vor. Verbessert sich der Pflegezustand, bleibt eine Herabstufung möglich. Für Neuanträge sind strengere Zugangsvoraussetzungen geplant.
Bei Kostenfragen erläutert die Verwaltung die konkrete Kostenaufstellung: pflegebedingter Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Die Zuschläge nach § 43c SGB XI entlasten nur beim pflegebedingten Eigenanteil. Eine Entgelterhöhung muss nach § 9 WBVG schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Versprechen Sie daher keine unveränderten Gesamtkosten. Besprechen Sie stattdessen die konkrete Kostensituation der jeweiligen Bewohnerin oder des jeweiligen Bewohners.
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Was feststeht und was nicht
Die Tabelle unterscheidet zwischen geltendem Recht und den geplanten Änderungen im Regierungsentwurf. Sie hilft Ihnen, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angehörige einheitlich zu informieren. Geplante Änderungen sind noch nicht verbindlich. Die Gesprächshilfen sind keine Zusagen für den Einzelfall.
| Thema | Heutiges Recht | Regierungsentwurf, noch nicht verbindlich | Gesprächshilfe für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angehörige |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad erhalten | Bestehende Pflegegrade bleiben bestehen. | Ein Pflegegrad, der nach dem bis 31.12.2026 geltenden Recht festgestellt wurde, bleibt bestehen. | Der Entwurf sieht vor, dass Ihr bestehender Pflegegrad durch die neuen Punkteschwellen nicht verändert wird. |
| Neubegutachtung | Ein veränderter Pflegebedarf kann eine erneute Bewertung begründen. | Die Reform allein führt nicht zu einer Neubegutachtung. Bei verbessertem Pflegebedarf bleibt eine Herabstufung möglich. | Nach dem Entwurf führt die Reform allein nicht zu einer Neubegutachtung. Wenn sich Ihr Pflegebedarf verringert, bleibt eine Herabstufung möglich. |
| Zugang zu Pflegegrad 1, 2 und 3 | Mindestwerte: 12,5 / 27 / 47,5 Gesamtpunkte, gemäß § 15 SGB XI. | Für Anträge ab 2027 sind 15 / 30 / 50 Gesamtpunkte vorgesehen. | Geplant sind höhere Punkteschwellen. Das betrifft nur Neuanträge. |
| Bescheidfrist | Grundsätzlich 25 Arbeitstage. Daneben gelten Sonderfristen nach § 18c SGB XI. | Vom 01.01. bis 30.04.2027 soll die Frist von 25 Arbeitstagen nicht gelten. Besonders dringlicher Bedarf ist ausgenommen. | Nach dem Entwurf kann die Entscheidung vom 01.01. bis 30.04.2027 länger dauern. Diese Ausnahme gilt nicht für besonders dringliche Fälle. |
| Zuschläge nach § 43c | 15 % bis 12 Monate, 30 % nach 12, 50 % nach 24 und 75 % nach 36 Monaten, gemäß § 43c SGB XI. | Die Zuschlagsstufen nach § 43c bleiben unverändert. | Der aktuelle Entwurf verlängert die Wartezeiten auf höhere Zuschläge nicht. |
| Pflegegrad 1 im Heim | 131 € monatlicher Zuschuss. | Für Neufälle entfällt der Zuschuss. Wer ihn 2026 bezieht, soll ihn behalten. | Wenn Sie den Zuschuss 2026 beziehen, sieht der Entwurf vor, dass Sie ihn behalten. |
| Leistungsanpassung 2028 | Nach geltendem Recht ist zum 01.01.2028 eine weitere Anpassung vorgesehen. | 2028 sollen die Leistungsbeträge nicht angepasst werden. Jährliche Anpassungen sollen 2029 beginnen. | Für 2028 sieht der Entwurf keine Erhöhung der Pflegeleistungen vor. |
| Überbrückungsbudget | Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besteht ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 €, gemäß § 42a SGB XI. | Geplant ist ein einheitliches Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 €. | Das neue Budget ist noch nicht beschlossen. Sie können es erst nach Inkrafttreten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen nutzen. |
Keine überholten Entwurfswerte verwenden
Verwenden Sie keine Werte aus dem Referentenentwurf vom 05.06.2026. Maßgeblich für die geplanten Änderungen ist der Regierungsentwurf vom 30.09.2026.
