Telematikinfrastruktur (TI) in der Pflege: Was Einrichtungen 2026 wissen müssen

21.01.2026

Seit 1. Juli 2025 ist die TI-Anbindung für Pflegeeinrichtungen Pflicht. Hier stehen Fristen, Technik, Datenschutz und Umsetzungsschritte.

Seit dem 1. Juli 2025 müssen alle ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen nach SGB XI an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein. Grundlage ist § 341 Abs. 8 SGB V[1]. Hier die wichtigsten Fakten:

  • Verpflichtung: Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach SGB XI müssen seit dem 1. Juli 2025 an die TI angeschlossen sein und auf die ePA zugreifen können.
  • Abrechnung: Ambulante Pflegedienste müssen ihre Abrechnung ab dem 1. Oktober 2027 über KIM übermitteln. Bis zum 30. September 2027 gilt eine Übergangsfrist.
  • Notwendige Komponenten: SMC-B-Karte (Institutionskarte), mindestens 1 eHBA (elektronischer Heilberufsausweis), E-Health-Kartenterminal, VPN-Zugang, Konnektor oder TI-Gateway und kompatible Software.
  • Anwendungen: Kommunikation im Medizinwesen (KIM), elektronische Patientenakte (ePA) mit Medikationsliste und E-Rezept-Prozesse.
  • Finanzierung: Monatliche TI-Pauschale nach § 106b SGB XI. Voraussetzung ist der Nachweis von TI-Anschluss und KIM im Antragsportal des GKV-Spitzenverbands.
  • Folgen bei Nichtanbindung: Keine TI-Pauschale, kein Zugang zu KIM und ePA. Sanktionen sind derzeit gesetzlich nicht vorgesehen. Laut gematik sind auch keine geplant.

Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Klären Sie Einzelfälle mit Ihrem Verband oder Ihrer Pflegekasse.

Tipp: Wenn Ihre Einrichtung noch nicht angebunden ist, beginnen Sie jetzt. Von der Kartenbeantragung bis zur Inbetriebnahme vergehen oft mehrere Monate.

TI-Anforderungen für Pflegeheime 2026

Rechtliche Grundlagen und Fristen

Seit dem 1. Juli 2025 müssen alle ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen nach SGB XI an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein. Die Pflicht steht in § 341 Abs. 8 SGB V[1]. Eingeführt wurde sie 2023 mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), Art. 6 PUEG vom 19.6.2023, BGBl. 2023 I Nr. 155[15]. Die Erstattung der Kosten regelt § 106b SGB XI[2].

Der nächste Stichtag betrifft die Abrechnung ambulanter Pflegedienste. Ab dem 1. Oktober 2027 ist die Übermittlung der Abrechnung per KIM über die TI verpflichtend. Grundlage sind die Festlegung und die Vereinbarung der Pflegekassen mit den Verbänden nach § 105 Abs. 2 SGB XI[18]. Bis zum 30. September 2027 dürfen ambulante Pflegedienste Abrechnungsunterlagen für Pflegesachleistungen noch per Datenaustausch außerhalb der TI oder per Post einreichen[6]. Laut gematik wird zum selben Stichtag auch der KIM-Versand der eAbrechnung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege verpflichtend[4]. Ohne funktionsfähige TI-Anbindung entfällt außerdem die monatliche TI-Pauschale[7].

„Ab dem 01.10.27 ist der Versand für die Abrechnung ausschließlich über KIM möglich.“
gematik, FAQ Pflege [4]

Sanktionen für eine verspätete Anbindung sind derzeit gesetzlich nicht vorgesehen (§ 341 Abs. 8 SGB V). Laut gematik sind auch keine geplant[1][4]. Ohne Anbindung bleiben zentrale digitale Prozesse für die Einrichtung trotzdem unerreichbar, und die TI-Pauschale wird nicht gezahlt.

Welche Einrichtungen sind betroffen

Die Pflicht gilt bundesweit für alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach SGB XI, also für stationäre Pflegeheime und ambulante Pflegedienste[1]. Erbringer von häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V und außerklinischer Intensivpflege nach § 37c SGB V mussten sich ebenfalls bis zum 1. Juli 2025 anschließen[3]. Krankenhäuser, Arztpraxen und Apotheken sind schon länger angebunden. Heilmittelerbringer wie Physiotherapiepraxen müssen sich bis zum 1. Oktober 2027 an die TI anschließen[3].

