Kurzzeitpflege 2027: Wie viel die Pflegekasse zahlt

Kurzzeitpflege 2027: Leistungen der Pflegekasse heute und nach dem Regierungsentwurf
04.10.2026

Kurzzeitpflege ab 2027: bis 2.285 € Überbrückungsbudget statt 3.539 € gemeinsamer Jahresbetrag, 8 Wochen, Eigenkosten. Stand Oktober 2026.

Stand: Oktober 2026. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Regierungsentwurf. Das Bundeskabinett hat ihn am 30.09.2026 beschlossen (Pressemitteilung BMG). Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027, einzelne Teile folgen 2028 und 2029. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Ab dem 01.01.2027 soll die Pflegekasse für Kurzzeitpflege höchstens 2.285 € im Kalenderjahr zahlen, aus dem neuen Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI-E. Heute stehen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen bis zu 3.539 € im Jahr zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Beschlossen ist die Reform noch nicht.

Kurzzeitpflege ist eine Pflege für einige Tage oder Wochen in einem Pflegeheim, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die pflegende Person ausfällt. Die Beträge gelten für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Alle Änderungen zur Kurzzeitpflege fasst der Hauptbeitrag zum PNOG im Abschnitt Kurzzeitpflege und Überbrückungsbudget zusammen.

Wie viel zahlt die Pflegekasse ab 2027 für Kurzzeitpflege?

Nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026 zahlt die Pflegekasse ab 2027 für Kurzzeitpflege höchstens 2.285 € je Kalenderjahr für pflegebedingte Kosten (§ 42 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 SGB XI-E). Stand Oktober 2026 gilt noch der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € nach § 42a SGB XI.

Kurzzeitpflege 2027: Aktuelles Recht und geplantes Budget

Kurzzeitpflege 2027: Aktuelles Recht und geplantes Budget

PunktHeute (Stand Oktober 2026)Regierungsentwurf ab 2027
Höchstbetrag je Kalenderjahr3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen (§ 42a SGB XI)2.285 € Überbrückungsbudget für Kurzzeitpflege und ambulante Hilfe in Akutsituationen (§ 39 SGB XI-E)
Wer Anspruch hatPflegegrad 2 bis 5Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege
Höchstdauer8 Wochen je Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI)8 Wochen je Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI-E)
Was die Pflegekasse übernimmtPflege, Betreuung, medizinische Behandlungspflegeunverändert
Unterkunft, Verpflegung, Investitionskostenzahlt der Gastzahlt der Gast
Entlastungsbetragbis 131 € im Monat, auch für Kurzzeitpflege (§ 45b SGB XI)ersetzt durch Sozialraumbudget bis 175 € im Monat, nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI-E)

Der Vergleich von 3.539 € und 2.285 € ist nicht 1 zu 1. Die Verhinderungspflege soll in andere Budgets übergehen (Begründung S. 204). Die 2.285 € sind für Kurzzeitpflege und Notfälle gedacht. Fundstellen im Regierungsentwurf: § 39 auf S. 41, § 42 auf S. 43 bis 44. SGB XI-E steht für die Entwurfsfassung des Gesetzes.

Was ist das Überbrückungsbudget?

Das Überbrückungsbudget ist ein geplanter Jahresbetrag der Pflegekasse von bis zu 2.285 € für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege (§ 39 Abs. 1 SGB XI-E, Regierungsentwurf S. 41, Stand Oktober 2026). Daraus sollen Kurzzeitpflege und ambulante Hilfe in pflegerischen Akutsituationen bezahlt werden.

Eine pflegerische Akutsituation liegt laut Entwurf vor, wenn wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses sofort Hilfe nötig ist, zum Beispiel weil die Pflegeperson plötzlich ausfällt (§ 39 Abs. 2 SGB XI-E). Im Jahr 2027 können dafür ambulante Pflege- und Betreuungsdienste über das Budget abrechnen (§ 39 Abs. 6 SGB XI-E). Ab dem 01.01.2028 soll ein Notdienst in der ambulanten Pflege diese Aufgabe übernehmen (§ 39a SGB XI-E).