Gleichen Sie Ihre Unterlagen mit den Fundstellen im Regierungsentwurf ab: § 142b Abs. 2 SGB XI-E, S. 62 zum Bestandsschutz, § 142b Abs. 3, S. 62 zur Fristausnahme und § 15 SGB XI-E, S. 31 bis 32 zu den Punkteschwellen.
Der nächste Abschnitt zeigt Ihnen mit einem Gesprächsleitfaden in 6 Schritten, wie Sie diese Punkte im Gespräch ordnen.
Gesprächsleitfaden in 6 Punkten
Pflegereform 2027: Bewohnergespräche in 6 Schritten
Legen Sie den Pflegegradbescheid, die letzte Heimrechnung, den Heimvertrag und gegebenenfalls den Sozialhilfebescheid bereit. Damit klären Sie zunächst die Leistungsansprüche und besprechen anschließend die Kosten und nächsten Schritte.
Schritte 1–3: Pflegegrad, Bestandsschutz und Eigenanteil
1. Pflegegrad prüfen: Prüfen Sie den gültigen Bescheid und das Datum der Feststellung. Bei Fragen zur Punktzahl ziehen Sie das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD, früher MDK) hinzu; der Bescheid allein reicht dafür nicht aus. Erläutern Sie geplante neue Schwellenwerte nur mit Blick auf künftige Anträge.
Formulierungshilfe: Für unsere heutige Berechnung ist Ihr gültiger Pflegegradbescheid maßgeblich. Geplante Änderungen ersetzen diesen Bescheid nicht.
2. Bestandsschutz einordnen: Der Regierungsentwurf sieht Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade vor. Verbessert sich der Pflegebedarf, bleibt eine Herabstufung möglich.
Formulierungshilfe: Die Reform allein soll keine Neubegutachtung auslösen. Wenn sich Ihr Pflegebedarf verbessert, bleibt eine Herabstufung möglich.
3. Eigenanteil anhand der Rechnung beziffern: Bitten Sie die Verwaltung, die Leistung der Pflegekasse, den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, den Zuschlag und den Zahlbetrag getrennt auszuweisen. Prüfen Sie, welche Bezugsdauer für den Zuschlag nach § 43c SGB XI angesetzt wurde. Der Zuschlag reduziert nicht die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen.
Formulierungshilfe: Der Zuschlag senkt den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, nicht die gesamte Heimrechnung.
Schritte 4–6: Pflegegrad 1, Kurzzeitpflege und finanzielle Unterstützung
4. Zuschuss bei Pflegegrad 1 prüfen: Klären Sie anhand des Bescheids und der Leistungsübersicht, ob der monatliche Zuschuss von 131 € bereits 2026 bezogen wird. Laut Regierungsentwurf soll er für diese Personen erhalten bleiben, für neue Fälle jedoch entfallen.
Formulierungshilfe: Wir prüfen Ihren bisherigen Zuschuss. Der Entwurf unterscheidet zwischen bestehendem Bezug und neuen Fällen.
5. Kurzzeitpflege vom dauerhaften Heimaufenthalt unterscheiden: Klären Sie, welche Versorgung benötigt wird. Prüfen Sie mit der Pflegekasse den verfügbaren Anspruch und die bereits verbrauchten Beträge. Das geplante Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € steht noch nicht zur Verfügung.
Formulierungshilfe: Für eine Kurzzeitpflege klären wir die aktuell verfügbaren Leistungen. Das geplante Budget können wir heute nicht zusagen.
6. Unterstützung und Gesprächsabschluss sichern: Verweisen Sie bei Finanzierungslücken an den Sozialhilfeträger. Dieser prüft die Voraussetzungen für Hilfe zur Pflege. Halten Sie für die schriftliche Nachbereitung fest, welche Unterlagen fehlen, welche Fragen offen sind, wer zuständig ist und wann die Wiedervorlage erfolgt.
Formulierungshilfe: Wir stellen Ihnen die Kostenunterlagen bereit. Ob Unterstützung möglich ist, entscheidet der Sozialhilfeträger. Den nächsten Gesprächstermin vereinbaren wir jetzt.
