Qualitätsindikatoren Pflegeheim Schweiz: MQI belegen

23.10.2026

Welche Dokumente und Zeiträume die sechs MQI belegen und wie Sie Einträge vollständig, datiert und widerspruchsfrei prüfen.

Die sechs medizinischen Qualitätsindikatoren (MQI) belegen Sie im Schweizer Pflegeheim mit datierten, vollständigen und widerspruchsfreien Einträgen in der Pflegedokumentation und Bedarfsabklärung. Entscheidend ist, was im jeweiligen Beobachtungszeitraum tatsächlich dokumentiert wurde. Eine Anordnung allein reicht nicht als Beleg.

Prüfen Sie vor dem Abschluss die Zeiträume und die Übereinstimmung der Angaben. Bei Gewichtsverlust gelten beispielsweise mindestens 5 % in 30 Tagen oder 10 % in 180 Tagen. Die MQI bilden dabei ausgewählte Bereiche der Pflegequalität ab, nicht die Gesamtqualität Ihres Heims.

Wer erfasst, erhebt und veröffentlicht die MQI-Daten?

Ihre Pflegedokumentation bildet die Datengrundlage. Das Bundesamt für Statistik (BFS) nimmt die Daten entgegen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) berechnet die Indikatoren und veröffentlicht sie jährlich.[1]

Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, welche Unterlagen die sechs MQI belegen.

Welche Unterlagen belegen die 6 MQI?

6 MQI im Pflegeheim: Zeiträume und Belege

6 MQI im Pflegeheim: Zeiträume und Belege

Die sechs medizinischen Qualitätsindikatoren (MQI) betreffen vier Messthemen: Mangelernährung, bewegungseinschränkende Massnahmen, Polymedikation und Schmerz. Für jeden Indikator benötigen Sie Belege aus dem jeweiligen Beobachtungszeitraum.

MQI-Definitionen und Dokumentationsfelder

Die Definitionen richten sich nach dem BFS-Leitfaden vom September 2024. Die Tabelle ordnet jedem Indikator die passenden Dokumentationsfelder zu.

Messthema Indikator Definition laut BFS-Leitfaden Unterstützende Dokumentation
Mangelernährung Gewichtsverlust Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner mit einem Gewichtsverlust von mindestens 5 % in den letzten 30 Tagen oder mindestens 10 % in den letzten 180 Tagen. Datierte Gewichtsmessungen und Gewichtsverlauf für die jeweiligen Zeiträume.
Bewegungseinschränkende Massnahmen Rumpffixation/Sitzgelegenheit Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner, deren Rumpf in den letzten 7 Tagen täglich fixiert wurde oder die täglich eine Sitzgelegenheit nutzten, die sie am selbstständigen Aufstehen hinderte. Art der Massnahme, Datum sowie tatsächlicher Einsatz mit Häufigkeit und Dauer.
Bewegungseinschränkende Massnahmen Bettgitter Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen in den letzten 7 Tagen täglich Bettgitter oder andere Einrichtungen an allen offenen Bettseiten eingesetzt wurden, die das selbstständige Verlassen des Bettes verhinderten. Art der Einrichtung, Datum sowie tatsächlicher Einsatz mit Häufigkeit und Dauer.
Polymedikation Einnahme von 9 und mehr Wirkstoffen Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner, die in den letzten 7 Tagen mindestens 9 Wirkstoffe einnahmen. Aktuelle Medikationsliste mit Wirkstoffen und datierte Einnahmenachweise. Die Verschreibung liegt in der Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte, nicht der Pflegeeinrichtung.
Schmerz Selbsteinschätzung Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner, die in den letzten 7 Tagen täglich mässige bis sehr starke oder nicht täglich sehr starke Schmerzen angaben. Methode der Selbsteinschätzung, Datum sowie angegebene Schmerzstärke und Häufigkeit.
Schmerz Fremdeinschätzung Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen in den letzten 7 Tagen täglich mässige bis sehr starke oder nicht täglich sehr starke Schmerzen beobachtet wurden. Methode der Fremdeinschätzung, Datum sowie beobachtete Schmerzstärke und Häufigkeit.

Dokumentieren Sie die Massnahme und ihren tatsächlichen Einsatz getrennt. Eine Medikationsliste allein belegt keine Einnahme. Bei Schmerzen muss erkennbar sein, ob die Angaben auf einer Selbst- oder Fremdeinschätzung beruhen.

MQI im Rahmen der Bedarfsabklärung erfassen

Erfassen Sie die MQI bei der Bedarfsabklärung nach Art. 8 KLV innerhalb von 21 Tagen nach Eintritt für einen Langzeitaufenthalt. Danach ist die Erfassung mindestens alle 9 Monate erforderlich (BFS-Informationen zur Erhebung).

Pro Person und Datum ist nur eine Evaluation zulässig. Damit die MQI verlässlich belegt sind, müssen die Einträge vollständig, datiert und widerspruchsfrei sein. Die Werte stammen aus der Bedarfsabklärung oder der Pflegedokumentation. Beide müssen zueinander passen.

Planen Sie die Bedarfsabklärung so, dass die relevanten Beobachtungszeiträume vom Evaluationsdatum aus nachvollziehbar sind.

Der BFS-Leitfaden empfiehlt Qualitätskontrollen bei der Dateneingabe in der Software. Diese ersetzen jedoch nicht die fachliche Prüfung.