Heil- und Hilfsmittelerbringer, zum Beispiel Physiotherapiepraxen oder Sanitätshäuser, müssen sich nach § 360 Abs. 8 SGB V bis zum 1. Oktober 2027 an die TI anschließen[3]. Die Frist lag ursprünglich beim 1. Januar 2026. Der Gesetzgeber hat sie Ende 2025 verlängert (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371)[19]. Betreuungsdienste können sich laut gematik derzeit nicht an die TI anbinden[4]. Für Pflegeeinrichtungen gilt: Jede Einrichtung, die Leistungen nach SGB XI erbringt und mit den Pflegekassen abrechnet, muss angebunden sein.

Im Juli 2025 hatten laut gematik rund 60 % der Pflegeeinrichtungen die SMC-B-Karte beantragt[14]. Viele Einrichtungen waren zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht vollständig in Betrieb. Die Umsetzung lässt sich in einer Checkliste zusammenfassen.

Compliance-Checkliste

Die folgenden 8 Schritte sind notwendig, um die TI-Anforderungen zu erfüllen:

Schritt Maßnahme Details
1. Personal Pflegefachperson mit eHBA benennen 1 eHBA pro Einrichtung reicht. Er wird für die Beantragung der SMC-B gebraucht[4]
2. Identifikation eHBA und SMC‑B über das eGBR beantragen Verwaltungsgebühr: je 40 Euro, zuzüglich Kartenkosten beim Vertrauensdiensteanbieter [4]
3. Konnektivität Internetverbindung prüfen, Konnektor oder TI‑Gateway auswählen Konnektor vor Ort oder Zugang über ein Rechenzentrum[10]
4. Hardware E‑Health‑Kartenterminal und VPN‑Zugang beschaffen Mindestens 1 Kartenterminal, unter anderem zum Einlesen der eGK[4]
5. Kommunikation KIM‑Anbieter beauftragen, KIM‑Adresse einrichten Für sichere Kommunikation per E-Mail[16]
6. Software Pflegesoftware auf TI‑Kompatibilität prüfen KIM- und ePA-Modul erforderlich
7. Verschlüsselung ECC‑fähige Karten und Komponenten sicherstellen Konnektor und Primärsystem mit ECC-Unterstützung (Konnektor-Update PTV6), Kartentausch bis 30.6.2026[9]
8. Finanzierung Anschluss im Antragsportal des GKV-Spitzenverbands nachweisen Voraussetzung für die TI‑Pauschale [7]

Hinweis: Die TI stellt von RSA- auf ECC-Verschlüsselung (Elliptic Curve Cryptography) um. Konnektor und Primärsystem (einschließlich KIM-Clientmodul) müssen ECC unterstützen, bei Konnektoren ist dafür ein Update (PTV6) nötig. SMC-B und eHBA mit reiner RSA-Technik mussten bis zum 30. Juni 2026 getauscht werden[9]. Prüfen Sie, ob Ihre Karten ECC-fähig sind. SMC-B-Karten und eHBA sind zudem höchstens 5 Jahre gültig und müssen rechtzeitig erneuert werden[4].

Für die TI-Pauschale müssen Pflegeeinrichtungen per Eigenerklärung nachweisen, dass sie an die TI angeschlossen sind und KIM in der aktuellen Version unterstützen[7]. Fehlt eine geforderte Anwendung, wird die Pauschale um 50 % gekürzt. Fehlen mindestens 2 Anwendungen oder die Anbindung, entfällt sie[7]. Kommen neue gesetzlich erforderliche Anwendungen hinzu, müssen Sie die Ausstattung innerhalb von 3 Monaten nach Information durch die Verbände nachweisen[7].

Träger sollten zudem prüfen, ob ihr Spitzen- oder Trägerverband Rahmenverträge für TI-Dienste anbietet.