Der nächste Abschnitt enthält einen direkt nutzbaren Textbaustein für das Informationsschreiben.
Textbaustein für ein Informationsschreiben
Mit dieser Vorlage können Sie Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angehörige nach dem Gespräch schriftlich informieren.
Betreff: Geplante Pflegereform 2027
Sehr geehrte Bewohnerinnen und Bewohner, sehr geehrte Angehörige,
Stand: 04.10.2026. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf des PNOG beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
Der Entwurf sieht vor: Ein nach dem bis 31.12.2026 geltenden Recht festgestellter Pflegegrad bleibt bestehen. Allein wegen der Reform erfolgt keine Neubegutachtung. Bei einer deutlichen Änderung des Pflegebedarfs bleibt eine erneute Begutachtung möglich. Bei verbessertem Pflegebedarf ist weiterhin eine Herabstufung möglich.
Der Entwurf legt Ihr individuelles Heimentgelt nicht fest. Eine Entgelterhöhung teilen wir Ihnen gesondert und begründet nach § 9 WBVG mit. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Verwaltung. Für Ihren Einzelfall bleiben die geltenden Regelungen und Bescheide maßgeblich.
Entgelterhöhung korrekt ankündigen (§ 9 WBVG)
Für eine Entgelterhöhung benötigen Sie ein separates Schreiben nach § 9 WBVG. Das Reformschreiben allein reicht nicht aus. Die Erhöhung muss auf der konkreten Kostenentwicklung Ihrer Einrichtung beruhen.
Halten Sie die Schriftform ein und erläutern Sie, ab wann die Erhöhung gelten soll und warum sie erforderlich ist. Nennen Sie die betroffenen Kostenpositionen und den Umlagemaßstab. Dieser beschreibt, wie Sie die Kosten auf die Bewohnerinnen und Bewohner verteilen. Ermöglichen Sie auch Einsicht in die Kalkulationsunterlagen und die Nachweise zur Erhöhung.
Alte und neue Entgeltbestandteile gegenüberstellen
Stellen Sie die bisherigen und neuen Beträge in einer Tabelle gegenüber. Verwenden Sie die Spalten Entgeltbestandteil, bisheriger Betrag, neuer Betrag, Differenz, Begründung und Umlagemaßstab. Führen Sie Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten getrennt auf und tragen Sie die konkreten Werte Ihrer Einrichtung ein. Die Tabelle dient als Grundlage für Ihre Erklärung gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Angehörigen.
Das erhöhte Entgelt ist frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet. Entscheidend ist der Zugang, nicht das Versanddatum. Dokumentieren Sie, wer das Schreiben erhalten hat, wann es zugegangen ist und welche Fassung Sie versandt haben. Nutzen Sie dafür beispielsweise eine Empfangsbestätigung oder einen Zustellnachweis.
Lassen Sie das Schreiben vor dem Versand juristisch prüfen. Vor einer Neuaufnahme benötigen Interessentinnen und Interessenten zusätzlich eine klare Kostenübersicht. Darauf geht der nächste Abschnitt ein.
Kostenübersicht für Interessenten
Legen Sie im Aufnahmegespräch eine individuelle Kostenübersicht mit Standdatum und geplantem Einzugstermin vor. Bitten Sie vorab um den Pflegegradbescheid, aktuelle Leistungsbescheide der Pflegekasse und Nachweise über bisherige Zeiten vollstationärer Pflege. Falls erforderlich, benötigen Sie auch eine Vollmacht oder einen Betreuerausweis mit passendem Aufgabenkreis.
Erstellen Sie die Übersicht anhand dieser Nachweise und der gültigen Entgeltunterlagen, die Ihnen die Verwaltung bereitstellt. Weisen Sie folgende Kosten und Leistungen getrennt aus:
- Pflegeentgelt und Pflegekassenleistung
- einrichtungseinheitlicher Eigenanteil
- Unterkunft und Verpflegung, jeweils als eigene Position
- Investitionskosten und Ausbildungsumlagen, jeweils als eigene Position
Stellen Sie den pflegebedingten Eigenanteil mit und ohne Leistungszuschlag dar. Die Pflegekasse prüft, welche Aufenthaltsdauer angerechnet werden kann.
