Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz: Wer dokumentiert was?

Wer welche Pflegemaßnahmen in Österreich dokumentiert und wie Anordnung, Durchführung und Beobachtung korrekt erfasst werden.
Pflegeassistenz (PA) und Pflegefachassistenz (PFA) dokumentieren in Österreich ihre selbst durchgeführten Maßnahmen. Der Unterschied liegt bei der Durchführung: Die PA arbeitet bei übertragenen Pflegemaßnahmen nach Anordnung und unter Aufsicht, die PFA nach Anordnung eigenverantwortlich.
Für Ihren Pflegealltag ordne ich ein, wie sich diese Zuständigkeiten auf die Dokumentation auswirken. Dabei gilt: Das österreichische GuKG ist keine Rechtsgrundlage für die stationäre Langzeitpflege in Deutschland.
Wer muss nach § 5 GuKG dokumentieren?
Wer eine Maßnahme durchführt, dokumentiert sie auch. Für die Pflegeassistenz (PA) und die Pflegefachassistenz (PFA) gelten zusätzlich die Vorgaben zur Anordnung und Durchführung nach § 83 GuKG und § 83a GuKG. Diese Regelungen gehören zum österreichischen Recht.
Die Pflegedokumentation umfasst nach § 5 GuKG die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen.
Betroffene Personen, ihre gesetzlichen Vertreter oder bevollmächtigte Personen erhalten auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation. Die erste Kopie ist kostenlos. Welche Maßnahmen die PA durchführen darf, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Was darf die Pflegeassistenz nach § 83 GuKG?
Neben der Dokumentationspflicht legt § 83 des österreichischen GuKG fest, welche Maßnahmen die Pflegeassistenz übernehmen darf.
Sie wirkt an der Pflegeanamnese mit, beobachtet den Gesundheitszustand und übernimmt Aufgaben der Information, Kommunikation und Begleitung. Übertragene Pflegemaßnahmen führt sie nur nach Anordnung und unter Aufsicht des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch. 1
Bei Diagnostik und Therapie wirkt die PA im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung mit, etwa bei der lokalen, transdermalen und oralen Verabreichung von Arzneimitteln, subkutanen Insulin- und Antikoagulanzien-Injektionen, einfacher Wundversorgung sowie beim Erheben und Überwachen von Vitalparametern. Dies erfolgt unter Aufsicht einer Ärztin, eines Arztes oder des gehobenen Dienstes. 1
Die Aufsicht darf in Intervallen erfolgen. Voraussetzung dafür sind eine schriftliche Anordnung und die gesicherte Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen. Das regelt § 83 Abs. 5 GuKG. 1
Die Abgrenzung zur Pflegefachassistenz folgt im nächsten Abschnitt.
Was darf die Pflegefachassistenz nach § 83a GuKG eigenverantwortlich durchführen?
Die folgenden Regelungen beziehen sich auf das österreichische GuKG. Als Pflegefachassistenz (PFA) dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen und Beobachtungen selbst. § 5 GuKG
Sie führen Ihre Aufgaben eigenverantwortlich durch. Pflegemaßnahmen benötigen eine Anordnung des gehobenen Dienstes, also der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen. Eine direkte Aufsicht ist dabei nicht erforderlich. 3
Bei Diagnostik und Therapie wirken Sie im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung mit. Zu Ihren Aufgaben gehört auch, Auszubildende der Pflegeassistenzberufe anzuleiten und zu unterweisen. Diese Angaben beziehen sich auf § 83a GuKG in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024, in Kraft seit dem 20.07.2024. 3
Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede zwischen Pflegeassistenz (PA), PFA und gehobenem Dienst.
