Akut-Kurzzeitpflege ab 2028: Vorhaltekosten nach § 88b

Aktualisiert am 04.10.2026. Anspruch ab 2028, Vorhaltekosten nach § 88b SGB XI-E 2028 bis 2032, Richtlinie bis 31.10.2027, Mittel und offene Punkte laut PNOG-Regierungsentwurf.
Stand: Oktober 2026. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Regierungsentwurf. Das Bundeskabinett hat ihn am 30.09.2026 beschlossen (Pressemitteilung BMG). Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027, einzelne Teile folgen 2028 und 2029. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
Ab dem 01.01.2028 soll es laut Regierungsentwurf einen Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen geben. Heime, die sich zu fest verfügbaren Plätzen verpflichten, sollen von 2028 bis 2032 Vorhaltekosten aus Nichtauslastung anteilig erstattet bekommen (§ 88b SGB XI-E). Die Details regelt eine Richtlinie des GKV-Spitzenverbands bis zum 31.10.2027. Eine volle Kostendeckung sagt der Entwurf nicht zu.
Den Überblick gibt der Hauptbeitrag zum PNOG im Abschnitt Akut-Kurzzeitpflege. Wie die reguläre Kurzzeitpflege ab 2027 abgerechnet werden soll, beschreibt der Beitrag Kurzzeitpflege 2027: Abrechnung und Kalkulation im Heim. Prüfen Sie Nachfrage, Personalbedarf und entgangene Erlöse aus der Dauerpflege schon jetzt. Verbindliche Zusagen für Plätze sollten erst nach Gesetz und Richtlinie folgen.

Akut-Kurzzeitpflege: geplanter Fahrplan 2026 bis 2032
Akut-Kurzzeitpflege ab 2028 auf einen Blick
| Punkt | Regierungsentwurf | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anspruch | ab 01.01.2028 für Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege, in einer pflegerischen Akutsituation, wenn eine stationäre Versorgung pflegefachlich erforderlich ist und das Überbrückungsbudget nicht ausgeschöpft ist | § 42 Abs. 4 SGB XI-E, S. 44 |
| Finanzierung des Aufenthalts | aus dem Überbrückungsbudget, bis 2.285 € je Kalenderjahr für pflegebedingte Aufwendungen | § 39 Abs. 1 und 3 SGB XI-E, S. 41 |
| Vorhaltekosten | anteilige Erstattung bei Nichtauslastung fest verfügbarer Plätze, 01.01.2028 bis 31.12.2032 | § 88b Abs. 1 SGB XI-E, S. 55 |
| Richtlinie | GKV-Spitzenverband bis 31.10.2027, mit Zustimmung des BMG | § 88b Abs. 2 SGB XI-E, S. 55 |
| Mittel 1. Halbjahr 2028 | 9,57 Mio. €, private Pflegeversicherung mit 7 % beteiligt | § 88b Abs. 3 SGB XI-E, S. 56 |
Wer die Notwendigkeit einschätzt
Der Anspruch setzt eine Einschätzung voraus, dass eine stationäre Versorgung aus pflegefachlicher Sicht erforderlich ist (§ 42 Abs. 4 SGB XI-E, S. 44). Weil die Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI-E erst 2029 startet, gilt 2028 eine Übergangsregel.
| Zeitraum | Zuständige Stelle nach dem Entwurf | Bedeutung für die Aufnahme |
|---|---|---|
| 01.01. bis 31.12.2028 | Notdienst in der ambulanten Pflege | Einschätzung des Notdienstes anfordern und ablegen |
| ab 01.01.2029 | Pflegebegleitung | Aufnahmeprozess auf die Pflegebegleitung ausrichten |
Dokumentieren Sie im Belegungsmanagement, welche Stelle die Einschätzung vorgenommen hat, Datum, Ergebnis und Übermittlungsweg. Prüfen Sie außerdem, ob Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt, die Person bisher zu Hause gepflegt wird und noch Überbrückungsbudget verfügbar ist. Ist das Budget ausgeschöpft, besteht der Anspruch nach § 42 Abs. 4 SGB XI-E nicht.
Vorhaltekosten nach § 88b: Voraussetzungen, Zeitraum, Meldepflicht
Nach § 88b Abs. 1 SGB XI-E (S. 55) gilt:
- Berechtigt sind zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI.
- Die Einrichtung verpflichtet sich, fest verfügbare Plätze für Akut-Kurzzeitpflege anzubieten.
- Erstattet werden anteilig die Vorhaltekosten, die durch Nichtauslastung dieser Plätze entstehen, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften finanziert sind.
- Zeitraum: 01.01.2028 bis 31.12.2032.
- Die Einrichtung meldet freie Plätze und stellt sie betroffenen Pflegebedürftigen zur Verfügung. Der GKV-Spitzenverband informiert im Internet über verfügbare Plätze (§ 39 Abs. 5 SGB XI-E, S. 42).
