Kurzzeitpflege 2027: Abrechnung und Kalkulation im Heim

Aktualisiert am 04.10.2026. Überbrückungsbudget bis 2.285 € statt gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €: Kalkulation, Übersicht für den Gast und neue Anzeige an die Pflegekasse nach dem PNOG-Regierungsentwurf.
Stand: Oktober 2026. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Regierungsentwurf. Das Bundeskabinett hat ihn am 30.09.2026 beschlossen (Pressemitteilung BMG). Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027, einzelne Teile folgen 2028 und 2029. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
Pflegeheime mit Kurzzeitpflege müssen ab 2027 laut Regierungsentwurf mit einem kleineren Kassenanteil je Gast rechnen. Die Pflegekasse soll höchstens das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € je Kalenderjahr zahlen. Heute gilt der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Bereiten Sie Selbstzahleranteil, Rechnungen mit ausgewiesenem Budgetbetrag und die Anzeige an die Pflegekasse bis zum Jahreswechsel vor. Umstellen sollten Sie erst nach dem Inkrafttreten.
Alle Änderungen zur Kurzzeitpflege fasst der Hauptbeitrag zum PNOG im Abschnitt Kurzzeitpflege zusammen. Fragen von Gästen und Angehörigen beantwortet der Beitrag Kurzzeitpflege 2027: Wie viel die Pflegekasse zahlt.

Kurzzeitpflege 2027: geltendes Recht und PNOG-Regierungsentwurf
Kurzzeitpflege 2027 auf einen Blick
| Punkt | Heute | Regierungsentwurf ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Betrag der Pflegekasse | bis 3.539 € je Kalenderjahr, gemeinsam für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 42a SGB XI) | bis 2.285 € je Kalenderjahr Überbrückungsbudget, für ambulante Akutversorgung und Kurzzeitpflege (§ 39 Abs. 1 und 3 SGB XI-E, S. 41) |
| Berechtigte | Pflegegrad 2 bis 5, häusliche Pflege | Pflegegrad 2 bis 5, häusliche Pflege |
| Höchstdauer | 8 Wochen je Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI) | unverändert 8 Wochen (§ 42 Abs. 2 SGB XI-E, S. 43) |
| Übersicht für den Gast | unverzüglich, mit dem über den gemeinsamen Jahresbetrag abgerechneten Betrag (§ 42a Abs. 3 SGB XI) | unverzüglich, mit dem über das Überbrückungsbudget abzurechnenden Betrag (§ 39 Abs. 4 SGB XI-E) |
| Anzeige an die Pflegekasse | keine | neu, wenn nicht bis Ende des Folgemonats abgerechnet wird (§ 39 Abs. 4 SGB XI-E) |
| Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten | Gast | Gast |
Vom gemeinsamen Jahresbetrag zum Überbrückungsbudget
Heute: Der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI beträgt bis zu 3.539 € je Kalenderjahr. Er gilt je Pflegebedürftigem und Jahr, unabhängig von der Zahl der Aufenthalte. Bereits genutzte Verhinderungspflege verringert den Betrag für eine Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege bis zu diesem Betrag (§ 42 Abs. 2 SGB XI).
Regierungsentwurf: Ab 2027 soll an diese Stelle das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € je Kalenderjahr treten. Es ist zweckgebunden für Leistungen in Akutsituationen und für Kurzzeitpflege. 2027 können ambulante Dienste daraus Akutleistungen erbringen, ab 2028 der Notdienst in der ambulanten Pflege nach § 39a SGB XI-E. Was dafür verbraucht wurde, fehlt für die Kurzzeitpflege (Regierungsentwurf S. 41 bis 42).
Die 8-Wochen-Grenze bleibt. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen nur bis zur Höhe des verfügbaren Überbrückungsbudgets (§ 42 Abs. 2 SGB XI-E, S. 43). Prüfen Sie vor der Aufnahme deshalb beides getrennt: das Restbudget und die verbleibenden Wochen.
Was mit der Verhinderungspflege passiert
Der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a soll entfallen. Teile der bisherigen Verhinderungspflege sollen über das Überbrückungsbudget laufen, andere über die Budgets der häuslichen Pflege (Begründung S. 204 und S. 210). Der Vergleich 3.539 € zu 2.285 € ist deshalb nicht 1 zu 1.
Für Ihre Kalkulation zählt: Für einen Kurzzeitpflegegast steht höchstens der Betrag zur Verfügung, der nach Akutleistungen im selben Kalenderjahr vom Budget übrig ist.
Was die Kasse zahlt und was der Gast trägt
Berechnen Sie den Kassenanteil nur für die pflegebedingten Aufwendungen. Maßgeblich ist das verfügbare Budget zum Zeitpunkt der Leistung. Was darüber liegt, trägt der Gast als pflegebedingten Eigenanteil.
| Kostenposition | Heute | Regierungsentwurf 2027 |
|---|---|---|
| Pflegebedingte Aufwendungen | Pflegekasse bis zum verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag | Pflegekasse bis zum verfügbaren Überbrückungsbudget |
| Unterkunft und Verpflegung | Gast | Gast |
| Investitionskosten | Gast | Gast |
Rechenbeispiel mit Annahmen: Angenommen sind ein pflegebedingter Tagessatz von 100 € und ein noch volles Überbrückungsbudget. 2.285 € reichen dann für knapp 23 Tage. Dauert der Aufenthalt 28 Tage, trägt der Gast 515 € der pflegebedingten Kosten selbst. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen hinzu.
