
Kurzüberblick zu SGB XI, SGB V und HeimG 2026: digitale Pflegedokumentation, mehr Befugnisse für Fachkräfte und automatische Zuschläge.
Pflege in Deutschland 2026: Was Sie wissen müssen
Die wichtigsten Pflegegesetze – SGB XI, SGB V und HeimG – bilden das rechtliche Fundament für Pflegeeinrichtungen. Sie regeln Finanzierung, medizinische Leistungen und Bewohnerrechte. Neu in 2026: Pflegekräfte übernehmen mehr Verantwortung, Bürokratie wird reduziert, und digitale Dokumentation ist Pflicht.
Diese Reformen erleichtern den Alltag in Pflegeheimen und stärken die Qualität der Versorgung.
SGB XI, SGB V & HeimG: Die 3 Pflegegesetze 2026 im Überblick

Das SGB XI regelt, wie Pflege finanziert wird und welche Leistungen Pflegebedürftige beanspruchen können. Es definiert die fünf Pflegegrade, legt die Aufgaben der Pflegekassen und des Medizinischen Dienstes (MD) fest und beeinflusst, wie Pflegeeinrichtungen arbeiten. Für Pflegeanbieter ist es entscheidend, die Vorgaben des SGB XI einzuhalten – andernfalls drohen Abrechnungsfehler, Qualitätsprobleme oder rechtliche Konsequenzen.
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für Pflegeleistungen, allerdings nur bis zu den gesetzlich festgelegten Beträgen je Pflegegrad. Der MD ist dafür zuständig, den Pflegegrad eines Antragstellers zu bestimmen. Ab 2026 gilt eine neue Regelung: Überschreiten Pflegekassen die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen, müssen sie dem Antragsteller 70,00 Euro pro angefangener Woche Verzögerung zahlen [3]. Das erhöht den Druck auf eine schnelle Bearbeitung der Anträge.
Eine weitere Änderung betrifft die Pflegeprozessverantwortung (§ 11 SGB XI), die seit Januar 2026 gesetzlich festgeschrieben ist. Pflegefachkräfte tragen jetzt die Verantwortung für die gesamte Planung, Durchführung und Auswertung des Pflegeprozesses – nicht nur für einzelne Aufgaben [5].
„Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen … entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Dazu gehört die Pflegeprozessverantwortung der Pflegefachkräfte." – SGB XI § 11 [5]
Diese Neuerungen wirken sich auch auf die Dokumentationspflichten aus, die im nächsten Abschnitt erläutert werden.
Die Dokumentation muss den Qualitätsstandards nach § 113 SGB XI entsprechen. Dazu gehören eine strukturierte Pflegeplanung, Risikoeinschätzungen und eine Verlaufsdokumentation, die auf anerkannten Dokumentationskonzepten basiert. Seit 2026 ist zudem die elektronische Pflegedokumentation nach § 113 SGB XI verpflichtend.
Zur Unterstützung der Pflegeeinrichtungen wird bis Ende 2026 eine Geschäftsstelle nach § 113d SGB XI eingerichtet. Diese bietet Hilfestellung bei der Einführung personenzentrierter Dokumentationskonzepte und schult Multiplikatoren [4].
Neben der Ausweitung der Pflegebefugnisse wird auch die Abrechnung vereinfacht. Ab dem 1. Juli 2026 berechnen die Pflegekassen den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI automatisch. Grundlage dafür sind die von den Pflegeeinrichtungen gemeldeten Ein-, Unterbrechungs- und Austrittsdaten. Eine manuelle Rechnungsstellung entfällt damit [3]. Diese Automatisierung ist ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung der Pflege. Pflegeeinrichtungen sollten sicherstellen, dass ihre Verwaltungssysteme diese Datenmeldungen rechtzeitig und korrekt umsetzen können.
| Paragraf | Änderung ab 2026 | Praktische Auswirkung |
|---|---|---|
| § 11 | Pflegeprozessverantwortung für Fachkräfte | Mehr Eigenverantwortung, klarere Haftung |
| § 43c | Automatische Berechnung des Leistungszuschlags | Weniger Verwaltungsaufwand ab Juli 2026 |
| § 113 | Pflicht zur elektronischen Dokumentation | Umstieg auf digitale Systeme erforderlich |
| § 113d | Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Unterstützung bei der Dokumentation | Schulungsangebote und Beratung verfügbar |
Auch Qualitätsprüfungen durch den MD werden effizienter gestaltet. Pflegeeinrichtungen mit dauerhaft hoher Qualität können ihren Prüfrhythmus von einem auf zwei Jahre verlängern [2].