Zuständigkeiten im Überblick: PA, PFA und gehobener Dienst
Die Tabelle zeigt die ausdrücklich genannten Zuständigkeiten der Pflegeassistenz (PA), der Pflegefachassistenz (PFA) und des gehobenen Dienstes nach dem österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG). Grundlage sind § 83 GuKG (PA), § 83a GuKG (PFA) und § 5 GuKG (Dokumentation).
| Aufgabe | PA | PFA | Gehobener Dienst |
|---|---|---|---|
| Pflegeanamnese | Mitwirkung | Mitwirkung | |
| Beobachtung des Gesundheitszustands | Nach Anordnung und unter Aufsicht | Eigenverantwortlich | |
| Übertragene Pflegemaßnahmen | Nach Anordnung des gehobenen Dienstes und unter Aufsicht | Eigenverantwortlich nach Anordnung des gehobenen Dienstes | Anordnung an PA und PFA |
| Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie | Im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht | Im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung | |
| Dokumentation | Eigene Maßnahmen dokumentieren | Eigene Maßnahmen dokumentieren | Eigene Maßnahmen dokumentieren |
| Anleitung von Auszubildenden | Anleitung von PA-Auszubildenden |
Leere Felder bedeuten, dass die jeweils herangezogene Bestimmung keine ausdrückliche Zuordnung nennt.
So dokumentieren Sie angeordnete Maßnahmen
Pflegedokumentation: Angeordnete Maßnahmen richtig festhalten
Halten Sie Anordnung, Durchführung und Beobachtung getrennt fest. Dokumentieren Sie, wer die Maßnahme wann angeordnet hat und wann Sie welche Maßnahme durchgeführt haben. Beschreiben Sie Ihre Beobachtungen sachlich. Ergänzen Sie Ihr Handzeichen oder Ihre digitale Kennzeichnung.
Prüfen Sie vor dem Speichern, ob der Eintrag richtig und vollständig ist und Ihrer Person korrekt zugeordnet wird. Dokumentieren Sie möglichst zeitnah nach der Durchführung.
Für Österreich regelt § 5 GuKG die Dokumentation Ihrer selbst durchgeführten Maßnahmen. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen in Deutschland.
dexter.mobile unterstützt alle Berufsgruppen dabei, Maßnahmen und Beobachtungen per Sprache festzuhalten. Jede Person prüft ihren Eintrag vor dem Speichern.
FAQs
Darf die Pflegeassistenz selbst dokumentieren?
Ja. Nach dem österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) dokumentieren alle drei Berufsgruppen ihre eigenen Maßnahmen: der gehobene Dienst, die Pflegefachassistenz und die Pflegeassistenz (§ 5 GuKG). Die Pflegedokumentation umfasst insbesondere Pflegeanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung und Pflegemaßnahmen.
Für die Durchführung gelten unterschiedliche Verantwortlichkeiten: Die Pflegeassistenz führt übertragene Pflegemaßnahmen nur nach Anordnung und unter Aufsicht durch (§ 83 GuKG). Die Pflegefachassistenz führt ihre Aufgaben eigenverantwortlich durch. Für Pflegemaßnahmen benötigt sie jedoch eine Anordnung des gehobenen Dienstes (§ 83a GuKG).
Was darf die Pflegefachassistenz eigenverantwortlich?
Die Pflegefachassistenz führt übertragene Aufgaben eigenverantwortlich aus und leitet Auszubildende der Pflegeassistenzberufe an. Pflegemaßnahmen setzen eine Anordnung des gehobenen Dienstes voraus. Bei Diagnostik und Therapie wirkt sie im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung mit (§ 83a GuKG).
Die durchgeführten Maßnahmen dokumentiert sie selbst (§ 5 GuKG).
Wer ordnet Pflegemassnahmen an?
Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ordnet die Pflegemaßnahmen an. Für die Durchführung gelten nach dem österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) folgende Zuständigkeiten:
- Pflegeassistenz: Sie führt übertragene Pflegemaßnahmen nach Anordnung und unter Aufsicht durch (§ 83 GuKG).
- Pflegefachassistenz: Sie führt Pflegemaßnahmen eigenverantwortlich durch. Dafür ist jedoch eine Anordnung des gehobenen Dienstes erforderlich (§ 83a GuKG).
Welche Paragrafen regeln die Pflegeassistenzberufe?
Das österreichische Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) regelt in § 83 die Pflegeassistenz und in § 83a die Pflegefachassistenz. Die Pflegeassistenz arbeitet nach Anordnung und unter Aufsicht. Die Pflegefachassistenz führt ihre Aufgaben eigenverantwortlich durch. Für Pflegemaßnahmen benötigt sie jedoch eine Anordnung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
§ 1 GuKG nennt die drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe. Nach § 5 GuKG müssen alle drei Berufsgruppen die von ihnen durchgeführten Maßnahmen dokumentieren.