Alle Leistungen greifen auf denselben Betrag zu. Was für einen Notfall-Einsatz ausgegeben wird, fehlt später für die Kurzzeitpflege. Nach einer Kurzzeitpflege muss Ihnen das Pflegeheim unverzüglich eine schriftliche Übersicht geben, welcher Betrag über das Budget abgerechnet wird (§ 39 Abs. 4 SGB XI-E). Diese Pflicht gilt heute schon für den gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a Abs. 3 SGB XI). Wie Pflegeheime die Abrechnung umstellen, steht im Fachbeitrag Kurzzeitpflege 2027: Abrechnung und Kalkulation im Heim.

Gibt es die Verhinderungspflege ab 2027 noch?

Als eigene Leistung soll die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 entfallen. Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € nach § 42a SGB XI wird im Regierungsentwurf gestrichen (S. 44, Stand Oktober 2026).

Verhinderungspflege ist heute die Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit ausfällt (§ 39 SGB XI). Nach dem Entwurf sollen solche Leistungen über das Sachleistungsbudget (§ 36), das Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets (§ 37) oder das Sozialraumbudget (§ 45b) laufen. Kurzzeitpflege im Heim, etwa während eines Urlaubs der Pflegeperson, bleibt über das Überbrückungsbudget möglich (Begründung S. 204). Verhinderungspflege, die Sie 2026 nutzen, rechnen Sie wie bisher ab.

Wie lange darf Kurzzeitpflege dauern?

Kurzzeitpflege ist heute und nach dem Regierungsentwurf auf höchstens 8 Wochen im Kalenderjahr begrenzt (§ 42 Abs. 2 SGB XI, § 42 Abs. 2 SGB XI-E, S. 43). Wie viele Tage die Pflegekasse tatsächlich bezahlt, hängt vom Tagessatz des Pflegeheims und vom verbleibenden Budget ab.

Ist das Budget aufgebraucht, bevor 8 Wochen um sind, zahlen Sie die pflegebedingten Kosten für die restlichen Tage selbst. Lassen Sie sich vor der Aufnahme von der Pflegekasse schriftlich bestätigen, wie viel Budget noch frei ist. Bitten Sie das Pflegeheim, daraus die bezahlten Tage auszurechnen.

Welche Kosten zahle ich bei Kurzzeitpflege selbst?

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Gäste in der Kurzzeitpflege selbst, Stand Oktober 2026 und nach dem Regierungsentwurf. Dazu kommen pflegebedingte Kosten, die über dem Jahresbetrag liegen: heute 3.539 €, nach dem Entwurf 2.285 €.

KostenartWer zahltHinweis
Pflegebedingte Kosten bis zum JahresbetragPflegekassePflege, Betreuung, medizinische Behandlungspflege
Pflegebedingte Kosten über dem JahresbetragGastRest nach Ausschöpfen des Budgets
UnterkunftGastZimmer
VerpflegungGastEssen und Getränke
InvestitionskostenGastGebäude und Ausstattung

Nach heutigem Recht können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat auch für Kurzzeitpflege einsetzen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Nicht genutzte Beträge eines Jahres können Sie bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres verwenden. Nach dem Entwurf soll ab 2027 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € im Monat den Entlastungsbetrag ersetzen. Es ist nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen (§ 45b SGB XI-E, S. 46).

Checkliste für den Kostenvoranschlag

  • Getrennte Posten: Sind Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten einzeln ausgewiesen?
  • Tagessätze und Dauer: Welche Beträge berechnet das Pflegeheim für wie viele Tage?
  • Kassenanteil: Passt der angegebene Anteil der Pflegekasse zur schriftlichen Budgetauskunft Ihrer Pflegekasse?
  • Belege: Bewahren Sie Antrag, Kostenvoranschlag, Bewilligung, Rechnungen und die Übersicht des Heims auf.