Prüfliste für die Verwaltung: Dokumentieren Sie Aufnahme- und Entlassungsdatum, pflegebedingten Tagessatz, bestätigtes Restbudget und verbleibende Wochen. Berechnen Sie danach Kassenanteil und Eigenanteil getrennt.
Formulierung für die Aufnahmeunterlagen:
Die Berechnung beruht auf dem Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz. Maßgeblich sind die Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistung und das individuelle Restbudget.
Übersicht für den Gast und Anzeige an die Pflegekasse
Schon heute erhält der Gast nach der Leistung unverzüglich eine schriftliche Übersicht mit dem Betrag, den die Einrichtung über den gemeinsamen Jahresbetrag abrechnet (§ 42a Abs. 3 SGB XI).
Der Regierungsentwurf überträgt diese Pflicht auf das Überbrückungsbudget. Die Übersicht nennt die angefallenen Aufwendungen und weist deutlich erkennbar aus, welcher Betrag über das Budget abgerechnet werden soll. Mit Zustimmung des Gastes ist auch Textform möglich. Neu ist die Anzeige: Rechnet die Einrichtung nicht bis zum Ende des Folgemonats mit der Pflegekasse ab, zeigt sie der Kasse bis zu diesem Zeitpunkt Leistung und Umfang an (§ 39 Abs. 4 SGB XI-E, S. 41).
Halten Sie für die Anzeige fest, welcher Gast, welcher Leistungszeitraum, welcher Umfang und wann die Anzeige versandt wurde. Bewahren Sie den Versandnachweis auf.
Checkliste für die Umstellung:
- Prüfen Sie vor dem Jahreswechsel den Stand des Gesetzgebungsverfahrens.
- Versionieren Sie Vorlagen nach Leistungszeitraum.
- Richten Sie für offene Abrechnungen eine Wiedervorlage zum Ende des Folgemonats ein.
- Legen Sie schriftlich fest, wer Übersicht und Anzeige verantwortet und wer vertritt.
Eingestreute oder feste Plätze
Übersicht und Anzeige gelten für beide Platzformen. Feste Plätze sind dauerhaft für Kurzzeitpflege vorgesehen. Eingestreute Plätze gehören organisatorisch zum Wohnbereich. Legen Sie für beide Formen fest, wer Fristen überwacht und den Budgetnachweis führt.
| Aufgabe | Feste Kurzzeitpflegeplätze | Eingestreute Kurzzeitpflegeplätze |
|---|---|---|
| Aufnahme | Belegungsmanagement koordiniert den Kurzzeitpflegebereich. | Belegungsmanagement stimmt Kapazitäten mit dem Wohnbereich ab. |
| Entlassung | Pflege und Sozialdienst planen die Anschlussversorgung. | Pflege und Sozialdienst planen die Anschlussversorgung im Wohnbereich. |
| Budget und Fristen | Verwaltung prüft Restbudget und Folgemonatsfrist. | Verwaltung prüft Restbudget und Folgemonatsfrist getrennt von Langzeitpflegefällen. |
Ausblick: Akut-Kurzzeitpflege ab 2028
Ab dem 01.01.2028 soll es einen Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen geben. 2028 schätzt der ambulante Notdienst ein, ob eine stationäre Versorgung erforderlich ist, ab 2029 die Pflegebegleitung. Das Überbrückungsbudget darf nicht ausgeschöpft sein (§ 42 Abs. 4 SGB XI-E, S. 44). Für 2027 spielt das noch keine Rolle.
Wie Heime mit festen Akut-Plätzen kalkulieren, beschreibt der Beitrag Akut-Kurzzeitpflege ab 2028: Vorhaltekosten nach § 88b.
Quellen
- Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss 30.09.2026: § 39 SGB XI-E (S. 41 bis 42), § 42 SGB XI-E (S. 43 bis 44), Begründung (S. 204, S. 210)
- BMG-Pressemitteilung vom 30.09.2026
- § 42 SGB XI, § 42a SGB XI
FAQs
Wie viel zahlt die Pflegekasse ab 2027 für Kurzzeitpflege?
Laut Regierungsentwurf höchstens 2.285 € je Kalenderjahr aus dem Überbrückungsbudget, nur für pflegebedingte Aufwendungen. Das Budget gilt für Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege und wird auch für ambulante Akutleistungen genutzt. Heute sind es bis zu 3.539 € gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
Gibt es die Verhinderungspflege ab 2027 noch?
Der Regierungsentwurf streicht den gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a. Teile der Verhinderungspflege sollen über das Überbrückungsbudget laufen, andere über die Budgets der häuslichen Pflege. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
Wie lange darf Kurzzeitpflege dauern?
Höchstens 8 Wochen je Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Der Regierungsentwurf ändert diese Grenze nicht. Die Pflegekasse zahlt in dieser Zeit nur bis zur Höhe des verfügbaren Budgets.
Welche Kosten zahlt der Gast selbst?
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlt der Gast selbst. Das Budget der Pflegekasse deckt diese Kosten nicht. Übersteigen die pflegebedingten Aufwendungen das verfügbare Budget, trägt der Gast auch den Differenzbetrag.
Welche Unterlagen bekommt der Gast vom Pflegeheim?
Schon heute erhält der Gast nach der Kurzzeitpflege unverzüglich eine schriftliche Übersicht mit dem Betrag, der über den gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet wird (§ 42a Abs. 3 SGB XI). Der Regierungsentwurf überträgt diese Pflicht auf das Überbrückungsbudget. Neu ist eine Anzeige an die Pflegekasse, wenn die Einrichtung nicht bis zum Ende des Folgemonats abrechnet.