Nur dauerhaft reservierte Plätze
Die Begründung des Entwurfs (S. 227) nennt zusätzlich einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Erstattet werden soll für die im Versorgungsvertrag vereinbarte Anzahl von Plätzen, die dauerhaft und ausschließlich für Akut-Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen. Anteilig erstattet wird, wenn die Auslastung unter der vertraglich vereinbarten Auslastungsquote liegt. Doppelfinanzierungen sind ausgeschlossen.
Eingestreute Plätze und vorübergehend freie Dauerpflegeplätze fallen nach dieser Lesart der Begründung heraus. Der Gesetzestext selbst spricht von fest verfügbaren Plätzen. Die Abgrenzung muss die Richtlinie klären.
Wie viel Geld vorgesehen ist
Für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2028 stellt die soziale Pflegeversicherung laut § 88b Abs. 3 SGB XI-E (S. 56) 9,57 Mio. € aus dem Ausgleichsfonds bereit. Die private Pflege-Pflichtversicherung beteiligt sich mit 7 % am jeweiligen Finanzierungsbetrag. Die Begründung (S. 227) nennt dagegen 9,57 Mio. € einschließlich eines Anteils der privaten Pflegeversicherung von 0,67 Mio. €. Ob 9,57 Mio. € der Gesamtbetrag oder der Anteil der sozialen Pflegeversicherung ist, lässt der Entwurf offen.
| Merkmal | Regierungsentwurf |
|---|---|
| Betrag 1. Halbjahr 2028 | 9,57 Mio. €; offen, ob Gesamtbetrag oder Anteil der sozialen Pflegeversicherung |
| Private Pflegeversicherung | 7 % am jeweiligen Finanzierungsbetrag |
| Ab 01.07.2028 | Höhe legt das BMG per Rechtsverordnung jeweils für ein Jahr fest |
| Verteilung | auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel |
| Nicht abgerufene Mittel | nicht ins Folgejahr übertragbar |
Ein Erstattungsbetrag je Platz lässt sich daraus nicht ableiten.
Kalkulationsannahmen der Begründung
Die Begründung bemisst die Mittel unter anderem mit einem fortgeschriebenen Tagessatz für Kurzzeitpflege von knapp 172 € und einer jahresdurchschnittlichen Auslastung der Akut-Plätze von 75 % (S. 227). Diese Werte dienen der Berechnung des Gesamtbetrags. Erstattungssätze oder Auslastungsziele für Ihre Einrichtung ergeben sich daraus nicht. Kennzeichnen Sie die Werte in internen Vorlagen als Kalkulationsannahmen der Gesetzesbegründung.
Wann sich ein fester Platz rechnet: Entscheidungsfaktoren
Ob sich ein fester Platz rechnet, hängt von lokaler Nachfrage, Leerstand, Personalbindung und dem Anteil der Kosten ab, der nach der Erstattung bei Ihnen bleibt. Erstattungsanteil und Nachweise legt erst die Richtlinie fest.
| Faktor | Frage für Ihre Einrichtung | Finanzielle Bedeutung |
|---|---|---|
| Lokale Nachfrage | Wie viele akute Aufnahmeanfragen erhalten Sie, und wie viele scheitern an fehlender Kapazität? | Eine allgemeine Nachfrage nach Kurzzeitpflege reicht für die Entscheidung nicht. |
| Erwartete Belegung | Welche Belegungs- und Leerstandszeiten erwarten Sie anhand Ihrer Daten? | Bei Leerstand fehlen reguläre Belegungserlöse. |
| Vereinbarte Auslastungsquote | Welche Quote lässt sich im Versorgungsvertrag realistisch vereinbaren? | Laut Begründung wird erst unterhalb dieser Quote anteilig erstattet. |
| Personal bei Leerstand | Welches Personal muss für kurzfristige Aufnahmen verfügbar bleiben? | Laufende Personalkosten fallen auch ohne Belegung an. |
| Ausschließliche Reservierung | Können Sie den Platz dauerhaft nur für Akut-Kurzzeitpflege vorhalten? | Eine Ersatzbelegung mit Dauerpflege passt nach dieser Lesart nicht zu ausschließlich vorgehaltenen Plätzen. |
| Verdrängte Regelkapazität | Entfällt ein bisher belegbarer Dauerpflegeplatz? | Entgangene Erlöse und entfallende Kosten getrennt rechnen. |
| Nachweise und Meldungen | Können Sie Leerstand, Platzmeldungen und Kosten nachvollziehbar dokumentieren? | Verwaltungsaufwand einplanen. |
| Ende der Erstattung | Wie nutzen Sie den Platz nach dem 31.12.2032? | Umstellungskosten berücksichtigen, keine Anschlussregelung annehmen. |
Welche Unterlagen Sie vor einer Entscheidung brauchen
- Belegung: Aufnahmeanfragen, abgelehnte Anfragen, Leerstandszeiten und eine Zimmerübersicht mit der bisherigen Nutzung.