Technische Anforderungen für die TI-Anbindung

Zugelassene Komponenten und Internetanschluss

Für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) dürfen Pflegeeinrichtungen nur von der gematik zugelassene Komponenten einsetzen. Dazu zählt mindestens ein E-Health-Kartenterminal[4]. Es liest die elektronische Gesundheitskarte (eGK) der Bewohnerinnen und Bewohner und nimmt SMC-B und eHBA auf. Je nach Organisation kann es sinnvoll sein, weitere Terminals für einzelne Bereiche vorzusehen[4].

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überprüft regelmäßig die technischen Komponenten der TI[11]. Der Zugang zur TI erfolgt über einen Konnektor oder ein TI-Gateway und ein virtuelles privates Netzwerk (VPN)[11]. Eine stabile Internetverbindung ist Voraussetzung.

„Es werden nur technische Komponenten und Anwendungen eingesetzt, die hohe Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit erfüllen.“
gesund.bund.de [11]

TI-Gateway vs. klassischer Konnektor: Vergleich

Für die Anbindung an die TI stehen Pflegeeinrichtungen 2 Wege zur Verfügung: der klassische Konnektor und das TI-Gateway[4]. Der Konnektor ist ein versiegelter Router, der vor Ort steht und eine VPN-Verbindung zur TI aufbaut[11]. Beim TI-Gateway verbinden Sie sich per VPN mit dem Rechenzentrum eines zugelassenen Anbieters. Dort betreibt der Anbieter einen Highspeed-Konnektor (HSK) für viele Einrichtungen gemeinsam. Ein eigener Konnektor in der Einrichtung entfällt[10].

Merkmal Klassischer Konnektor TI-Gateway
Standort Lokal, in der Einrichtung [11] Zentral, im Rechenzentrum des Anbieters [10]
Hardware Konnektor und Kartenterminal vor Ort Kein Konnektor vor Ort, Kartenterminal weiterhin nötig [4][10]
Institutionskarte SMC-B im Kartenterminal SMC-B im Kartenterminal oder als HSM-B im Rechenzentrum [10]
Skalierbarkeit 1 Gerät, mehrere Nutzer möglich Mehrere Einrichtungen über einen HSK [10]
Betrieb Einrichtung bzw. IT-Dienstleister HSK-Betrieb durch den Anbieter [10]
Sicherheitskonzept VPN-Verbindung zur TI VPN-Verbindung zum Rechenzentrum, Übergang Richtung TI 2.0 [10]

Das TI-Gateway ist ein Schritt auf dem Weg zur TI 2.0. Diese soll auf einer „Zero Trust“-Architektur beruhen: Jeder Zugriff wird einzeln geprüft. Die gematik hat 2025 einen ersten produktiven Einsatz von Zero-Trust-Komponenten ab Juli 2026 angekündigt[17]. Einrichtungen mit wenig eigener IT profitieren vom TI-Gateway, weil der Anbieter den Konnektor betreibt. Wer einen Vertrag über einen Rechenzentrums-Konnektor hat, sollte den späteren Übergang zum TI-Gateway und zur TI 2.0 vertraglich regeln[4].

Netzwerksicherheit und Systemintegration

Nach der Wahl der Anbindungsvariante folgt die Integration in die bestehende IT. Die TI muss mit der Pflegedokumentation und der Verwaltungssoftware zusammenarbeiten, damit Sie Anwendungen wie KIM oder die ePA direkt aus dem System nutzen können[16]. Klären Sie vor der Umsetzung mit Ihrem Softwareanbieter, welche Module er anbietet und ob er Ihre Anbindungsvariante unterstützt.

Für die TI-Nutzung in der Pflege reicht laut gematik 1 eHBA pro Einrichtung. Ein Träger mit mehreren Einrichtungen kann mit einem eHBA mehrere SMC-B beantragen[4]. Für KIM muss der eHBA in Pflegeeinrichtungen nicht gesteckt sein, da es bisher keine Pflegedokumente gibt, die qualifiziert signiert werden müssen[4]. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Arbeitsplätze genug LAN-Anschlüsse für die Kartenterminals haben.

So nutzen Pflegeeinrichtungen TI-Anwendungen im Alltag

TI-Anwendungen ersetzen im Pflegealltag Fax, Telefon und Papier an mehreren Stellen: bei der Dokumentation, der Kommunikation mit Praxen und Apotheken und bei der Medikation.