Kurzzeitpflege beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse, am besten vor der Aufnahme. Bitten Sie dabei um eine schriftliche Auskunft über den noch verfügbaren Betrag und um eine Liste fehlender Unterlagen.

Was ist die Akut-Kurzzeitpflege ab 2028?

Akut-Kurzzeitpflege ist eine geplante Form der Kurzzeitpflege für pflegerische Akutsituationen, auf die ab dem 01.01.2028 ein Anspruch bestehen soll (§ 42 Abs. 4 SGB XI-E, Regierungsentwurf S. 44, Stand Oktober 2026). Sie setzt voraus, dass das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft ist.

Ob ein Platz im Pflegeheim nötig ist, schätzt 2028 der Notdienst in der ambulanten Pflege ein. Ab 2029 übernimmt das die neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI-E. Pflegeheime, die feste Plätze für Akut-Kurzzeitpflege freihalten, sollen Vorhaltekosten erstattet bekommen (§ 88b SGB XI-E). Freie Plätze soll der GKV-Spitzenverband im Internet zeigen (§ 39 Abs. 5 SGB XI-E). Einzelheiten stehen im PNOG-Hauptbeitrag zur Akut-Kurzzeitpflege und im Fachbeitrag Akut-Kurzzeitpflege ab 2028: Vorhaltekosten nach § 88b.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt die Pflegekasse 2027 für Kurzzeitpflege?

Nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026 bis zu 2.285 € je Kalenderjahr für pflegebedingte Kosten, aus dem Überbrückungsbudget (§ 39 und § 42 SGB XI-E). Das gilt für Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege. Stand Oktober 2026 ist die Reform nicht beschlossen. Bis zum Inkrafttreten gilt der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 42a SGB XI).

Was passiert mit der Verhinderungspflege?

Der Regierungsentwurf streicht die Verhinderungspflege als eigene Leistung und den gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Ersatzpflege zu Hause soll über das Sachleistungsbudget, das Pflegegeld und das Sozialraumbudget laufen (Begründung S. 204). Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Kann ich das Budget ins nächste Jahr mitnehmen?

Der Entwurf sieht das nicht vor. Das Überbrückungsbudget gilt je Kalenderjahr und kann innerhalb des Kalenderjahres genutzt werden (§ 39 Abs. 1 SGB XI-E, Regierungsentwurf S. 41). Eine Regel zur Übertragung ins Folgejahr enthält der Entwurf nicht.

Was kostet Kurzzeitpflege pro Tag?

Das hängt vom Pflegeheim ab. Jedes Heim vereinbart eigene Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Bitten Sie vor der Aufnahme um einen schriftlichen Kostenvoranschlag mit Tagessätzen je Kostenposition. Die Pflegekasse zahlt nur die pflegebedingten Kosten bis zum Jahresbetrag.

Kann ich den Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege nutzen?

Nach heutigem Recht ja. Den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat dürfen Sie auch für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Nach dem Regierungsentwurf soll ab 2027 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € im Monat den Entlastungsbetrag ersetzen. Es ist nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen (§ 45b SGB XI-E, S. 46).

Wer schätzt ab 2028 ein, ob Akut-Kurzzeitpflege nötig ist?

Im Jahr 2028 der Notdienst in der ambulanten Pflege, ab 2029 die neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI-E (§ 42 Abs. 4 SGB XI-E, Regierungsentwurf S. 44). Die Pflegebegleitung startet laut Entwurf erst am 01.01.2029. Stand Oktober 2026 ist die Regelung nicht beschlossen.

Ist die Reform schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz am 30.09.2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben Stand Oktober 2026 noch nicht abgestimmt. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027, einzelne Teile 2028 und 2029. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Quellen

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