Das SGB V legt die Rahmenbedingungen für die medizinische Behandlungspflege fest. Dazu gehören ärztlich verordnete Maßnahmen wie Wundversorgung, Injektionen, die Gabe von Medikamenten und therapeutische Leistungen. Diese Regelungen ergänzen, wie im SGB XI beschrieben, die Pflegeleistungen um medizinisch notwendige Aspekte. Im Folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen des SGB V näher erläutert.
Ein zentraler Punkt für Pflegeheime ist § 37 SGB V, der die häusliche Krankenpflege und damit die Grundlage für ärztlich angeordnete Behandlungspflege definiert. Spezialisierte Leistungen wie die außerklinische Intensivpflege fallen unter § 37c SGB V. Diese Leistungen werden direkt über die Krankenkassen abgerechnet und nicht über die Pflegesätze des SGB XI.
Ab 2026 bringt der neue § 73d SGB V eine wesentliche Veränderung: Pflegefachkräfte dürfen dann häusliche Krankenpflege eigenständig verordnen, ohne dass ein Arzt eingreifen muss. Das soll Wartezeiten verkürzen und Ärzte entlasten.
„Pflegekräfte können viel mehr, als sie bisher durften! Sie fordern zu Recht mehr Befugnisse entsprechend ihrer tatsächlichen Kompetenzen." – Nina Warken, Bundesgesundheitsministerin [2]
Diese neuen Kompetenzen machen eine präzise Dokumentation und Abrechnung unverzichtbar, um den Anforderungen gerecht zu werden.
Unabhängig davon, ob die Behandlungspflege ärztlich verordnet oder von Pflegefachkräften eigenständig initiiert wird, ist jede Leistung vollständig zu dokumentieren. Die relevanten Paragraphen des SGB V regeln die Anforderungen im Detail:
| SGB V-Paragraf | Regelungsinhalt | Bedeutung für Pflegeheime |
|---|---|---|
| § 37 | Häusliche Krankenpflege | Basis für Behandlungspflegeleistungen |
| § 31a | Medikationsplan | Einheitliche Dokumentation von Medikamenten |
| § 73d | Eigenständige Verordnung | Pflegekräfte übernehmen ärztliche Aufgaben |
| § 132a | Versorgungsverträge | Grundlage für Abrechnung von Pflegeleistungen |
Ab 2026 wird das e-Rezept, geregelt in § 86 SGB V, verpflichtend. Pflegeheime müssen dann an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein, um digitale Verordnungen empfangen und bearbeiten zu können. Diese Umstellung wird die Zusammenarbeit zwischen Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Apotheken grundlegend verändern. Einrichtungen, die ihre internen Abläufe und IT-Systeme noch nicht entsprechend angepasst haben, sollten dies dringend angehen. Fehlerhafte oder unvollständige Dokumentationen können sonst Abrechnungsprobleme nach sich ziehen.

Das Heimgesetz (HeimG) sorgt für den rechtlichen Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären Pflegeeinrichtungen. Während die meisten Bundesländer eigene Regelungen verabschiedet haben, bleibt Thüringen beim bundesweit geltenden HeimG [7]. Betreiber von Einrichtungen müssen sich an die jeweiligen länderspezifischen Vorgaben halten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Aspekte des HeimG.
Im Mittelpunkt des HeimG steht § 2, der die Würde, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner betont. Einrichtungen dürfen laut § 11 HeimG nur dann betrieben werden, wenn sie eine würdevolle und fachgerechte Pflege sicherstellen [6]. Zudem verlangt § 10 HeimG, dass die Teilhabe der Bewohner gefördert wird – entweder durch einen Heimbeirat oder einen staatlich bestellten Heimfürsprecher.