Elektronische Patientenakte (ePA) für die Pflegedokumentation

Die elektronische Patientenakte (ePA) bündelt Gesundheitsdaten einer Bewohnerin oder eines Bewohners, darunter Diagnosen, Befunde und Medikationsinformationen. Pflegeeinrichtungen haben Leserecht für alle Daten, sofern die versicherte Person keine Informationen eingeschränkt hat. Zusätzlich haben sie Schreibrecht für Dokumente der pflegerischen Versorgung[4].

Durch Stecken der eGK erhält die Einrichtung standardmäßig 90 Tage Zugriff auf die ePA. Die versicherte Person kann den Zeitraum über die App ihrer Krankenkasse anpassen[4]. Die ePA enthält außerdem die elektronische Medikationsliste (eML). Sie füllt sich automatisch aus allen ausgestellten E-Rezepten. Arzneimittel, die nicht per E-Rezept verordnet wurden, fehlen dort[4].

„Umso mehr Informationen wir über den Pflegebedürftigen haben, umso zielgenauer können wir unser Leistungsangebot erstellen.“
Peter Rötzel, Leiter Seniorendienst Rötzel [5]

Praxistipp: Lesen Sie die eGK bei der Aufnahme und danach spätestens alle 90 Tage ein, damit der Zugriff auf die ePA nicht abläuft[4]. Gleichen Sie die elektronische Medikationsliste mit Ihrer eigenen Medikationsdokumentation ab. So fallen Übertragungsfehler früher auf.

Neben der ePA nutzen Pflegeeinrichtungen KIM für die Kommunikation mit anderen Beteiligten im Gesundheitswesen.

KIM für sichere Kommunikation

KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ermöglicht Pflegeeinrichtungen den sicheren Austausch von Nachrichten und Dokumenten mit Arztpraxen, Apotheken und Kassen. Nachrichten werden verschlüsselt übertragen und können nur vom Empfänger entschlüsselt werden. Nutzen können KIM nur registrierte Teilnehmende des Gesundheitswesens[16]. Auch KIM-Clientmodule mussten auf ECC-Verschlüsselung umgestellt werden[9].

Um KIM zu nutzen, brauchen Einrichtungen den eHBA einer Person, um die SMC-B-Karte zu beantragen[4]. Danach schließen Sie einen Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Anbieter und erhalten KIM-Adressen. Diese stehen im zentralen Verzeichnisdienst der TI (VZD), damit andere Teilnehmende Ihre Einrichtung finden[16]. KIM-Adressen werden einrichtungsbezogen angelegt[4].

Hinweis: Zusätzliche KIM-Adressen für einzelne Wohnbereiche oder Abteilungen können sinnvoll sein, um Postfächer zu trennen[4]. Ist KIM direkt in Ihre Pflegesoftware eingebunden, entfallen Medienbrüche zwischen Postfach und Dokumentation.

Auch bei Rezepten und Abrechnung ersetzt die TI Papierwege.

Digitale Rezepte und Abrechnung

Pflegeeinrichtungen können über KIM Folgeverordnungen bei Arztpraxen anfragen und E-Rezept-Token digital weiterleiten[5]. Ist im Heimversorgungsvertrag die Belieferung durch eine bestimmte Apotheke geregelt und hat die pflegebedürftige Person oder ihre Vertretung zugestimmt, darf die Praxis E-Rezepte direkt an diese Apotheke zuweisen[4]. Die elektronische Medikationsliste (eML) und der elektronische Medikationsplan (eMP) in der ePA geben einen Überblick über verordnete Arzneimittel. Den eMP pflegen Ärztinnen, Ärzte oder Apotheken[4].

Die Abrechnung von Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI), Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ist bereits über KIM möglich[4]. Ab dem 1. Oktober 2027 ist KIM für die Übermittlung verpflichtend. Bis zum 30. September 2027 gilt für ambulante Pflegesachleistungen noch eine Übergangsfrist für den Datenaustausch außerhalb der TI und den Postweg[6]. Die Regelung betrifft bisher die Abrechnung ambulanter Leistungen. Für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt sie derzeit nicht. Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und die häusliche Krankenpflege sollen in einer zweiten Ausbaustufe folgen. Laut Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege beginnt sie am 1. Februar 2027 mit einer Erprobungsphase[6].