Besteht eine Finanzierungslücke, bitten Sie um vorhandene Bescheide oder Antragsunterlagen zur Hilfe zur Pflege. Klären Sie, welche Einkommens- und Vermögensnachweise der zuständige Sozialhilfeträger noch benötigt. Eine beantragte Kostenübernahme dürfen Sie nicht als bewilligt ausweisen.
Kennzeichnen Sie ungeklärte Positionen ausdrücklich und dokumentieren Sie offene Punkte direkt im Aufnahmegespräch. Rechnen Sie geplante Reformleistungen nicht ein: Bis zum Inkrafttreten gilt das derzeitige Recht. Zum Entwurfsstand verweisen Sie auf den Hauptbeitrag.
Gespräche dokumentieren und Rückfragen nachhalten
Halten Sie Beratungsergebnisse in der Bewohnerakte fest. Unterscheiden Sie dabei geltendes Recht vom PNOG-Entwurf und trennen Sie beantwortete Fragen von offenen Prüfaufträgen. Eine einheitliche Vorlage hilft Ihnen, Angehörigengespräche nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Vorlage sollte Datum und Uhrzeit, Teilnehmende und Vertretung, Fragen und Anliegen, den Rechtsstand, bewohnerbezogene Fakten sowie übergebene Unterlagen enthalten.
Kennzeichnen Sie Aussagen zum PNOG als Regierungsentwurf vom 30.09.2026. Hinterlegen Sie den Regierungsentwurf des BMG als Prüfgrundlage. Notieren Sie bei offenen Fragen, welche Auskunft noch fehlt, sowie den Status und die Frist. Ergänzen Sie nach der Klärung das Ergebnis und das Datum der Rückmeldung. Ein Gesprächsvermerk ersetzt kein Erhöhungsverlangen nach § 9 WBVG.
Derselbe Dokumentationsstandard gilt für Beschwerden und Akteneinsicht. Erfassen Sie Anliegen und Beschwerden sachlich und ohne Wertungen. Wenn Akteneinsicht gewünscht wird, halten Sie den Umfang, die Prüfung der Berechtigung sowie Status und Frist fest. Folgen Sie dabei Ihrem geregelten Ablauf für Beschwerden und Einsicht in die Pflegedokumentation.
Lassen Sie die Vorlage und die Informationsschreiben von der Leitung oder dem Träger freigeben. Benennen Sie eine verantwortliche Person und eine Vertretung für die Prüfung des Rechtsstands. Aktualisieren Sie die Materialien nach Gesetzesänderungen und prüfen Sie, wer ergänzend informiert werden muss.
Quellen und Prüfung vor Veröffentlichung
Stand: Oktober 2026. Prüfen Sie vor der Freigabe von Vorlagen und Schreiben die Rechtslage anhand der Primärquellen. Kontrollieren Sie unmittelbar vor der Veröffentlichung beim BMG den Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Bis zum Inkrafttreten gilt das derzeitige Recht.
Prüfen Sie im PNOG-Regierungsentwurf des BMG die neuen Schwellen nach § 15 SGB XI-E sowie den Bestandsschutz und die Fristausnahme nach § 142b Abs. 2 und 3 SGB XI-E. Der Zusatz „-E“ kennzeichnet die Entwurfsfassung.
Für Ihre Schreiben müssen Sie außerdem das geltende Entgeltrecht beachten. Gleichen Sie die Angaben mit § 15, § 30, § 43 und § 43c SGB XI sowie § 9 WBVG ab. Lassen Sie das Erhöhungsverlangen vor dem Versand durch den Trägerverband oder eine Rechtsberatung prüfen.
Freigabe-Checkliste: Entfernen Sie veraltete Entwurfswerte und prüfen Sie folgende Angaben:
- Keine verlängerten Zuschlagsstufen nach § 43c.
- Geplantes Überbrückungsbudget: bis zu 2.285 €.
- Keine Zusagen zu unveränderten Eigenanteilen oder zukünftigen Kosten.