Nach § 13 HeimG müssen Pflegeeinrichtungen bestimmte Unterlagen führen und mindestens fünf Jahre aufbewahren [6][9]. Dazu gehören:
Diese Dokumente müssen jederzeit für Kontrollen der Heimaufsicht bereitstehen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anforderungen:
| Dokumentationskategorie | Anforderungen nach § 13 HeimG |
|---|---|
| Pflegedokumentation | Pflegepläne, Pflegeverläufe, Pflegegrad und individuelle Bedarfe |
| Bewohnerrechte | Freiheitsentziehende Maßnahmen inkl. verantwortlicher Person |
| Medikamente | Empfang, Lagerung, Verabreichung, Bestandsprüfungen |
| Personal | Nachweise zu Qualifikationen, Dienstpläne, Beschäftigungsdauer |
| Finanzen | Wirtschaftliche Lage der Einrichtung, Verwaltung von Bewohnervermögen |
Die Vorgaben der Bundesländer verlangen zunehmend eine digitale Erfassung individueller Bewohnerwünsche. Zudem setzen Prüfungen durch die Heimaufsicht und den MD Einrichtungen unter Druck, von Papierdokumentationen auf digitale Systeme umzustellen. Diese Veränderungen erfordern Anpassungen und Investitionen, um den neuen Standards gerecht zu werden.
Im Pflegealltag gibt es zahlreiche Berührungspunkte zwischen den gesetzlichen Vorgaben aus SGB XI, SGB V und dem HeimG. Diese Schnittstellen werden besonders in der Dokumentation sichtbar, da alle drei Regelwerke oft gleichzeitig auf einen Bewohner angewendet werden, jedoch in unterschiedlichen Bereichen. Ein Beispiel: Bei der Medikamentengabe muss die Dokumentation sowohl den Anforderungen der Behandlungspflege (SGB V) als auch den Qualitätsnachweisen im Pflegeprozess (SGB XI) gerecht werden. Gleichzeitig sind die Rechte und Wünsche des Bewohners gemäß HeimG zu berücksichtigen.
Auch bei der Aufnahme und Pflegeplanung spielen alle drei Gesetze eine Rolle. Hier werden nicht nur die individuellen Wünsche der Bewohner dokumentiert, sondern auch medizinische Bedarfe erfasst und in den Pflegeprozess integriert. Dies zeigt, wie eng die verschiedenen Regelwerke miteinander verknüpft sind.
| Pflegealltag-Situation | SGB XI | SGB V | HeimG |
|---|---|---|---|
| Aufnahme & Pflegeplanung | Pflegeprozess, Pflegegrad | Erfassung medizinischer Bedarfe | Bewohnerwünsche, Selbstbestimmung |
| Sturz oder Zwischenfall | Erfassung der Ergebnisqualität | Behandlungsdokumentation | Meldepflicht an die Heimaufsicht |
Diese Beispiele verdeutlichen, warum digitale Lösungen immer wichtiger werden, um die komplexen Anforderungen effizient und rechtssicher zu erfüllen.
Seit 2026 ist die elektronische Pflegedokumentation gemäß § 113 SGB XI verpflichtend. Hier können KI-Lösungen eine entscheidende Rolle spielen. Mit KI-gestützter Sprachdokumentation können Pflegekräfte Einträge direkt nach dem Bewohnerkontakt per Sprache erfassen – strukturiert und rechtssicher. Ein weiterer Vorteil: Der intelligente SIS-Assistent hilft bei der Erstellung von Anamnese, Risikoeinschätzung und Maßnahmenplanung, sodass die Anforderungen sowohl aus SGB XI als auch SGB V erfüllt werden.
Einrichtungen, die solche Systeme einführen möchten, können eine Förderung nach § 8 SGB XI beantragen. Dabei sind Zuschüsse von bis zu 12.000 € möglich, wobei die Pflegekassen bis zu 40 % der Kosten übernehmen [1].