Empfehlung: Prüfen Sie bestehende Heimversorgungsverträge mit Apotheken und ergänzen Sie diese, falls nötig, um die direkte Zuweisung von E-Rezepten zu ermöglichen[4]. Als ambulanter Dienst stellen Sie die Abrechnung frühzeitig vor dem 1. Oktober 2027 auf KIM um und schulen Ihr Verwaltungspersonal[6].

Umsetzungsfahrplan: So richten Sie die TI 2026 ein

Wer 2026 noch nicht angebunden ist, geht am besten in 3 Phasen vor: Vorbereitung, Installation und laufender Betrieb. Hier finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Bedarfsanalyse vor der Umsetzung

Bevor Sie Hardware bestellen, benötigen Sie 2 Komponenten: den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für mindestens 1 Person und die Institutionskarte (SMC‑B) für Ihre Einrichtung. Beide beantragen Sie online beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR)[4]. Planen Sie genug Zeit ein. Der DBfK Nordwest berichtete 2025 von stark schwankenden Bearbeitungszeiten bei eGBR und Vertrauensdiensteanbietern, die Planung und Umsetzung spürbar verzögert haben[14].

Prüfen Sie außerdem früh die Kompatibilität Ihrer Software. Fragen Sie Ihren Anbieter, ob die Module für KIM und die elektronische Patientenakte (ePA) verfügbar sind. Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Installationstermin.

Vergessen Sie nicht die Kostenerstattung. Die Refinanzierung erfolgt über eine monatliche TI-Pauschale aus Grundpauschale und Zuschlagspauschalen für bis zu 2 eHBA. Grundlage ist die Finanzierungsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Pflegeeinrichtungen[7][8]. Sie beantragen die Pauschale im Antragsportal des GKV-Spitzenverbands. Den Anspruch machen Sie bis zum Ende des Quartals nach dem Anschluss im Antragsportal geltend. Ansprüche, die mehr als 1 Jahr zurückliegen, verfallen (Finanzierungsvereinbarung vom 9.4.2024, § 6)[7]. Prüfen Sie, ob inzwischen eine neue Fassung gilt.

Für IT-Infrastruktur, Schnittstellen und Dokumentationssysteme plant der Bund mit dem Pflegeneuordnungsgesetz ein eigenes Förderprogramm. Einen Überblick gibt der Beitrag Förderung und Refinanzierung der Digitalisierung nach dem PNOG.

Installation, Schulung und Inbetriebnahme

Nachdem Sie eHBA und SMC‑B erhalten haben, bestellen Sie die zugelassenen Komponenten. Dazu gehören:

  • E‑Health‑Kartenterminal(s),
  • ein Konnektor oder ein TI‑Gateway-Zugang,
  • ein VPN‑Zugangsdienst[4].

Kartenterminal und VPN-Zugang werden häufig im Paket angeboten[4]. Prüfen Sie das System nach der Installation zunächst im Testbetrieb, bevor Sie vollständig umstellen. Checklisten und Aufzeichnungen von Infoveranstaltungen der gematik helfen, Ihr Team auf die neuen Abläufe vorzubereiten[5].

Ein zentraler Schritt ist die Einrichtung von KIM. Damit kommunizieren Sie sicher digital mit Arztpraxen und Apotheken und reduzieren Papier und Fax.

Wartung und Support

Nach der Inbetriebnahme müssen die Systeme regelmäßig gepflegt werden. Dazu gehören:

  • Updates: Halten Sie Konnektor, Kartenterminals und Software aktuell.
  • Gültigkeit der Karten: SMC‑B und eHBA sind höchstens 5 Jahre gültig. Das Ablaufdatum steht auf der Karte. Planen Sie den Austausch rechtzeitig, damit der TI-Zugang nicht unterbrochen wird[4].