Checkliste: So sichern Sie die MQI-Daten im Alltag

  • [ ] Gewicht: Erfassen Sie das Gewicht regelmässig mit Datum und nachvollziehbaren Vergleichswerten für 30 und 180 Tage. Hinweise finden Sie im Beitrag Gewichtsverlust dokumentieren.
  • [ ] Bewegungseinschränkende Massnahmen: Halten Sie Art, Datum und Dauer des Einsatzes fest.
  • [ ] Schmerz: Dokumentieren Sie die Selbst- und Fremdeinschätzung bei jeder Bedarfsabklärung getrennt.
  • [ ] Medikation: Gleichen Sie die aktuelle Medikationsliste mit den Wirkstoffen ab.
  • [ ] Zeiträume und Übereinstimmung: Prüfen Sie, ob die Einträge die relevanten Zeiträume abdecken und mit den MQI-Angaben übereinstimmen.
  • [ ] Vollständigkeit und Plausibilität: Berücksichtigen Sie auch abgeschlossene Bedarfsabklärungen von ausgezogenen und verstorbenen Bewohnerinnen und Bewohnern mit Langzeitaufenthalt. Schliessen Sie vor Abschluss doppelte Evaluationen pro Person und Datum aus.

Anschliessend prüfen Sie die Datei vor der Lieferung.

MQI-Daten liefern und neue Indikatoren vorbereiten

Übermitteln Sie dem BFS für jede abgeschlossene Bedarfsabklärung einen Datensatz für alle Bewohnerinnen und Bewohner mit Langzeitaufenthalt in den Pflegestufen 1 bis 12. Dazu gehören auch Personen, die ausgezogen oder verstorben sind. Liefern Sie die Daten als eine Datei pro Betrieb im ANSI-Textformat. Die Daten stammen aus BESA, RAI/interRAI LTCF, PLAISIR oder der Pflegedokumentation (BFS, Allgemeine Informationen zur Erhebung der Qualitätsindikatoren nach Art. 59a KVG (09.05.2022)).

Datei vor der Lieferung prüfen

Gleichen Sie die Datensätze mit den abgeschlossenen Bedarfsabklärungen ab. Kontrollieren Sie die Personenkennungen und Evaluationsdaten sowie mögliche Widersprüche in den Angaben. Prüfen Sie anschliessend das ANSI-Textformat, bevor Sie die Datei freigeben.

Neue Indikatoren in Vorbereitung

Die aktuelle Lieferpflicht bleibt von den neu einzuführenden Indikatoren getrennt.

Das nationale Implementierungsprogramm NIP-Q-UPGRADE läuft von 2022 bis Mitte 2028 im Auftrag der Eidgenössischen Qualitätskommission. ARTISET trägt das Programm gemeinsam mit CURAVIVA und senesuisse. Es soll die Datenqualität der MQI-Lieferung verbessern und bereitet drei neue Indikatoren vor: Dekubitus, gesundheitliche Vorausplanung und Medikationsreview, also die strukturierte Überprüfung der Medikation (BAG/EQK, ARTISET).

dexter.qm ergänzt die bestehende Pflegesoftware und prüft die Pflegedokumentation auf Lücken und Widersprüche.

FAQs

Welche 6 Qualitätsindikatoren gelten für Schweizer Pflegeheime?

Die 6 nationalen medizinischen Qualitätsindikatoren (MQI) verteilen sich auf 4 Messthemen:

  • Mangelernährung: Gewichtsverlust von 5 % und mehr in 30 Tagen oder 10 % und mehr in 180 Tagen.
  • Bewegungseinschränkende Massnahmen mit zwei Indikatoren: Rumpffixation oder eine Sitzgelegenheit, die das selbstständige Aufstehen verhindert; Bettgitter oder andere Einrichtungen, die das selbstständige Verlassen des Bettes verhindern.
  • Polymedikation: Einnahme von 9 und mehr Wirkstoffen in den letzten 7 Tagen.
  • Schmerz mit zwei Indikatoren: Selbsteinschätzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Fremdeinschätzung.

Wie oft werden die MQI erhoben?

Die MQI werden bei der Bedarfsabklärung nach Art. 8 KLV erfasst. Bei Langzeitaufenthalten erfolgt die Erfassung innerhalb von 21 Tagen nach Eintritt, danach mindestens alle 9 Monate. Pro Bewohnerin oder Bewohner ist je Datum nur eine Evaluation vorgesehen.

Die Daten werden jährlich an das Bundesamt für Statistik (BFS) übermittelt.

Wer veröffentlicht die Ergebnisse?

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) berechnet und veröffentlicht jährlich die medizinischen Qualitätsindikatoren (MQI). Die Daten dafür erhebt das Bundesamt für Statistik (BFS). Pflegeheime sind nach Art. 59a KVG verpflichtet, diese Daten zu liefern.

Die MQI zeigen ausgewählte Bereiche der Pflegequalität. Sie bilden nicht die Gesamtqualität eines Pflegeheims ab.

Kommen neue Indikatoren dazu?

Ja. Das nationale Implementierungsprogramm NIP-Q-UPGRADE bereitet neue Messthemen vor: Dekubitus, gesundheitliche Vorausplanung und Medikationsreview, also die strukturierte Überprüfung der Medikation. Diese Indikatoren sollen neu eingeführt werden. Sie sind noch keine geltenden Pflichten.

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