Der rechtliche Rahmen betont, dass moderne Dokumentationssysteme nicht dazu dienen sollen, Pflegeleistungen zu reduzieren. Stattdessen geht es darum, den Arbeitsalltag der Pflegekräfte zu entlasten [8]. Konkret bedeutet das: Weniger Zeit für manuelle Dokumentation und mehr Zeit für die direkte Betreuung der Bewohner. Sprachbasierte Systeme senken den Dokumentationsaufwand, verbessern die Datenqualität und erhöhen gleichzeitig die Sicherheit bei Prüfungen durch den Medizinischen Dienst. So profitieren nicht nur die Pflegekräfte, sondern auch die Bewohner von einer besseren Versorgung.
Ein Blick auf SGB XI, SGB V und das HeimG zeigt, dass diese drei Gesetze das Fundament für den Betrieb stationärer Pflegeeinrichtungen in Deutschland bilden. Wer ihre Zusammenhänge versteht, ist besser auf Herausforderungen wie Prüfungen, Abrechnungen und den Pflegealltag vorbereitet.
Die praxisorientierten Neuerungen im Jahr 2026 bringen Erleichterungen im Pflegealltag, indem sie klare Vorgaben für Dokumentation und Abrechnung schaffen. Ab dem 1. Juli 2026 übernehmen die Pflegekassen die automatische Berechnung des Leistungszuschlags nach § 43c SGB XI – es genügt, Pflegestarts und Unterbrechungen zu melden [3]. Seit Januar 2026 erweitert das BEEP-Gesetz den Handlungsspielraum von Pflegefachkräften deutlich (Details dazu im Abschnitt „SGB XI: Aktuelle Änderungen und ihre Auswirkungen") [3].
„Das BEEP-Gesetz zielt auf die langfristige Umstrukturierung der Pflegestrukturen und die Erweiterung der Befugnisse von Pflegefachkräften ab." – Helmut Göpfert, Rentenberater [3]
Die gesetzliche Verpflichtung zur digitalen Dokumentation nach § 113 SGB XI verlangt den Einsatz von KI-gestützten Systemen. Diese müssen nicht nur rechtssicher arbeiten, sondern auch Zeitersparnisse schaffen, die den Pflegeteams zugutekommen – ohne die Pflegevergütung zu kürzen [8].
Pflegeeinrichtungen, die ihre Systeme modernisieren, auf digitale Prozesse setzen und Prävention fest in ihren Alltag integrieren, sind bestens auf die Anforderungen von 2026 und die Zukunft vorbereitet.
Ab 2026 wird die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) für Pflegeeinrichtungen verpflichtend. Dafür sind zwei zentrale Komponenten notwendig: eine Institutionskarte (SMC-B) und ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA). Um Leistungen nach SGB XI abrechnen zu können, wird zudem der Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) benötigt. Ergänzend dazu sind mobile Geräte erforderlich, die eine personalisierte Anmeldung und elektronische Signatur ermöglichen, um eine rechtskonforme Dokumentation zu gewährleisten.
Ab dem Jahr 2026 dürfen Pflegefachkräfte nach einer ärztlichen Erstdiagnose eigenständig bestimmte Leistungen aus einem festgelegten Katalog übernehmen. Darüber hinaus können sie im Rahmen einer pflegerischen Diagnose klar definierte Aufgaben ausführen, sofern diese in entsprechenden Katalogen oder vertraglichen Regelungen festgelegt sind.
Die Verantwortung für die Qualität der erbrachten Leistungen liegt bei den Pflegeeinrichtungen. Sie sind dafür zuständig, die Organisation der Pflege sicherzustellen und die Pflegequalität kontinuierlich weiterzuentwickeln.
Ab dem 1. Juli 2026 übernimmt die Pflegekasse automatisch die Berechnung des Leistungszuschlags nach § 43c SGB XI. Diese Berechnung basiert auf den Daten, die von vollstationären Pflegeeinrichtungen an die Pflegekassen übermittelt werden.
Die Details – also welche Daten genau übermittelt werden müssen und in welcher Form – werden durch die Vorgaben aus § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB XI verbindlich geregelt.