Bei technischen Problemen mit Anbieterleistungen ist Ihr TI- oder Softwareanbieter die erste Anlaufstelle[4]. Achten Sie darauf, dass er regelmäßig Updates für KIM, ePA und E‑Rezept-Funktionen bereitstellt. Die laufenden Kosten sollen über die TI‑Pauschale gedeckt werden. Einige Einrichtungen berichten allerdings, dass die Angebote über den refinanzierten Beträgen liegen[14].

Behalten Sie langfristig den Übergang zur TI 2.0 im Blick. Sie setzt auf eine Zero-Trust-Architektur[17].

Datenschutz und Dokumentationsstandards in der TI

Die Telematikinfrastruktur (TI) verarbeitet sensible Gesundheitsdaten von rund 70 Millionen gesetzlich Versicherten[12]. Um Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität der Daten zu sichern, braucht es technische Voraussetzungen und klare organisatorische Abläufe[12].

TI-Sicherheit und DSGVO-Konformität

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt in Artikel 32 „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ (TOMs) für ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau[13].

„[…] treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein: a) die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten […]“
DSGVO, Artikel 32 Absatz 1 [13]

Der Zugang zur TI erfolgt mit einer Smartcard (eHBA oder SMC-B), die nur mit einer PIN verwendet werden kann[11]. Für den Austausch medizinischer Dokumente zwischen Einrichtungen nutzen Sie KIM[16]. In der TI werden alle Daten verschlüsselt transportiert und auf Servern in Deutschland gespeichert[11].

Überprüfen Sie regelmäßig die Gültigkeit der eingesetzten Karten und die Wirksamkeit Ihrer Schutzmaßnahmen. Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO nennt dafür „ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen“[13].

Dokumentationsstandards und Mitarbeiterverantwortung

Neben der Technik brauchen Sie klare interne Abläufe. Mitarbeitende mit Zugang zu personenbezogenen Daten dürfen diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten (Art. 32 Abs. 4 DSGVO)[13]. Die SMC-B weist die Einrichtung in der TI aus[4]. Regeln Sie deshalb in einem Rollen- und Rechtekonzept, wer in Ihrer Pflegesoftware auf ePA-Daten und KIM-Postfächer zugreifen darf. Protokollieren Sie diese Zugriffe.

Den Zugriff auf die ePA erhält Ihre Einrichtung durch das Stecken der eGK. Eine zusätzliche Einwilligung ist laut gematik nicht nötig, da die Versicherten den Zugriff selbst erteilen und über die App ihrer Krankenkasse anpassen können[4]. Ihre Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern bleiben bestehen. Für Überleitungsberichte, Befunde und Diagnosen eignet sich KIM besser als Fax oder normale E-Mail, weil nur registrierte Teilnehmende Nachrichten empfangen und entschlüsseln können[16].

Planen Sie regelmäßige Schulungen zu neuen Abläufen, zum Beispiel wenn Ihre Software neue TI-Funktionen erhält.

Meldepflicht bei Datenpannen und Patientenrechte

Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten müssen Sie die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden informieren, nachdem Ihnen die Verletzung bekannt wurde. Eine spätere Meldung müssen Sie begründen. Auftragsverarbeiter, etwa externe IT-Dienstleister, müssen Ihnen Vorfälle unverzüglich melden (Art. 33 DSGVO)[13].

Hat die Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Betroffenen zur Folge, müssen Sie auch die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich benachrichtigen (Art. 34 DSGVO)[13]. Bei Gesundheitsdaten ist das oft der Fall. Die Benachrichtigung kann entfallen, wenn die Daten zum Beispiel wirksam verschlüsselt waren.

Eine Meldung ist nicht nötig, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen führt. Dokumentieren müssen Sie jeden Vorfall trotzdem, mit Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Maßnahmen[13].

Pflichtangabe in der Meldung Beschreibung
Art der Verletzung Beschreibung des Vorfalls, möglichst mit Kategorien und ungefährer Anzahl betroffener Personen und Datensätze [13]
Kontaktinformationen Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle [13]
Folgen Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung [13]
Abhilfemaßnahmen Ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahmen zur Behebung und zur Abmilderung nachteiliger Auswirkungen [13]

Benennen Sie eine feste Kontaktperson für den Ernstfall, idealerweise den Datenschutzbeauftragten. Regelmäßige Überprüfungen und Schulungen bereiten Ihr Team auf mögliche Datenpannen vor.