- Kosten: laufende Vorhaltekosten, entgangene Erlöse aus der Dauerpflege und tatsächlich entfallende Kosten.
- Personal: Dienstplan- und Qualifikationsdaten sowie verfügbares Personal für kurzfristige Aufnahmen. Hinweise zur Personalbemessung gibt der Beitrag zu § 113c SGB XI.
Belegungsmanagement, Controlling und Pflegedienstleitung tragen diese Daten gemeinsam zusammen. Gehen Sie eine Verpflichtung erst ein, wenn die Erstattungsregeln vorliegen und Ihre Kalkulation zeigt, dass Belegungserlöse und Erstattung die Kosten tragen.
Offene Punkte bis zur Richtlinie
Die Richtlinie des GKV-Spitzenverbands soll bis zum 31.10.2027 insbesondere die Voraussetzungen der Teilnahme, die Höhe der erstattungsfähigen Vorhaltekosten und das Verfahren einschließlich der Nachweise regeln (§ 88b Abs. 2 SGB XI-E). Bis dahin sind offen:
- welche Kosten anerkannt werden und wie der Erstattungsanteil berechnet wird,
- wie freie Plätze gemeldet werden (Intervalle, technisches Verfahren),
- welche Nachweise für Leerstand verlangt werden,
- wie eingestreute Plätze abgegrenzt werden,
- wie hoch die Mittel ab dem 01.07.2028 sind (Rechtsverordnung des BMG).
Kalkulieren Sie eingestreute Plätze vorerst nicht als erstattungsfähig.
Checkliste für Träger
- Verantwortung benennen: Eine Person verfolgt Gesetzgebungsverfahren und Richtlinie. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
- Plätze prüfen und Kosten zuordnen: Belegungsmanagement und Pflegedienstleitung prüfen je Platz Nachfrage, Leerstand und Personal. Das Controlling ordnet Personal- und Sachkosten zu und dokumentiert bestehende Finanzierungen, um Doppelansätze zu vermeiden.
- Meldung organisieren: Legen Sie fest, wer freie Plätze meldet, wer vertritt und wie oft aktualisiert wird.
- Aufnahme regeln: QM und Pflegedienstleitung regeln Aufnahme, Übergabe und Entlassung. Berücksichtigen Sie die Einschätzung durch den Notdienst 2028 und durch die Pflegebegleitung ab 2029.
- Entscheidung vorbereiten: Entscheiden Sie erst auf Grundlage von Gesetz und Richtlinie, ob die anteilige Erstattung eine feste Reservierung trägt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss 30.09.2026: § 39 SGB XI-E (S. 41 bis 42), § 42 Abs. 4 SGB XI-E (S. 44), § 88b SGB XI-E (S. 55 bis 56), Begründung zu § 42 (S. 209 bis 210) und zu § 88b (S. 226 bis 228)
- BMG-Pressemitteilung vom 30.09.2026
- § 42 SGB XI (geltende Kurzzeitpflege), § 85 SGB XI (Pflegesatzverfahren)
FAQs
Was ist Akut-Kurzzeitpflege?
Eine geplante Leistung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden und in einer pflegerischen Akutsituation kurzfristig stationär versorgt werden müssen. Sie soll in vollstationären Einrichtungen erbracht und aus dem Überbrückungsbudget bezahlt werden. Stand Oktober 2026 ist das PNOG ein Regierungsentwurf. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
Ab wann gibt es Akut-Kurzzeitpflege?
Laut Regierungsentwurf ab dem 01.01.2028. Im Jahr 2028 schätzt der Notdienst in der ambulanten Pflege ein, ob eine stationäre Versorgung nötig ist, ab 2029 die Pflegebegleitung. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt.
Welche Pflegeheime bekommen Vorhaltekosten erstattet?
Zugelassene vollstationäre Einrichtungen mit Vergütungsvereinbarung, die sich verpflichten, fest verfügbare Plätze für Akut-Kurzzeitpflege anzubieten und freie Plätze zu melden (§ 88b SGB XI-E). Erstattet werden anteilig Vorhaltekosten aus Nichtauslastung, soweit sie nicht anderweitig finanziert sind, vom 01.01.2028 bis 31.12.2032.
Wie hoch ist die Erstattung?
Das steht noch nicht fest. Die Höhe der erstattungsfähigen Vorhaltekosten regelt die Richtlinie des GKV-Spitzenverbands bis zum 31.10.2027. Für das 1. Halbjahr 2028 nennt der Entwurf 9,57 Mio. € bundesweit. Ob das der Gesamtbetrag oder der Anteil der sozialen Pflegeversicherung ist, lässt der Entwurf offen.
Müssen die Plätze ausschließlich dafür freigehalten werden?
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs ja. Gemeint sind Plätze, die dauerhaft und ausschließlich für Akut-Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen. Eingestreute Plätze fallen nach dieser Lesart heraus. Die Einzelheiten regelt die Richtlinie.