Fazit: Nächste Schritte für Pflegeeinrichtungen

Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) ist seit dem 1. Juli 2025 Pflicht[1]. Wenn Ihre Einrichtung noch nicht angebunden ist, beantragen Sie jetzt die SMC‑B‑Karte und den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Klären Sie die Kompatibilität Ihrer Software mit Ihrem Anbieter und prüfen Sie, ob Ihre Karten und Komponenten ECC-fähig sind[4][9].

Rechnen Sie mit mehreren Monaten von der Beantragung bis zur Inbetriebnahme[14]. Benennen Sie eine Person als TI-Koordination, die sich um Anträge, Termine und Schulungen kümmert. Die gematik stellt Checklisten und Aufzeichnungen von Infoveranstaltungen bereit[5].

Weisen Sie den Anschluss und KIM im Antragsportal des GKV-Spitzenverbands nach. Nur so erhalten Sie die TI-Pauschale[7]. Als ambulanter Pflegedienst stellen Sie außerdem Ihre Abrechnung rechtzeitig auf KIM um. Ab dem 1. Oktober 2027 ist sie nur noch so möglich[6].

Mit KIM, der elektronischen Patientenakte (ePA) und E-Rezept-Prozessen ersetzen Sie Fax, Telefon und Papier in der Zusammenarbeit mit Praxen und Apotheken. Je früher Sie starten, desto mehr Zeit bleibt für eine geordnete Einführung.

FAQs

Ab wann ist die TI-Anbindung für Pflegeeinrichtungen Pflicht und wie holen Sie sie 2026 nach?

Für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach SGB XI gilt die Pflicht seit dem 1. Juli 2025 (§ 341 Abs. 8 SGB V). Wer noch nicht angebunden ist, sollte die Anbindung jetzt nachholen. Diese Schritte sind nötig:

  • Karten beantragen: 1 eHBA für eine Pflegefachperson und die SMC-B für die Einrichtung, beides beim eGBR.
  • Zugang einrichten: E-Health-Kartenterminal, VPN-Zugang und Konnektor oder TI-Gateway über einen TI-Dienstleister.
  • KIM und Software: Vertrag mit einem KIM-Anbieter, Pflegesoftware mit KIM- und ePA-Modul.
  • Pauschale sichern: Anschluss im Antragsportal des GKV-Spitzenverbands nachweisen.
  • Team schulen: Abläufe für KIM, ePA und E-Rezept festlegen und üben.

Was sind die Folgen, wenn Pflegeeinrichtungen die Frist zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) verpassen?

§ 341 Abs. 8 SGB V enthält für Pflegeeinrichtungen keine Sanktionsregel. Laut gematik sind auch keine Sanktionen geplant (Stand: September 2026)[1][4].

Spürbare Folgen gibt es trotzdem. Ohne Anbindung zahlt der GKV-Spitzenverband keine TI-Pauschale[7]. KIM, ePA und E-Rezept-Prozesse stehen Ihnen nicht zur Verfügung. Ambulante Pflegedienste können ab dem 1. Oktober 2027 nur noch über KIM abrechnen[6]. Grundlage sind die Festlegung und die Vereinbarung der Pflegekassen mit den Verbänden nach § 105 Abs. 2 SGB XI[18]. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, klären Sie am besten mit Ihrem Verband oder Ihrer Pflegekasse.

Welche Vorteile bietet die elektronische Patientenakte (ePA) für Pflegeeinrichtungen?

Über die ePA sehen Pflegeeinrichtungen Diagnosen, Befunde und Arztbriefe, die Praxen und Kliniken eingestellt haben. Die Pflege hat Leserecht für alle Daten, sofern die versicherte Person nichts eingeschränkt hat, und Schreibrecht für Dokumente der pflegerischen Versorgung[4].

Die elektronische Medikationsliste zeigt alle Arzneimittel, die per E-Rezept verordnet wurden. Das erleichtert den Abgleich mit der eigenen Medikationsdokumentation, etwa nach einem Klinikaufenthalt. Befunde müssen seltener per Fax oder Telefon angefordert werden.

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